{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__50-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"4 StR 50/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 50/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Dessau vom 6. September 1999\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\n\nUnterbringung des Angeklagten in einem psych-\n\niatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu-\n\ner Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ”wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ver-\n\nurteilt” und seine ”Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt” angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und\n\nformellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die\n\nZeugen Le. und L. unter Verletzung des § 59 StPO nicht vereidigt worden\n\nseien. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Rüge, wie der Generalbun-\n\ndesanwalt meint, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO\n\nentspricht und deswegen unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die\n\nZeugen Le. und L. waren nach den Urteilsfeststellungen an der abgeur-\n\nteilten Tat beteiligt, so daß von ihrer Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO ab-\n\nzusehen war.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat – trotz der\n\nteilweise nur aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe verständlichen\n\nFeststellungen - zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen\n\nRechtsfehler ergeben. Insofern ist die Revision unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n3. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen beging der Angeklagte, der alkoholabhängig\n\nist, die Taten unter Alkoholeinfluß. Die sachverständig beratene Strafkammer\n\nhat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und den Grund\n\nfür die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in seiner ”dissozialen Per-\n\nsönlichkeitsstruktur i.V.m. Alkoholgenuß und daraus sich ergebender Enthem-\n\nmung” gesehen. Auf diesen Befund kann die getroffene Maßregel nicht gestützt\n\nwerden.\n\nUm die Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen, muß die Schul-\n\ndunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf einer nicht nur\n\nvorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen Zustand bil-\n\ndenden Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen; denn diese Maßregel\n\ndient dem Zweck, Menschen mit krankhaften oder vergleichbar schweren seeli-\n\nschen Störungen zu heilen oder - falls dies nicht möglich erscheint - in ihrem\n\nZustand zu pflegen. Grundsätzlich verbietet sich daher die Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus, wo der Ausschluß oder die erhebliche\n\nMinderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen, länger\n\nandauernden Defekt, sondern erst durch aktuell hinzutretenden Genuß berau-\n\nschender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen\n\nFällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in\n\nBetracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an\n\neiner krankhaften Alkoholsucht leidet oder auf Grund eines psychischen De-\n\nfektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schwere-\n\ngrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB\n\ngleichsteht (st. Rspr., BGHSt 44, 338, 339). Dabei ist ein die Maßregel nach §\n\n63 StGB rechtfertigender Zustand auch dann gegeben, wenn der Täter an ei-\n\nner Alkoholsucht leidet, deren Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung\n\nberuht, die sich als eine – wenn auch als solche keine erhebliche Verminde-\n\nrung der Schuldfähigkeit bewirkende - schwere andere seelische Abartigkeit\n\ndarstellt (BGHSt 44, 338, 343 f.).\n\nDaß bei dem Angeklagten ein solcher für die Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausreichender Zusammenhang\n\nzwischen Persönlichkeitsstörung und Alkoholsucht vorliegt, läßt sich den Ur-\n\nteilsgründen nicht entnehmen:\n\nAllerdings nimmt die Strafkammer an, daß das Scheitern der bisherigen\n\nEntziehungsversuche und damit der Fortbestand seiner Alkoholsucht ”eine we-\n\nsentliche Ursache in der gestörten Persönlichkeit des Angeklagten” habe. Auch\n\nhat der Sachverständige, dessen Beurteilung die Strafkammer sich anschließt,\n\ndem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit attestiert. Das\n\nUrteil enthält aber keine Feststellungen, die eine Überprüfung dieser Bewer-\n\ntung ermöglichen. Die zusammenfassende Bezeichnung der von der Straf-\n\nkammer (Urteil, Seite 21) aufgelisteten Auffälligkeiten als ”dissoziale Persön-\n\nlichkeitsstörung” reicht als Beleg für die Annahme einer ”schweren anderen\n\nseelischen Abartigkeit” im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht aus (BGHSt 44, 338,\n\n342). Diese Auflistung läßt zudem auch nicht erkennen, ob sie bei dem Ange-\n\nklagten festgestellte Wesenszüge und Verhaltensweisen wiedergibt oder – wie\n\nes nach dem Zusammenhang der Ausführungen eher den Anschein hat - eine\n\nZusammenstellung von Eigenschaften ist, die, wiewohl einzeln betrachtet teil-\n\nweise noch in der Bandbreite normalen menschlichen Verhaltens, in ihrer Ad-\n\ndition abstrakt das Bild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung prägen.\n\nEs erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich bei genauerer Kenntnis der\n\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten und insbesondere unter Berück-\n\nsichtigung der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten eine Persönlich-\n\nkeitsstörung feststellen läßt, die Ursache für den Fortbestand seiner Alkohol-\n\nsucht ist und sich als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt. Das an-\n\ngefochtene Urteil, das sich hinsichtlich der Vortaten mit der Wiedergabe des\n\nStrafregisterauszugs begnügt, ermöglicht eine solche Feststellung aber nicht.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/4-str-50-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/4-str-50-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:48.197220+00:00"}}