{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__43-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-03-21","aktenzeichen":"4 StR 43/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 43/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 5. Juli 1999 im Strafausspruch\n\naufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung ei-\n\nner Gesamtstrafe unterblieben ist.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten schweren\n\nRaubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Körper-\n\nverletzung\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-\n\nordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\n\nRechts rügt, hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung einer Gesamtstrafe nicht\n\ngeprüft wurde; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 20. April 1999 - also\n\nnach der hier abgeurteilten Tat - durch Urteil des Landgerichts Essen zu einer\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nGemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträg-\n\nliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu äußert sich das angefochtene\n\nUrteil nicht. Da der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung\n\nbeschwert sein kann und die Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich nicht\n\ndem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben darf (vgl. BGHSt\n\n12, 1, 5 f.; BGH, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 1 StR 3/99), muß das Urteil\n\ninsoweit aufgehoben werden.\n\nDie dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können be-\n\nstehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__43-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/4-str-43-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__43-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__43-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/4-str-43-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__43-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:00.450863+00:00"}}