{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__25-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"4 StR 25/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 25/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:18)(cid:11)(cid:6)(cid:19)(cid:20)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:6)(cid:23)\n\nSo\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 7. September 1999 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Straf-\n\nkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-\n\ndels in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO; jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte und der gesondert\n\nverfolgte Mittäter Viktor B. Anfang 1998 zweimal nach Polen. B. un-\n\nterhielt Kontakte sowohl zur Paderborner Bordellszene als auch nach Polen; er\n\ntrug sich mit dem Gedanken, junge polnische Frauen in der Bundesrepublik als\n\nProstituierte für sich arbeiten zu lassen. Bei ihrer zweiten Fahrt Anfang April\n\n1998 fuhren der Angeklagte und B. gegen 20.30 Uhr in einem Breslauer\n\nAußenbezirk langsam durch die Straßen. Dabei wurden sie auf die am\n\n11. September 1980 geborene polnische Staatsangehörige Katarzyna P. ,\n\ndie jetzige Nebenklägerin, aufmerksam, die vor einem Café stand und sich eine\n\nZigarette anzündete. Sie entschlossen sich, die Frau mit Gewalt in ihr Fahr-\n\nzeug zu drängen, um sie in Deutschland der Prostitution zuzuführen. Sie stie-\n\nßen Katarzyna P. in ihr Auto und fuhren mit ihr nach Zgorzelec (dem pol-\n\nnischen Teil von Görlitz), wo sie sie in einem Hotelzimmer mit Gewalt zum Bei-\n\nschlaf (Angeklagter) bzw. Oralverkehr (B. ) zwangen. Am nächsten Morgen\n\nstatteten sie ihr Opfer mit einem gefälschten Paß auf den Namen \"D. \" aus\n\n- wobei Kosten in Höhe von 500 bis 600 DM anfielen - und ließen sie gegen ein\n\nEntgelt von einem unbekannt gebliebenen Polen im Bus über die Grenze in\n\nden deutschen Teil von Görlitz bringen, wo sie die Nebenklägerin wieder in\n\nEmpfang nahmen. Im Anschluß an einen Aufenthalt in der verschlossenen\n\nWohnung des Angeklagten in Paderborn mußte sie in verschiedenen Bordellen\n\nder Prostitution nachgehen; die Hälfte der Einnahmen aus dieser Tätigkeit er-\n\nhielten die Bordellbesitzer, das restliche Geld ging an den Angeklagten und\n\nViktor B. . Lediglich geringfügige Beträge verblieben bei der Nebenklägerin.\n\nAm 19. Mai 1998 wurde die Nebenklägerin wegen des Verdachts des illegalen\n\nAufenthalts festgenommen. Bei den nachfolgenden polizeilichen Vernehmun-\n\ngen gab sie ihren Namen zunächst falsch mit \"D. \" an; erst später teilte sie ih-\n\nren richtigen Namen mit.\n\nDer Angeklagte hat sich insoweit abweichend von den Feststellungen\n\neingelassen, als er behauptet hat, B. und er hätten die Geschädigte nicht\n\ngewaltsam in ihr Fahrzeug verbracht, sondern durch Vermittlung polnischer\n\nZigeuner kennengelernt; die Frau habe immer freiwillig gehandelt; die sexuel-\n\nlen Handlungen im Hotel hätten auf ihrer Initiative beruht. Diese Einlassung hat\n\nViktor B. , der in diesem Verfahren als Zeuge vernommen wurde, bestätigt.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nDas Landgericht stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers im we-\n\nsentlichen auf die Bekundungen der Geschädigten. Diese hält die Strafkammer\n\nauch deshalb für glaubhaft, weil \"sich keine Widersprüche oder nicht erklärba-\n\nre Ungereimtheiten ergeben\" hätten (UA 15). Dies läßt besorgen, daß Unge-\n\nreimtheiten aufgetreten sind, die das Landgericht allerdings für erklärbar hält.\n\nDem Senat ist eine Überprüfung, inwieweit dies zutrifft, nicht möglich, da es an\n\neiner - deswegen hier erforderlichen - substantiierten Darstellung der Bekun-\n\ndungen der Nebenklägerin, die vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung\n\nmehrfach polizeilich vernommen worden ist (UA 13), fehlt.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem aufge-\n\nzeigten Beweiswürdigungsmangel beruht, zumal ihm durch das im Revisions-\n\nverfahren entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunde-\n\nne Verfahren gegen Viktor B. bekannt geworden ist, daß eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts Paderborn hinsichtlich desselben Tatvorwurfs zu\n\neinem entgegengesetzten Ergebnis gekommen ist.\n\n3. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO\n\nan das Landgericht Dortmund zurück; dort wird das Verfahren in entsprechen-\n\nder Anwendung des § 4 StPO i.V.m. § 3 2. Alt. StPO mit dem Verfahren gegen\n\nViktor B. auch im Falle der Zuständigkeit verschiedener Spruchkörper\n\nnach dem Geschäftsverteilungsplan - zu verbinden sein.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf die Recht-\n\nsprechung zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen\n\n(BGHSt 32, 84) sowie im Blick auf die Beschränkung der Strafverfolgung auf\n\n§ 397 Abs. 2 StPO hin.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\n (cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:2)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:18) !(cid:24)#\"$(cid:25)(cid:14)%(cid:16)&’(cid:30)(cid:18)(cid:25)(cid:6)((cid:20)(cid:29)(cid:22))\n\n*,+-(cid:30)(cid:18).’/0&’(cid:30)1(cid:30)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/4-str-25-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/4-str-25-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:14.478356+00:00"}}