{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__24-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"4 StR 24/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 24/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:5)(cid:19)(cid:0)(cid:8)(cid:20)(cid:21)(cid:3)(cid:23)(cid:22)(cid:8)(cid:24)\n\nS\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 6. September 1999 im Fall II.1\n\nder Urteilsgründe - mit Ausnahme der Einziehungsanord-\n\nnung - und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Dort-\n\nmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit\n\nmit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ein Kraftfahrzeug\n\neingezogen. Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrer auf die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts gestützten Revision ersichtlich nur dagegen, daß der Ange-\n\nklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe nicht (tateinheitlich) auch wegen schwe-\n\nren Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Revision ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an den\n\nErfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin\n\nstützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel,\n\nwie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusam-\n\nmenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung er-\n\nster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-\n\nlässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf,\n\ndaß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewalti-\n\ngung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a\n\nStPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und\n\ndem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH\n\nNStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).\n\n2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.\n\na) Nach den Feststellungen zum Fall II.1 der Urteilsgründe verbrachten\n\nder Angeklagte und Dirk R. im April 1998 die Nebenklägerin, die am\n\n11. September 1980 geborene polnische Staatsangehörige Katarzyna P. \n\nvon Breslau nach Zgorzelec, dem polnischen Teil von Görlitz. Dort erhielt sie\n\neinen im Auftrag und auf Kosten des Angeklagten gefertigten gefälschten Paß\n\nauf den Namen \"Elzbieta D. \", geboren am 12. Mai 1979, und fuhr in Be-\n\ngleitung eines unbekannt gebliebenen Mannes mit einem Linienbus über die\n\nGrenze nach Deutschland, wo sie - nach einem Aufenthalt in der Wohnung\n\ndes Dirk R. in Paderborn - in verschiedenen Bordellen für den Ange-\n\nklagten, der einen erheblichen Teil des Dirnenlohns einbehielt, der Prostituti-\n\non nachgehen \"mußte\".\n\nVon dem weiter gehenden Anklagevorwurf, der Angeklagte habe sich\n\ntateinheitlich des Menschenhandels, des schweren Menschenhandels und der\n\nVergewaltigung dadurch schuldig gemacht, daß er die Nebenklägerin zusam-\n\nmen mit Dirk R. in Breslau gewaltsam in seinen Pkw verbracht, in einem\n\nHotel in Zgorzelec vergewaltigt und gegen ihren Willen in die Bundesrepublik\n\nverschleppt sowie hier zur Prostitution gezwungen habe, konnte sich das\n\nLandgericht nicht überzeugen. Der Angeklagte hat diese Vorwürfe, die allein\n\nauf den Angaben der Nebenklägerin beruhen, bestritten. Der Strafkammer\n\nreichten die Bekundungen Katarzyna P. s in der Hauptverhandlung für eine\n\nVerurteilung des Angeklagten auch wegen dieser Taten nicht aus.\n\nb) Die Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken, da sie lückenhaft ist:\n\nNach den Urteilsfeststellungen, die auf den insoweit übereinstimmenden\n\nAngaben des Angeklagten und der Nebenklägerin beruhen, wurde diese beim\n\nGrenzübertritt von einem unbekannt gebliebenen Mann - nach dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe (vgl. UA 5, 12, 14/15, 17) handelte es sich um\n\neinen \"Bewacher\" für die Nebenklägerin - begleitet. Mit dieser Besonderheit\n\nsetzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Dies ist zu beanstanden, weil die\n\nbesondere Gestaltung des Grenzübertritts geeignet sein kann, die Behauptung\n\nder Nebenklägerin, sie sei gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht\n\nworden, zu bestätigen. Angesichts der von dem Angeklagten veranlaßten Her-\n\nstellung und Benutzung des gefälschten Passes ist es zwar nachvollziehbar,\n\ndaß der Angeklagte und R. nicht gemeinsam mit Katarzyna P. die\n\nGrenze passieren wollten. Es wäre aber naheliegend gewesen, die - nach der\n\nEinlassung des Angeklagten freiwillig einreisende - Nebenklägerin die kurze\n\nBusfahrt über die Grenze allein unternehmen zu lassen. Wenn gleichwohl ein\n\n\"Bewacher\" eingeschaltet wurde, bedarf dies der Würdigung durch das Tatge-\n\nricht.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem aufge-\n\nzeigten Beweiswürdigungsmangel beruht, zumal ihm durch das im Revisions-\n\nverfahren entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunde-\n\nne Verfahren gegen Dirk R. bekannt geworden ist, daß eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts Paderborn hinsichtlich desselben Tatvorwurfs zu\n\neinem entgegengesetzten Ergebnis gekommen ist.\n\n3. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO\n\nan das Landgericht Dortmund zurück; dort wird das Verfahren in entsprechen-\n\nder Anwendung des § 4 StPO i.V.m. § 3 2. Alt. StPO mit dem Verfahren gegen\n\nDirk R. - auch im Falle der Zuständigkeit verschiedener Spruchkörper\n\nnach dem Geschäftsverteilungsplan - zu verbinden sein.\n\n4. Durch die Urteilsaufhebung im Fall II.1 der Urteilsgründe ist die sofor-\n\ntige Beschwerde der Nebenklägerin Katarzyna P. gegen die Kostenent-\n\nscheidung gegenstandslos \n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 464\n\nRdn. 20).\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:2)(cid:28)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:19) !(cid:25)#\"$(cid:26)(cid:15)%(cid:17)&’(cid:30)(cid:19)(cid:26))((cid:21)(cid:29)\n\n+-,.(cid:30)(cid:8)/’01&’(cid:30)(cid:21)(cid:30)\n\n \n*","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/4-str-24-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/4-str-24-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:55.642080+00:00"}}