{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__10-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"4 StR 10/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 10/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Neubrandenburg vom 16. September 1999 dahin geän-\n\ndert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung mit\n\nTodesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge\n\nunter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Neustrelitz\n\nvom 28. Oktober 1997 – 8 Ls 136/97 - zu einer Jugendstrafe\n\nvon neun Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens\n\nwird abgesehen. Jedoch hat der Angeklagte die notwendigen\n\nAuslagen der Nebenkläger zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ”wegen versuchter Vergewaltigung\n\nmit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.” Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld- und Strafaus-\n\nspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.\n\nAuf der Grundlage der allerdings schwer nachvollziehbaren Feststellun-\n\ngen, nach denen der Angeklagte das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz zu Tode\n\nwürgte, hat die Strafkammer ihn zu Recht wegen versuchter Vergewaltigung\n\nmit Todesfolge verurteilt. Jedoch bedarf der Schuldspruch insoweit der Ände-\n\nrung, als der Angeklagte tateinheitlich eine Körperverletzung mit Todesfolge\n\nbegangen hat:\n\nDie Auffassung des Landgerichts, dieses Delikt trete im Wege der Geset-\n\nzeskonkurrenz hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück, läuft der\n\nTendenz der neueren Rechtsprechung, wie sie in den Entscheidungen BGHSt\n\n39, 100, 108, 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69, 70 Ausdruck gefunden hat,\n\nzuwider. Wie der Senat mit dem heute verkündeten Urteil in der Revisionssa-\n\nche 4 StR 650/99 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat,\n\nstehen der versuchte Raub mit Todesfolge und die Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge im Verhältnis der Tateinheit. Die maßgeblichen Gründe, daß nämlich\n\ndie Annahme von Gesetzeskonkurrenz es nicht ermöglicht, das begangene Un-\n\nrecht im Schuldspruch mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck zu\n\nbringen, und zudem – wegen der Strafmilderung beim versuchten Delikt – die\n\nVerhängung einer etwa schuldangemessenen Bestrafung des Täters im oberen\n\nBereich des von § 227 StGB eröffneten Strafrahmens nicht zuläßt, gelten für\n\ndas Konkurrenzverhältnis der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge und\n\nder Körperverletzung mit Todesfolge in gleicher Weise.\n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist insofern rechtsfehler-\n\nhaft, als das Landgericht versäumt hat, unter Einbeziehung des Urteils des\n\nAmtsgerichts Neustrelitz vom 28. Oktober 1997, durch das der Angeklagte we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung zu einer noch nicht vollständig verbüßten\n\nJugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Rest: 83 Tage) verurteilt wor-\n\nden war, auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen. Der Senat holt die\n\ngemäß § 31 Abs. 2 JGG erforderliche Einbeziehung durch eigene Entschei-\n\ndung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach. Unter Berücksichtigung der Höhe der\n\nverhängten Jugendstrafe und der für ihre Zumessung bestimmenden Umstände\n\nkann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei Vornahme der ge-\n\nbotenen Einbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/4-str-10-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/4-str-10-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:20.906263+00:00"}}