{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_569-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"4 StR 569/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 569/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Schwerin vom 17. Juli 2000 im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta-\n\nteinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\ndrei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt\n\nauf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Zur Verfahrensrüge Ziffer II 1 der Revisionsbegründung (Verletzung\n\ndes § 261 StPO) ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 28. Dezember 2000 anzumerken, daß dahinstehen kann, ob\n\ndie Angaben der Zeugin M. zu den persönlichen Verhältnissen des Ange-\n\nklagten hätten verwertet werden dürfen, weil jedenfalls der Schuldspruch auf\n\ndiesen Angaben nicht beruht und der Strafausspruch bereits auf die Sachrüge\n\naufgehoben werden muß.\n\n2. Nach den Feststellungen bot der Angeklagte der zur Tatzeit\n\n16jährigen Andrea K. an, sie mit seinem Pkw nach Hause zu fahren. Beide\n\nkannten sich. Der Angeklagte, der vorhatte, zu Andrea K. \"sexuelle Beziehun-\n\ngen\" aufzunehmen, verließ unter einem Vorwand das Ortsgebiet von Dömitz,\n\nnahm während der Fahrt ihre Hand, führte diese auf sein rechtes Knie und\n\n\"schob sie sodann in Richtung seines Genitalbereiches\". Als es ihr gelang, die\n\nHand wegzuziehen, begann er, ihr linkes Bein zu streicheln, wogegen sie sich\n\nwehrte. Er parkte dann in einem einsamen Waldgebiet, legte seinen rechten\n\nArm um ihre Schultern \"und versuchte, sie auf den Mund zu küssen\". Als sie\n\nihn wegdrückte, schrie er sie an, sie solle sich ausziehen, er wolle mit ihr den\n\nGeschlechtsverkehr ausführen. \"Hierüber” verängstigt brach sie in Tränen aus,\n\n”woraufhin sich der Angeklagte über sie lustig machte\". Er fuhr dann weiter,\n\nergriff ihre Hand und drückte sie mehrfach \"gegen seinen Genitalbereich\". Ob-\n\nwohl sie sich heftig wehrte, konnte sich Andrea K. nicht befreien. Auf ihre\n\nForderung, \"sie endlich in Ruhe zu lassen\", machte der Angeklagte den Vor-\n\nschlag, \"sie könne ja aussteigen\". Als er anhielt und sie versuchte zu entkom-\n\nmen, fuhr der Angeklagte das Fahrzeug schnell an, so daß sie den Pkw nicht\n\nverlassen konnte. Mit der Drohung, \"er werde sie sonst nicht nach Hause fah-\n\nren bzw. er (werde) sie aussetzen und sie könne zu Fuß nach Hause laufen\",\n\nzwang er sie, ihre Hand auf sein Bein zu legen. Er ergriff diese und führte sie\n\n”an seinen Genitalbereich\". Als Andrea K. ihn aufforderte, \"sich selbst zu be-\n\nfriedigen\", brachte er das Fahrzeug zum Stehen und beschimpfte sie. Danach\n\n\"zog er die Hand der Geschädigten erneut an sein Geschlechtsteil\". Schließlich\n\nsetzte er sie nach insgesamt etwa 1 1/2stündiger Fahrt - gegen 18.00 Uhr - in\n\nDömitz ab.\n\n3. Das Landgericht hat das Tatgeschehen rechtlich zutreffend als sexu-\n\nelle Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gewürdigt. Als \"strafrechtlich\n\nrelevante (sexuelle) Handlungen\" hat es a) das Erzwingen des Berührens des\n\nGeschlechtsteils des Angeklagten, b) das Streicheln der Oberschenkel der Ge-\n\nschädigten und c) den Versuch, die Geschädigte zu küssen, und als Nöti-\n\ngungsmittel alle drei Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB angesehen (UA 21 f.).\n\nDamit wird dem Angeklagten jedoch ein zu weit gehender Schuldumfang\n\nangelastet; der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\na) Nach § 184 c Nr. 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche \"von\n\neiniger Erheblichkeit\". Ob die \"Erheblichkeitsschwelle\" überschritten ist, be-\n\nstimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils be-\n\ntroffene Rechtsgut (vgl. BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 4 m.w.N.). Da-\n\nnach ist zwar das mehrfache Erzwingen des Berührens des (bedeckten) Ge-\n\nschlechtsteils des Angeklagten als sexuelle Nötigung zu werten; das Streicheln\n\ndes (bedeckten) Beines der Geschädigten und der mißlungene Kußversuch\n\nstellen aber keine (gesondert zu berücksichtigenden) sexuellen Handlungen\n\ndar (s. BGHR StGB § 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 2; BGH NStZ 1988, 70, 71;\n\n1992, 432; StV 2000, 197; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 184 c Rdn. 7, 8\n\nm.w.N.).\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die (ausdrück-\n\nlich strafschärfend gewürdigte) Wertung des Landgerichts, es lägen \"alle drei\n\nAlternativen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung\" (Gewalt, Drohung und\n\nAusnutzen einer schutzlosen Lage) vor (UA 21 f., 27). Während \"Gewalt\" und\n\n\"Ausnutzen einer schutzlosen Lage\" durch die Feststellungen getragen wer-\n\nden, ist das Nötigungsmittel \"Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\n\nLeben\" (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht belegt. Das Landgericht sieht diese\n\nTatbestandsalternative dadurch als verwirklicht an, daß der Angeklagte der\n\nGeschädigten gegenüber \"geäußert (habe), sie vergewaltigen zu wollen bzw.\n\nihr in Aussicht stellte, sie im Wald bzw. in einer Gegend, in der sie sich nicht\n\nauskannte, bei Dunkelheit auszusetzen\" (UA 22). Nach den Feststellungen hat\n\nder Angeklagte \"sinngemäß\" gesagt, daß er mit ihr den Geschlechtsverkehr\n\nvollziehen wolle (UA 12). Selbst wenn diese Äußerung als \"Drohung mit einer\n\nVergewaltigung” gemeint gewesen ist, so wäre das genannte Tatbestands-\n\nmerkmal nur dann erfüllt, wenn der Geschädigten - ebenso wie mit der Äuße-\n\nrung, sie werde sonst \"ausgesetzt” und ”könne zu Fuß nach Hause laufen\"\n\n(UA 13) - zur Überwindung ihres Widerstandes ein schwerer Angriff auf ihre\n\nkörperliche Unversehrtheit in Aussicht gestellt worden wäre (vgl. BGH StV\n\n1994, 127; NStZ 1999, 505; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00).\n\nDas aber ist nicht festgestellt.\n\nDie Strafe muß daher neu bestimmt werden.\n\n4. Zu dem an das Landgericht gerichteten Antrag vom 15./17. No-\n\nvember 2000, Rechtsanwalt Ke. aus Hagenow als Pflichtverteidiger beizu-\n\nordnen (Bd. IV Bl. 582 d.A.), bemerkt der Senat: Für diesen Antrag ist der Vor-\n\nsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wurde und der be-\n\nreits mit der Pflichtverteidigerbestellung befaßt war (Bd. III Bl. 224, Bd. IV Bl.\n\n561 ff.; vgl. hierzu BGHR StPO § 141 Bestellung 3; BGH, Beschluß vom 6. De-\n\nzember 2000 - 2 StR 471/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 141\n\nRdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung über die Revision be-\n\ndurfte es jedoch nicht; denn ein Nachschieben von Verfahrensrügen wäre we-\n\ngen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO)\n\nunzulässig und auf die - in der Gegenerklärung durch Rechtsanwalt Ke. nä-\n\nher ausgeführte - Sachrüge hat der Senat das Urteil umfassend geprüft.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_569-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/4-str-569-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_569-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_569-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/4-str-569-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_569-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:08.068630+00:00"}}