{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_567-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-13","aktenzeichen":"4 StR 567/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 567/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 17. Juli 2000\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der gefährlichen Körperverletzung in drei\n\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig\n\nist;\n\nb)\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit (\"3-facher\", UA 43) gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren\n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Er-\n\nfolg, als die Verurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt; im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte bei einer tätlichen\n\nAuseinandersetzung vor einem Tanzlokal aufgrund einheitlichen Tatentschlus-\n\nses \"in unmittelbarer Abfolge\" mit einem Messer jeweils einmal auf drei chine-\n\nsische Lokalbesucher ein, bis er durch den herbeigeeilten Lokalbesitzer \"ge-\n\nwaltsam noch mit dem Messer in der Hand von einem der Chinesen weggezo-\n\ngen wurde\". Hinsichtlich des einen Geschädigten (T. ) handelte er mit beding-\n\ntem Tötungsvorsatz. Die Reihenfolge, in der der Angeklagte die Stiche geführt\n\nhat, konnte nicht sicher festgestellt werden.\n\nZur Frage des strafbefreienden Rücktritts von dem versuchten Tötungs-\n\ndelikt hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen (UA 11 f.):\n\n\"Der Angeklagte erkannte in dem Moment, als der [Lokalbesit-\nzer] ihn gewaltsam wegzog, daß er den T. vermutlich nicht un-\nmittelbar tödlich getroffen hatte. Ob er nun noch weitere Stiche\ngegen die Chinesen und insbesondere den T. ausführen wollte\noder nicht, konnte letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit\nfestgestellt werden.\n\nFest steht jedoch, daß der Angeklagte durch das sofortige ge-\nwaltsame Einschreiten des [Lokalbesitzers] an der Durchführung\nweiterer gegen die Chinesen und insbesondere gegen den T. \ngerichteter Stiche objektiv gehindert war und daß der Ange-\nklagte dies in dem Moment auch erkannt hatte. Ihm war deshalb\nklar, daß er nicht weiter stechen konnte, selbst wenn er das in\ndem Moment gewollt hätte.\"\n\n2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom (unbeen-\n\ndeten) Totschlagsversuch verneint, weil der Angeklagte die weitere Ausführung\n\nder Tat nicht freiwillig aufgegeben habe, sondern er durch den Lokalbesitzer\n\ngewaltsam daran gehindert worden sei (UA 39). Das hält - wie die Revision zu\n\nRecht beanstandet - rechtlicher Überprüfung nicht stand:\n\nFür den Angeklagten reichte es zum strafbefreienden Rücktritt vom Tot-\n\nschlagsversuch aus, daß er freiwillig die weitere Ausführung der Tat (Tötung\n\ndes T. ) aufgab (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StGB). Da nicht festgestellt wer-\n\nden konnte, ob der Angeklagte weitere Stiche gegen den T. ausführen wollte,\n\nist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er - ohne durch eine Zwangsla-\n\nge an der Tatvollendung gehindert worden zu sein (vgl. BGHSt 35, 184, 186;\n\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 21, 22, 26) - nicht wei-terstechen\n\nwollte. Damit hat er - schon vor dem Eingreifen des Lokalbesitzers - freiwillig\n\ndie weitere Tatausführung aufgegeben und ist strafbefreiend vom Totschlags-\n\nversuch zurückgetreten. Das nachfolgende Einschreiten des Lokalbesitzers ist\n\nfür die Frage des Rücktritts rechtlich ohne Bedeutung.\n\n3. Da ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhand-\n\nlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch\n\nwegen versuchten Totschlags tragen könnten, ändert der Senat den Schuld-\n\nspruch dahin ab, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in drei\n\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.\n\n4. Auch wenn das Landgericht die Strafe nicht dem Strafrahmen des\n\nTotschlagsdelikts, sondern dem des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB entnommen hat,\n\nkann der Senat nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf der rechtsfeh-\n\nlerhaften Verurteilung wegen versuchten Totschlags beruht. Die Strafe muß\n\ndaher neu zugemessen werden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_567-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-13/4-str-567-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_567-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_567-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-13/4-str-567-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_567-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:19.041941+00:00"}}