{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_562-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"4 StR 562/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 562/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 21. Juni 2000 im Ausspruch über die besonde-\n\nre Schwere der Schuld aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\nRaub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgespro-\n\nchen, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Hiergegen wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-\n\nellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über die besondere\n\nSchuldschwere Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub\n\nmit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler auf. Auf der Grundlage der getroffe-\n\nnen Feststellungen hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß der Ange-\n\nklagte und sein Mittäter das Opfer grausam und aus niedrigen Beweggründen\n\ngetötet haben. Auch die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als absolute\n\nStrafe hält rechtlicher Prüfung stand; insbesondere hat die sachverständig be-\n\nratene Strafkammer trotz der bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten festge-\n\nstellten Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,15 o/oo unter Berücksichtigung\n\npsychodiagnostischer Kriterien eine erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nHinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld\n\n(§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat die Revision dagegen Erfolg.\n\nZwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur be-\n\nsonderen Schuldschwere grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins einzelne\n\ngehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter\n\nalle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl.\n\nBGHSt - GS - 40, 360, 370). Dies ist hier nicht geschehen.\n\nDas Landgericht hat bei seiner Entscheidung nur auf eine tragfähige Er-\n\nwägung ausdrücklich abgestellt, und zwar darauf, daß der Angeklagte \"schon\n\nzum zweiten Mal an einer Tat beteiligt [war], bei der aufgrund brutaler Einwir-\n\nkung ein Mensch zu Tode kam\" (UA 25; vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999\n\n- 3 StR 460/98; insoweit in NStZ-RR 2000, 35, 37 nicht abgedruckt). Daneben\n\nhat es ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er keinerlei\n\nEinsicht zeige, \"daß er nach der damaligen Verurteilung um seine Gefährlich-\n\nkeit bei Alkoholgenuß wußte und mit dem Alkohol nun hätte zurückhaltend um-\n\ngehen müssen\" (UA 25). Dabei hat es weder bedacht, daß die vorliegende Tat\n\nnicht unmittelbar auf den Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist, noch, daß die-\n\nse Erwägung im Widerspruch zu der Urteilsfeststellung steht, wonach bei dem\n\nAngeklagten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegt, das unter anderem ein\n\nstarkes Verlangen nach Alkohol und eine verminderte Kontrolle über den Alko-\n\nholkonsum bewirkt [UA 20]. Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, der\n\nAngeklagte habe \"kein echtes Bedauern, weder zu seinem damaligen noch zu\n\nseinem jetzigen Fehlverhalten\" geäußert, sondern lediglich angegeben, \"daß\n\ndamals und auch jetzt wieder der Alkohol schuld sei und daß er eben immer\n\nviel Alkohol trinke\" (UA 25), ist rechtsfehlerhaft. Die Gewichtung der Schuld-\n\nschwere ist entsprechend den Regeln zu ermitteln, die für die Strafzumes-\n\nsungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 42, 226, 228 f.; vgl.\n\nauch Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). Daher darf auch in\n\ndiesem Zusammenhang fehlende Reue weder einem die Tat leugnenden An-\n\ngeklagten nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639) noch einem sol-\n\nchen, der versucht, sie in einem wesentlich milderen Licht darzustellen (BGH,\n\nBeschluß vom 23. Mai 2000 - 1 StR 193/00).\n\nDer Senat vermag, selbst wenn - wie der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift meint - die Jugendkammer weiterhin ersichtlich im Blick gehabt\n\nhaben sollte, daß der Angeklagte mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat (vgl.\n\nBGHSt 39, 122, 125), nicht auszuschließen, daß die Feststellung der besonde-\n\nren Schuldschwere auf den beanstandeten Erwägungen beruht (§ 337 StPO).\n\nZudem hat er darüber, ob die weiteren Überlegungen, auf die das Landgericht\n\ndie besondere Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen das gefun-\n\ndene Ergebnis tragen könnten, nicht zu befinden, da er die vom Tatrichter vor-\n\nzunehmende Gesamtwürdigung nicht durch eine eigene ersetzen kann (vgl.\n\nBGH NStZ 1999, 243 m.w.N.).\n\nDa das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver-\n\nweist der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\nzurück (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_562-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/4-str-562-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_562-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_562-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/4-str-562-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_562-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:49.320781+00:00"}}