{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_558-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-06","aktenzeichen":"4 StR 558/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 558/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen -\n\nvom 15. September 2000 im gesamten Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Vergewaltigung in\n\n2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\", unter Einbe-\n\nziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen halten die Aussprüche\n\nüber die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hatte sich Frau U. von dem Angeklagten ge-\n\ntrennt, lebte aber mit ihm bis zu ihrem Auszug nach den beiden Taten im Mai\n\n1999 weiterhin in der gemeinsamen Wohnung. Auch nach der Trennung kam\n\nes \"in Einzelfällen zum einverständlichen Geschlechtsverkehr\". Im Mai 1999\n\nerzwang der Angeklagte zweimal gewaltsam den Analverkehr. Nachdem Frau\n\nU. gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte, kam es vor Weihnachten 1999 zu\n\neiner Aussprache zwischen ihr und dem Angeklagten. Danach traf sich Frau U.\n\n“wiederholt mit ihm, es kam auch in einigen Fällen zum Geschlechtsverkehr. ...\n\nSeit kurzem ist jeder Kontakt abgebrochen, nachdem die Zeugin U. erfahren\n\nhat, daß der Angeklagte einen Freund hat, zu dem er nach ihrer Information\n\neine homosexuelle Beziehung unterhält\".\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht dem Ange-\n\nklagten angelastet, daß er \"auch in der Hauptverhandlung durch die Behaup-\n\ntung einverständlichen Geschlechtsverkehrs an den Tagen vor der Hauptver-\n\nhandlung noch versucht hat, die Zeugin im Ansehen herabzuwürdigen\". Darin\n\nliegt unter den hier gegebenen Umständen eine unzulässige Berücksichtigung\n\ndes Verteidigungsverhaltens des Angeklagten.\n\nEin Angeklagter darf im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungs-\n\nzeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon\n\ndeshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Inwieweit dabei An-\n\ngriffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB\n\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1, 14). Daß der Ange-\n\nklagte mit seinem Vorbringen \"versucht hat, die Zeugin im Ansehen herabzu-\n\nwürdigen\" und damit die Grenzen der rechtlich geschützten Verteidigungsinter-\n\nessen überschritten hat, ist aber nicht dargetan.\n\nDer Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und gel-\n\ntend gemacht, Frau U. habe an den Tattagen den Analverkehr und – zuvor je-\n\nweils auch – den Vaginalverkehr freiwillig mit ihm ausgeübt. Der darin liegende\n\nVorwurf der uneidlichen falschen Aussage ist, da er inhaltlich zugleich das\n\nLeugnen belastender Tatsachen bedeutet, durch den Verteidigungszweck ge-\n\nrechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14). Dies gilt\n\naber auch für das dem Angeklagten strafschärfend angelastete Vorbringen. Es\n\nrichtet sich ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin U. und hält sich im\n\nHinblick darauf, daß sie sich nach ihren Bekundungen nach den Taten \"wie-\n\nderholt\" mit dem Angeklagten traf und daß es dabei \"auch in einigen Fällen\n\nzum Geschlechtsverkehr kam\", ebenfalls innerhalb der Grenzen der rechtlich\n\ngeschützten Verteidigungsinteressen des Angeklagten.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Erwägung\n\ndes Landgerichts, die \"ausgeworfene Gesamtfreiheitsstrafe\" sei \"zur nachhalti-\n\ngen Einwirkung auf den in der Hauptverhandlung völlig ungerührt auftretenden\n\nAngeklagten erforderlich.” Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten\n\nbestritten hat, konnte von ihm in der Hauptverhandlung ein anderes Verhalten,\n\netwa das Zeigen von Mitgefühl gegenüber der ihn – nach seiner Darstellung\n\nfälschlicherweise belastenden - Zeugin, nicht erwartet werden (vgl. BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 6).\n\nSoweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl lediglich die Voraus-\n\nsetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5\n\nStGB geprüft und verneint hat, weist der Senat für die neue Hauptverhandlung\n\ndarauf hin, daß bei Vorliegen eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB bei\n\nder Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen ist, ob trotz Vorliegens des Regelbei-\n\nspiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen\n\ndes § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrah-\n\nmen des Absatzes 1 auszugehen ist. Erst bei Annahme eines solchen Falles\n\nkann – in extremen Ausnahmefällen – eine weiter gehende Milderung des\n\nNormalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den\n\nminder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 615; NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschluß vom 11. April 2000 -\n\n1 StR 78/00).\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n Solin-St (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:5)(cid:7)(cid:18)(cid:6)(cid:19)(cid:20)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:11)(cid:5)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_558-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-06/4-str-558-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_558-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_558-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-06/4-str-558-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_558-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:27.198442+00:00"}}