{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_556-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"4 StR 556/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 556/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 8. September 1999 dahin ge-\n\nändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge und wegen vorsätzlicher Gefährdung des\n\nStraßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen\n\nvom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund sieben Monaten verurteilt wird.\n\n2.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vor-\n\nsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in drei Fällen, davon in zwei Fällen\n\nin Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es eine\n\nMaßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafkammer hat zutreffend bezüglich der Gefährdung und Schädi-\n\ngung aufgrund der Verkehrsverstöße des Angeklagten während der Fluchtfahrt\n\njeweils Vorsatz angenommen (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz\n\n3) und sein Verhalten als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Ta-\n\nteinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gewürdigt. Die Annahme der\n\nStrafkammer, die beiden Vergehen der Unfallflucht stünden untereinander im\n\nVerhältnis der Tatmehrheit und stellten zudem eine Zäsur dar, sodaß drei tat-\n\nmehrheitlich begangene Delikte nach § 315 c StGB gegeben seien, hält jedoch\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte der Verhaftung we-\n\ngen des zuvor begangenen Betäubungsmitteldelikts durch Flucht mit einem\n\nKraftfahrzeug entziehen. Um die ihn unter Einsatz von Sonderrechten (blaues\n\nRundumlicht und Martinshorn) verfolgenden Kräfte eines Sondereinsatzkom-\n\nmandos der Polizei abzuschütteln, fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit\n\n(bis zu 130 km/h) und unter Mißachtung weiterer Verkehrsregelungen durch\n\nverschiedene Straßen der dicht besiedelten Berliner Innenstadt. Dabei verur-\n\nsachte er bedingt vorsätzlich drei Unfälle mit jeweils erheblichem Fremdscha-\n\nden. Zweimal setzte er in Kenntnis des Unfalls seine Fluchtfahrt fort, bei dem\n\ndritten Unfallereignis wurde er schwer verletzt und schließlich festgenommen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der\n\nTäter, der im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt mehrere\n\nPersonen konkret gefährdet, nur eine Tat (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB\n\n§ 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ-RR 1997, 331, 332); dazu stehen\n\ndie beiden Vergehen nach § 142 StGB in Tateinheit (BGHR StGB § 142 Kon-\n\nkurrenzen 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 b und\n\n§ 142 Rdn. 56 jeweils m.w.N.).\n\nBesondere Umstände, die ausnahmsweise eine Aufspaltung rechtferti-\n\ngen könnten, liegen hier nicht vor.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\n\nnicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als gesche-\n\nhen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den\n\nFällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe für den Fall II 4 der Ur-\n\nteilsgründe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bleibt als Einzelstrafe für die\n\ngesamte Fluchtfahrt bestehen. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer\n\nbei zutreffender rechtlicher Würdigung des Konkurrenzverhältnisses eine nied-\n\nrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Wegen des Wegfalls zweier Einzelstrafen ist\n\nauch die Gesamtstrafe neu zuzumessen. Gleichwohl bedarf es ausnahmsweise\n\nkeiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Senat ändert den\n\nGesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\n\nStPO und unter Berücksichtigung der nach Urteilserlaß eingetretenen, vom\n\nAngeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung dahin, daß der An-\n\ngeklagte zu der hier gesetzlich niedrigsten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und sieben Monaten verurteilt wird (§§ 39, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Ange-\n\nklagten von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu\n\nentlasten.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_556-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/4-str-556-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_556-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_556-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/4-str-556-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_556-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:51.287713+00:00"}}