{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_553-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"4 StR 553/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 553/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar\n\n2001 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der\n\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 16. Oktober 2000 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als un-\n\nzulässig verworfen.\n\n2.\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom\n\n16. Oktober 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen schwe-\n\nren Raubes, Unterschlagung in zwei Fällen und Betruges in fünf Fällen, zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus\n\nwurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine\n\nSperre von zwei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben\n\nvom 20. Oktober 2000, eingegangen beim Landgericht am 24. Oktober 2000,\n\nRevision eingelegt. Mit Beschluß vom 14. November 2000 hat das Landgericht\n\ndie Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig\n\nverworfen. Gegen diese ihm am 17. November 2000 zugestellte Entscheidung\n\nhat der Angeklagte mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen beim Landge-\n\nricht am 21. November 2000, Beschwerde eingelegt.\n\n2. Die 'Beschwerde' des Angeklagten vom 17. November 2000 gegen\n\nden Beschluß des Landgerichts Bochum, wonach die Revision des Angeklag-\n\nten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, weil diese nicht\n\nfristgemäß bei Gericht eingegangen war, ist als Wiedereinsetzungsantrag und\n\nals Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu deuten.\n\n3. Die Anträge bleiben erfolglos:\n\na) Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den Anforderungen der\n\n§§ 44, 45 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Angeklagte hat weder darge-\n\nlegt, daß er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist\n\nverhindert war, noch hat er entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht. Das\n\nRevisionseinlegungsschreiben vom 20. Oktober 2000 ist am 23. Oktober 2000,\n\nd.h. am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist, der Briefstelle der JVA Bo-\n\nchum zugeleitet worden. Der Angeklagte hat nicht vorgetragen, er sei gehindert\n\ngewesen, die Revisionsschrift früher abzusenden (vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1\n\nVerhinderung 12). Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes Ver-\n\nschulden an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00); denn er konnte - ohne\n\nHinweis auf den drohenden Fristablauf - nicht damit rechnen, daß sein\n\nRechtsmittelschreiben noch am Tag der Übergabe an den Justizvollzugsbe-\n\namten beim Landgericht eingehen werde \n\n(vgl. BGH, Beschluß vom\n\n7. Dezember 2000 - 3 StR 491/00). Daß er das getan hätte, ist ebenfalls weder\n\nvorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.\n\nb) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346\n\nAbs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die\n\nRevision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sein Schrei-\n\nben nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen ist.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_553-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/4-str-553-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_553-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_553-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/4-str-553-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_553-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:46.902499+00:00"}}