{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_551-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"4 StR 551/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 551/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 21. September 2000 im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch\n\nErfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Allerdings\n\nerweisen sich die Angriffe des zur Tatzeit knapp vor Vollendung des\n\n21. Lebensjahres stehenden Angeklagten revisionsrechtlich als unbegründet,\n\nsoweit er sich gegen die Anwendung des allgemeinen Strafrechts wendet. Der\n\nSenat schließt auch aus, daß die der Sache nach überflüssigen, von der Ju-\n\ngendkammer vorangestellten rechtspolitischen Erwägungen über die Anwen-\n\ndung von Jugendrecht (UA 11) sich im Ergebnis auf die Entscheidung zu § 105\n\nAbs. 1 JGG ausgewirkt haben.\n\nDer Strafausspruch muß aber aufgehoben werden, weil das Landgericht\n\neine Strafmildung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach\n\nden Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Abgesehen davon, daß das bei der\n\nTat erlangte Geld bis auf einen vergleichsweise geringen Betrag alsbald an\n\nden Geschädigten zurückgegeben werden konnte, hat der von Anfang an ge-\n\nständige Angeklagte sich bei der Spielhallenaufsicht, die er bei der Tat mit dem\n\nMesser bedroht hatte, nicht nur entschuldigt, sondern hat ihr auch \"Schmer-\n\nzensgeld zukommen lassen\" (UA 15). Nähere Einzelheiten hierzu teilt das Ur-\n\nteil nicht mit. Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler\n\ndar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a StGB nicht eingegangen\n\nist. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die -\n\nanders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögens-\n\ndelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen\n\nAusgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ 1995, 492). Die Vor-\n\nschrift verlangt, daß der Täter im Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu\n\nerreichen, die Tat \"ganz oder zum überwiegenden Teil\" wiedergutgemacht hat,\n\nläßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Daß\n\nes sich hier so verhält und die von dem Angeklagten erbrachten Leistungen\n\nAusdruck \"umfassender Ausgleichsbemühungen\" und \"Übernahme von Ver-\n\nantwortung für die Folgen seiner Straftat\" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann\n\nnicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die allgemeine strafmildernde\n\nBerücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene\n\nPrüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen\n\n(BGH StV 2000, 129 m.w.N.). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_551-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/4-str-551-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_551-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_551-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/4-str-551-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_551-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:29.149276+00:00"}}