{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_547-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"4 StR 547/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 547/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 26. Juni 2000\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig\n\nist;\n\nb)\n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexueller Nötigung in zwei\n\nFällen und wegen Vergewaltigung in drei Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Ände-\n\nrung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen\n\nist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte am 21. März 1998\n\nder 14jährigen Michaela K. , der er angeboten hatte, sie in seinem Pkw mit-\n\nzunehmen, in dem Fahrzeug mit der Faust auf das linke Auge, \"um (eine) Ge-\n\ngenwehr der Zeugin zu verhindern bzw. zu unterbinden und die Durchführung\n\ndes Geschlechtsverkehrs zu ermöglichen\". Dann führte er mit ihr den Ge-\n\nschlechtsverkehr im Pkw durch (Fall 1 a). Danach fuhr er mit ihr zu seiner\n\nWohnung, wo er \"erneut den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin vollziehen\"\n\nwollte, was er auch mehrfach tat. Die Zeugin ließ dies - und weitere sexuelle\n\nHandlungen - u.a. \"auf Grund ihrer Verängstigung durch den bereits ihr ver-\n\nsetzten Faustschlag\" über sich ergehen (Fall 1 b).\n\nAm 28. August 1999 zwang der Angeklagte die \"Zeugin N. \", die er zu-\n\nvor gefesselt und mit einer Schreckschußpistole bedroht hatte, in seiner Woh-\n\nnung zum Geschlechtsverkehr (Fall 2 a). \"Einige Zeit hiernach\" bedrohte er die\n\nweiterhin gefesselte Geschädigte mit einem Küchenmesser und vollzog erneut\n\nden Geschlechtsverkehr, wobei \"die Zeugin auch hierbei keine Gegenwehr\n\n(leistete), da sie ... gefesselt war und fürchtete, der Angeklagte werde sie mit\n\ndem Messer verletzen, wenn sie sich wehre\" (Fall 2 b). \"Etwa 30 Minuten spä-\n\nter\" führte der Angeklagte erneut mit der Geschädigten, deren Fesselung er\n\nzuvor geändert hatte, den Geschlechtsverkehr durch, \"wobei die Zeugin unter\n\ndem Eindruck der erfolgten und aus Furcht vor weiteren Gewalthandlungen des\n\nAngeklagten (eine) Gegenwehr weiterhin unterließ\" (Fall 2 c).\n\n2. Da die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt gegen die beiden Tatop-\n\nfer während des gesamten jeweiligen Tatgeschehens fortwirkte - der Ange-\n\nklagte somit zur Erzwingung der vorgenommenen sexuellen Handlungen je-\n\nweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt hat - liegt in beiden Fällen ein ein-\n\nheitliches Tatgeschehen und damit nur jeweils eine Tat im Rechtssinne vor\n\n(vgl. BGH bei Miebach NStZ 1997, 178 [Nrn. 17, 18]; 1999, 83; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00 - und vom 23. November 2000 -\n\n4 StR 440/00).\n\nDer Schuldspruch muß daher geändert werden. Da auch im Fall 1 eine\n\nVergewaltigung und nicht (nur) eine sexuelle Nötigung (UA 26) vorliegt (vgl.\n\nBGH NStZ 1998, 510, 511), ist der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei\n\nFällen schuldig.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs; die Strafen müssen daher neu festgesetzt werden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_547-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/4-str-547-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_547-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_547-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/4-str-547-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_547-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:42.423988+00:00"}}