{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_538-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"4 StR 538/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 538/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2001\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Zweibrücken vom 16. August 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-\n\nstellungen zu den rechtswidrigen Taten bestehen.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner\n\nhiergegen gerichteten Revision beanstandet der Beschuldigte das Verfahren\n\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig erhoben. Entgegen der vom Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Ansicht entspricht die Revisi-\n\nonsbegründungsschrift den Erfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. Es besteht\n\nkein Zweifel, daß der Verteidiger die vorbehaltslose Verantwortung für deren\n\nInhalt übernommen hat; der vor der Unterschrift des Verteidigers - überflüssi-\n\ngerweise - eingefügte Zusatz \"Für Herrn I. \" steht dem nicht entgegen.\n\nDas Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Maßre-\n\ngelausspruchs.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat das Land-\n\ngericht die von dem Beschuldigten im Jahre 1998 begangenen Taten auf der\n\nGrundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen zutreffend jeweils als se-\n\nxuellen Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB), in einem Fall tateinheit-\n\nlich begangen mit sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB a.F.), gewertet: Der\n\nAngeklagte hatte jeweils ein damals 12jähriges Mädchen oberhalb der Klei-\n\ndung an der Brust berührt, ihm in zwei Fällen die Oberschenkel gestreichelt\n\nund ihm einmal über der Hose an das Geschlechtsteil gegriffen, was das Kind\n\nals schmerzhaft empfand; bei dem ersten Übergriff hatte er die Abwehrbemü-\n\nhungen des Mädchens dadurch unterbunden, daß er es am Gesäß anfaßte und\n\nan sich zog (UA 4).\n\nAuch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit die\n\nsachverständig beratene Strafkammer davon ausgegangen ist, daß der zur\n\nTatzeit 75 Jahre alte Beschuldigte dabei ohne Schuld gehandelt hat, da bei\n\nihm \"ein hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne einer organischen We-\n\nsensänderung mit kognitiv-mnestischen Beeinträchtigungen im Sinne einer\n\nkrankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB vorliegt, durch die es dem Be-\n\nschuldigten nicht möglich ist, das Unrecht seiner Handlungsweisen kritisch zu\n\nüberprüfen und einzusehen\" (UA 10).\n\nDer Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil\n\ndas Vorliegen der in § 63 StGB vorausgesetzten Gefährlichkeitsprognose\n\nzweifelhaft ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist\n\neine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur ange-\n\nordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Betroffene infol-\n\nge seines fortdauernden Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten be-\n\ngehen werde.\n\nDavon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es stützt sich insoweit\n\nauf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen zufolge\n\nwegen des beim Beschuldigten vorliegenden hirnorganischen Psychosyn-\n\ndroms, das eine Dauerstörung mit progredientem Verlauf darstelle, das Risiko\n\nhoch erscheine, daß \"zumindest ähnliche, wie die ihm zur Last gelegten Taten\n\nwieder begangen werden können, wenn sich vergleichbare Situationen erge-\n\nben\" (UA 12).\n\nDies reicht zur Rechtfertigung der Unterbringung hier nicht aus. Die Fra-\n\nge nach der Erheblichkeit künftig zu erwartender rechtswidriger Taten kann\n\nnicht allein nach den verletzten gesetzlichen Straftatbeständen beantwortet\n\nwerden. Zwar gehört der sexuelle Mißbrauch eines Kindes grundsätzlich zu\n\nden gewichtigeren Straftaten, jedoch ist auch hierbei - gerade in Anbetracht der\n\nbreiten Skala tatbestandsmäßiger Handlungsweisen des § 176 StGB - die Art\n\nder zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung zu berücksichtigen (vgl. BGH\n\nNStZ 1995, 228; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25). Dabei ist auf den Ein-\n\nzelfall abzustellen (BGH bei Holtz MDR 1994, 433).\n\nZu werten war hier, daß die Anlaßtaten von ihrem strafrechtlichen Ge-\n\nwicht nicht allzu schwerwiegend erscheinen, da es jeweils nur zu Berührungen\n\ndes Kindes oberhalb der Kleidung gekommen ist und der Beschuldigte lediglich\n\neinmal das Mädchen an sich gedrückt hat. Weiterhin hätte das Landgericht in\n\nseine Überlegungen einbeziehen müssen, daß sich die Anlaßtaten in ihrer In-\n\ntensität deutlich von der den Gegenstand der einschlägigen Vorverurteilung\n\nbildenden Tat aus dem Jahre 1984 (UA 3) unterscheiden. Vor allem aber ist die\n\nPrognoseentscheidung deswegen rechtlich zu beanstanden, weil das Landge-\n\nricht die weitere Entwicklung des auf freiem Fuß befindlichen, nunmehr\n\n78 Jahre alten Beschuldigten seit der letzten verfahrensgegenständlichen Tat\n\n(Juli 1998) dabei nicht erkennbar berücksichtigt hat. Sollte der Beschuldigte\n\nseither trotz bestehender und sogar fortschreitender Erkrankung keine weiteren\n\nStraftaten begangen haben, könnte dies ein gewichtiges Indiz gegen die\n\nWahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein (BGHR StGB § 63\n\nGefährlichkeit 27).\n\nDie Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschuldigten in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung. Die zu den\n\nrechtswidrigen Taten des Beschuldigten getroffenen Feststellungen werden\n\nvon dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen\n\nbleiben.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:20)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/4-str-538-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/4-str-538-00","retrieved":"2026-07-10 12:03:55.201659+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-26/4-str-538-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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