{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_525-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"4 StR 525/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 525/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hagen vom 7. Juli 2000 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen stach der Angeklagte in der vierten Etage des\n\nTreppenhauses seinem Wohnungsnachbarn mit einem Messer mindestens\n\neinmal, höchstens viermal gezielt in den Halsbereich und verletzte ihn dadurch\n\nschwer, wobei er mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Geschädigte\n\nwehrte weitere Stiche ab, indem er das Messer festhielt, wodurch er sich\n\nSchnittverletzungen zuzog. Da er spürte, daß \"der Angeklagte weiterhin ver-\n\nsuchte, das Messer in Richtung Bauchgegend zu führen\" (UA 10), drehte er\n\nsich um und lief die Treppe hinunter, wo er auf sein Klopfen und Schellen Auf-\n\nnahme in der im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnung einer Bekannten\n\nfand. Diese sah, daß er stark an Hals und Hand blutete, und veranlaßte, daß er\n\nmit einem Taxi ins Krankenhaus fuhr. Dort verschlechterte sich sein Zustand so\n\nsehr, daß sein Leben nur durch eine Notoperation gerettet werden konnte. Zu\n\nden Vorstellungen des Angeklagten von den Folgen seines Tuns verhält sich\n\ndas Urteil nicht.\n\nDas Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsver-\n\nsuch allein mit der Erwägung abgelehnt, daß es sich um einen fehlgeschlage-\n\nnen Versuch handele. Dies ist rechtsfehlerhaft. Ein fehlgeschlagener Versuch\n\nliegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits einge-\n\nsetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche\n\nZäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221,\n\n228; vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 6 m.w.N.). Die Annahme\n\ndes Landgerichts, eine Verfolgung des Geschädigten \"durch das Treppenhaus\n\nhätte dem Angeklagten zur Vollendung der Tat keine realistische Gelegenheit\n\ngegeben\" (UA 22), findet keine Stütze in den Feststellungen. Durch diese ist\n\nnicht belegt, daß es dem Angeklagten unmöglich gewesen wäre, sein fliehen-\n\ndes Opfer zu verfolgen und einzuholen, zumal dieses stark blutete und außer-\n\ndem \"erheblich angetrunken\" (UA 9) war. Soweit das Landgericht in diesem\n\nZusammenhang weiterhin berücksichtigt, daß eine \"solche Verfolgung im für\n\nalle Hausbewohner zugänglichen Treppenhaus ... für den Angeklagten auch\n\nein hohes Risiko des Entdecktwerdens mit sich gebracht\" (UA 22) hätte, ist\n\ndies zum einen nicht mehr als eine Vermutung, vor allem aber wäre es nicht für\n\ndie Frage des Fehlschlages, sondern für die der Freiwilligkeit des Rücktritts\n\nvon Bedeutung (vgl. NStZ 1993, 76, 77; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Frei-\n\nwilligkeit 16 und 22 a.E.).\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen eine Beurteilung der Rücktrittsfra-\n\nge nicht zu, da dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, ob der Tot-\n\nschlagsversuch unbeendet oder beendet war. Nach der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten\n\nvom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden\n\nRücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenom-\n\nmenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für\n\nmöglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 31, 170, 171; 33, 295,\n\n297; 35, 90, 93; 39, 221, 227). Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht.\n\nZwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die le-\n\nbensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt\n\n(BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.). Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von\n\nselbst, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der La-\n\nge ist, sich vom Tatort wegzubewegen; in einem solchen Fall bedürfen die Vor-\n\nstellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl. BGHR StGB\n\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH NStZ 1999, 20). Hier kommt\n\nhinzu, daß die Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen zunächst noch nicht\n\neinmal bei der ärztlichen Erstversorgung in der Notaufnahme des Krankenhau-\n\nses erkannt wurde (UA 11). Auch dafür, daß sich der Angeklagte nach der\n\nletzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns\n\ngemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen\n\nwäre (vgl. BGHSt 40, 304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen An-\n\nhalt.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der auf-\n\ngezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der an sich gesehen rechtlich\n\nnicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefähr-\n\nlicher Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).\n\nVRiBGH Prof.Dr.Meyer-Goßner Maatz Kuckein\nbefindet sich in Urlaub und ist\ndeshalb verhindert zu unter-\nschreiben\n\n Maatz\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n \n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_525-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/4-str-525-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_525-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_525-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/4-str-525-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_525-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:07.762086+00:00"}}