{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"4 StR 507/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StVG § 24a Abs. 1 Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 507/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2001\n\nin dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen\n\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing und Dr. Ernemann\n\nbeschlossen:\n\nBei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne\n\nvon \n\n§ 24a Abs. 1 StVG \n\nunter Verwendung \n\neines\n\nAtemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die\n\namtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist\n\nder \n\ngewonnene Meßwert \n\nohne Sicherheitsabschläge\n\nverwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist\n\ngeeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren\n\ngewahrt sind.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas \n\nAmtsgericht \n\nhat \n\ndie \n\nBetroffene wegen \n\nfahrlässiger\n\nOrdnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StVG in der bis zum\n\n31. März 2001 geltenden Fassung (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer\n\nAlkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration <AAK> von\n\n0,25 mg/l oder mehr geführt hat) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt.\n\nZwar hatten die bei der Betroffenen im Rahmen einer Verkehrskontrolle unter\n\nVerwendung des Meßgeräts Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III im Abstand\n\nvon zwei Minuten durchgeführten Atemalkoholproben Werte von 0,42 und 0,41\n\nmg/l ergeben, aus denen das Gerät einen Mittelwert von 0,42 mg/l gebildet\n\nhatte; das Amtsgericht hat aber von einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 Nr. 1\n\nStVG (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu\n\neiner AAK von 0,40 mg/l oder mehr geführt hat) abgesehen, weil es unter\n\nBerufung auf die Ausführungen von Bode (BA 1999, 249, 257) von dem\n\ngenannten Mittelwert einen “Sicherheitsabschlag” in Höhe von insgesamt\n\n0,1282 mg/l in Abzug gebracht hat.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer frist-\n\nund formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe von einem -\n\nrichtigerweise durch Abrundung (vgl. BGHSt 28, 1), statt der geräteseits\n\nvorgenommenen Aufrundung bestimmten - Mittelwert von 0,41 mg/l ausgehen\n\nund deshalb den Betroffenen nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer erhöhten\n\nGeldbuße und einem Fahrverbot verurteilen müssen.\n\nII.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm (BA 2000, 385 = NZV 2000, 426 = zfs\n\n2000, 459 mit Anm. Bode) möchte die Rechtsbeschwerde als unbegründet\n\nverwerfen. Es \n\nist der Ansicht, daß zwar Sicherheitsabschläge vom\n\ngewonnenen Mittelwert \n\nfür \n\ndie \n\nsystematische Abweichung, \n\ndie\n\nStandardabweichung und die Langzeitdrift nicht veranlaßt seien; dagegen sei\n\naber von dem Meßwert ein Abzug in Höhe der sog. Verkehrsfehlergrenze (0,03\n\nmg/l bei einer AAK bis 0,4 mg/l bzw. 7,5 % vom Meßwert bei einer AAK über\n\n0,40 mg/l bis 1,00 mg/l) sowie ein weiterer Abzug in Höhe von 4 % des\n\nMeßwerts \n\nfür den Hystereseeinfluß geboten. Hiernach errechnet das\n\nvorlegende Oberlandesgericht eine dem Betroffenen noch vorzuwerfende AAK\n\nvon lediglich 0,37 mg/l, weshalb nur der vom Amtsgericht angenommene\n\nTatbestand des § 24a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StVG erfüllt sei.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten\n\nEntscheidung durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n\nvom 12. Mai 2000 - 2 ObOWi 598/99 - (BA 2000, 247 = NZV 2000, 295 mit\n\nAnm. König = zfs 2000, 313 mit Anm. Bode) gehindert. Das Bayerische Oberste\n\nLandesgericht hat darin - entscheidungserheblich - die Auffassung vertreten,\n\nden mit dem Atemalkoholtestgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III\n\ngemessenen Einzelwerten und dem aus ihnen gebildeten Mittelwert seien\n\nSicherheitszuschläge nicht \"hinzuzurechnen\". Es hat deshalb die Verurteilung\n\ndes Betroffenen jenes Verfahrens, bei dem der ohne Aufrundung errechnete\n\nMittelwert 0,40 mg/l AAK betrug, nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG bestätigt.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2\n\nGVG \n\ni.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur\n\nBeantwortung folgender Frage vorgelegt:\n\n\"Ist bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne\n\nvon § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung des Meßgerätes\n\nDräger Alcotest 7110 Evidential MK III von dem gewonnenen\n\nMeßwert ein Sicherheitsabschlag \n\nin Höhe der \n\njeweiligen\n\nVerkehrsfehlergrenze nach der Eichordnung zuzüglich eines\n\nweiteren Abschlages von 4 % vom Meßwert für die Hysterese\n\ngeboten?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n“Bei Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von\n\n§ 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung des Meßgerätes Dräger\n\nAlcotest 7110 Evidential MK III ist von dem festgestellten\n\nMeßwert \n\nkein \n\n(gerätespezifischer) \n\nSicherheitsabschlag\n\nabzuziehen.”\n\nIII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind – allerdings nur unter Vornahme\n\neiner Präzisierung der Vorlegungsfrage – erfüllt. Gegenstand der Vorlegung\n\nkann nämlich nur die beabsichtigte Abweichung in einer Rechtsfrage sein, nicht\n\nin einer Tatfrage; letztere ist einer Vorlegung nicht zugänglich (st. Rspr.;\n\nHannich in KK 4. Aufl. GVG § 121 Rdn. 31, 35 m.N.).\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlegung ergeben sich daraus,\n\ndaß sich die Vorlegungsfrage auf das \n\nim Ausgangsfall verwendete\n\nAtemalkoholmeßgerät Dräger Alcotest Evidential MK III bezieht. Ginge es dem\n\nvorlegenden Oberlandesgericht deshalb allein um die Verläßlichkeit von\n\nAtemalkoholmessungen gerade mit diesem Gerät, wäre die Vorlegung\n\nunzulässig; denn ob das verwendete Gerät beweiskräftige zutreffende\n\nErgebnisse liefert, ist eine Frage der Zuverlässigkeit eines bestimmten\n\nMeßverfahrens im Einzelfall; sie ist daher durch den Tatrichter zu beurteilen\n\nund deshalb nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung (BGHSt 31, 86; 43,\n\n277, 280 f.). Andernfalls müßte, sobald ein weiterer Atemalkoholmeßgerätetyp\n\nzum Einsatz kommt, die nämliche “Rechts”frage immer wieder neu entschieden\n\nwerden. Das kann nicht Gegenstand des Divergenzverfahrens sein.\n\nDie gerätetechnische Zuverlässigkeit des geeichten Geräts Dräger\n\nAlcotest Evidential MK III wird jedoch von dem vorlegenden Oberlandesgericht\n\nauch gar nicht in Zweifel gezogen. In Übereinstimmung mit dem Bayerischen\n\nOberlandesgericht (NZV 2000, 297 f.) geht es vielmehr davon aus, daß die\n\nMessung mit Hilfe dieses Geräts auf einem standardisierten Meßverfahren im\n\nSinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht (NZV 2000, 428;\n\na.A. Iffland/Hentschel NZV 1999, 489, 494), weshalb sich der Richter, wie auch\n\nin Fällen sonstiger technischer Messungen, mit Fragen der Meßgenauigkeit in\n\nden Urteilsgründen nicht näher auseinanderzusetzen brauche, wenn keine\n\nkonkreten Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung naheliegen (vgl. BGHSt\n\n39, 291; 43, 277, 283 f. zur Geschwindigkeitsmessung).\n\nGleichwohl liegt der Vorlegung eine Divergenz in einer Rechtsfrage\n\nzugrunde; denn im Ergebnis ist zwischen den beteiligten Gerichten die\n\nReichweite der normativen Festlegung der AAK-Grenzwerte in § 24a Abs. 1\n\nStVG durch den Gesetzgeber streitig, nämlich die Frage, ob der ermittelte\n\nAAK-Wert (unter der Voraussetzung einer meßtechnisch zuverlässigen\n\nMessung) unmittelbar forensisch verwertbar ist und deshalb regelmäßig zur\n\nFeststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Bußgeldtatbestandes\n\ngenügt oder ob zum Ausgleich möglicher störender Einflüsse auf den\n\nMeßvorgang allgemein, d.h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalles –\n\nund zwar auch unabhängig vom Gerätetyp, sofern er die Bauartzulassung für\n\ndie amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat und geeicht ist –\n\nSicherheitsabschläge statthaft und in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes\n\ngeboten sind. Diese Frage betrifft die Auslegung des § 24a Abs. 1 StVG. Die\n\nmit diesem \n\nInhalt vorgelegte Rechtsfrage \n\nist \n\nim Ausgangsfall auch\n\nentscheidungserheblich (vgl. BGHSt 43, 241, 244; Hannich in KK aaO Rdn. 37\n\nm.w.N.). Die am 1. April 2001 in Kraft getretene Änderung des § 24a Abs. 1\n\nStVG durch Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 386), durch die anstelle der\n\nbisherigen Staffelung von 0,8 und 0,5 Promille nur noch eine “einheitliche 0,5-\n\nPromillegrenze” (BTDrucks. 14/4304 S. 11; vgl. auch BTDrucks. 14/5132 S. 5,\n\n9) einschließlich der AAK-Grenze von 0,25 mg/l gilt, hat auf die Entscheidung\n\nüber die Vorlegungsfrage keinen Einfluß.\n\nDer Senat formuliert deshalb die Rechtsfrage wie folgt:\n\nIst der mit einem bauartzugelassenen und geeichten\n\nAtemalkoholmeßgerät gewonnene Atemalkohol-Meßwert für die\n\nFeststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a\n\nAbs. 1 StVG unmittelbar verwertbar oder sind allgemein\n\nSicherheitsabschläge zum Ausgleich möglicher störender\n\nEinflüsse auf den Meßvorgang geboten?\n\nIV.\n\nDer Senat beantwortet die Frage wie aus der Beschlußformel ersichtlich:\n\n1. Die Einführung der Atemalkoholgrenzwerte in § 24a Abs. 1 StVG\n\nberuht auf dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrs vom 27. April 1998\n\n(BGBl \n\nI 795). Um die Atemalkoholanalyse als beweissicher \n\nforensisch\n\nanwenden zu können, hat der Gesetzgeber die Festlegung \"eigener\"\n\nGrenzwerte für die Alkoholkonzentration in der Atemluft für erforderlich\n\ngehalten (BTDrucks. 13/1439 S. 4). Er hat dabei die Ergebnisse des von\n\nSchoknecht \n\nerstatteten Gutachtens \n\ndes \n\nBundesgesundheitsamtes\n\n\"Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse\" (Unfall- und Sicherheitsforschung\n\nStraßenverkehr, hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft 86\n\n<1992>, im folgenden: Gutachten) zugrundegelegt, das zu dem Ergebnis\n\nkommt, daß den Werten von 0,8 bzw. 0,5 ‰ Blutalkoholkonzentration (BAK)\n\nAtemalkoholkonzentrations-Grenzwerte von 0,4 mg/l bzw. 0,25 mg/l Alveolarluft\n\n\"entsprechen”. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, daß bei\n\nder Atemalkoholbestimmung \"nur Meßgeräte eingesetzt und Meßmethoden\n\nangewendet werden (dürfen), die den im Gutachten gestellten Anforderungen\n\ngenügen\" (BTDrucks. aaO). Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte\n\nFestlegung eigener AAK-Grenzwerte und die Bezugnahme auf das Gutachten\n\ndes Bundesgesundheitsamtes sind für die Beantwortung der Vorlegungsfrage\n\nausschlaggebend.\n\na) Diese Gesetzesentstehung belegt zwar, daß die in § 24a Abs. 1 StVG\n\nfestgelegten AAK-Grenzwerte von 0,25 mg/l bzw. 0,40 mg/l aus den BAK-\n\nGrenzwerten von 0,5 ‰ bzw. 0,8 ‰ abgeleitet worden sind. Gleichwohl handelt\n\nes sich um voneinander unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen. Das\n\nfolgt schon daraus, daß ungeachtet eines vom Gesetzgeber \n\ninsoweit\n\ngewählten konstanten Umrechnungsfaktors von 1:2000 eine direkte\n\nKonvertierbarkeit von AAK- in BAK-Werte ausgeschlossen ist (Gutachten\n\nS. 14). Dies entspricht allgemeiner Auffassung (Gilg BA 1999 <supplement> S.\n\n30 f.; Heifer 38. VGT 2000, 130 f.; Iffland/Eisenmenger/Bilzer DAR 2000, 9 f.;\n\nIffland/Hentschel NZV 1999, 489 f.; Iffland/Bilzer DAR 1999, 1 f.; Schoknecht\n\nBA 2000, 161; Wilske DAR 2000, 16, 19). Dabei geht das Gutachten zunächst\n\nvon einem wissenschaftlich gesicherten mittleren Umrechnungsfaktor von\n\n1:2100 aus, was angesichts des bei der Festlegung der AAK-Grenzwerte in\n\n§ 24 a Abs. 1 StVG gewählten Umrechnungsfaktors von 1:2000 eine\n\nBesserstellung der Atemalkoholergebnisse im Vergleich zur Blutalkoholanalyse\n\num prinzipiell 5 % bedeutet (vgl. König NZV 2000, 298, 299; Slemeyer BA\n\n2000, 203, 208). Die hierauf basierende Festlegung der Grenzwerte für die\n\nAAK erfolgte unter dem Gesichtspunkt,\n\n\"daß Personen, die sich der Atemalkoholbestimmung unterziehen,\nin rechtlicher Hinsicht nicht Personen gegenüber benachteiligt\nsind, bei denen eine Blutalkoholbestimmung durchgeführt wird.\nDa diese Forderung wegen der \nfehlenden durchgängigen\nKonvertierbarkeit zwischen AAK und BAK nicht in jedem Einzelfall\nzu erfüllen ist, ohne die AAK-Grenzwerte unvernünftig hoch ...\nanzusetzen, sind Wahrscheinlichkeitsaussagen erforderlich. Die\nForderung hinsichtlich eines AAK-Grenzwertes muß danach\nlauten, daß bei Vorliegen einer BAK, die einem BAK-Grenzwert\nentspricht, die Wahrscheinlichkeit mehr als 50 % dafür beträgt,\ndaß der gleichzeitig gemessene AAK-Wert unter dem\nausgewählten AAK-Grenzwert liegt\" (Gutachten aaO S. 15).\n\nDiese Wahrscheinlichkeitsvorgabe hat das Gutachten - und ihm folgend\n\nder Gesetzgeber bei Festlegung der AAK-Grenzwerte in § 24a Abs. 1 StVG -\n\nmit 75 % angesetzt, um damit \"die Akzeptanz der Atemalkoholanalyse in der\n\nÖffentlichkeit zu erhöhen, indem Personen, die sich der Alkoholanalyse\n\nunterziehen, eine Besserstellung gegenüber denjenigen erfahren, die der\n\nBlutalkoholanalyse unterworfen werden\" (Gutachten aaO S. 20/21).\n\nb) Der Senat \n\nteilt die Auffassung des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts, daß durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen\n\ndiese gesetzliche Neuregelung nicht bestehen und der Gesetzgeber damit\n\ninsbesondere \n\ndas Willkürverbot \n\nund \n\nden \n\nverfassungsrechtlichen\n\nGleichheitsgrundsatz nicht verletzt hat (BayObLG NZV 2000, 296).\n\nDaß die physiologischen Unterschiede bei der Gewinnung einer\n\nAtemalkoholprobe gegenüber derjenigen einer Blutalkoholprobe (vgl. Brettel in\n\nForster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 436; Iffland/Eisenmenger/Bilzer\n\nDAR 2000, 9, 12, 15) eine sichere Aussage von Ergebnissen der\n\nAtemalkoholbestimmung über die Höhe der BAK nicht zulassen und eine\n\nKonvertierung von AAK- in BAK-Werte deshalb scheitert, hinderte den\n\nGesetzgeber nicht, mit der Festsetzung eigener AAK-Grenzwerte die\n\nMeßgröße AAK als tatbestandliches aliud, aber mit gleichen Rechtsfolgen wie\n\nbei den “entsprechenden” BAK-Werten einzuführen. Ungeachtet fehlender\n\ndurchgängiger Konvertierbarkeit der Ergebnisse hat der Gesetzgeber die\n\nAtemalkoholprobe aus Gründen vereinfachter Gewinnung als \n\nforensisch\n\nverwertbare Methode zugelassen und bei Festsetzung der Höhe der AAK-\n\nGrenzwerte einen Ausgleich gesucht zwischen den Belangen der\n\nVerkehrssicherheit und dem Bestreben, eine Benachteiligung der Betroffenen,\n\ndie sich einer Alkoholbestimmung unterziehen, gegenüber denjenigen, bei\n\ndenen die BAK gemessen wird, zu vermeiden (Gutachten aaO S. 15, 22 f.);\n\ndies hält sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Einwände, die sich\n\nauf die Höhe der BAK als “Vergleichsgröße” und deren Meßmethode beziehen,\n\ngreifen deshalb schon im Ansatz nicht.\n\nAusgehend davon, daß eine direkte Konvertierbarkeit von AAK- in BAK-\n\nWerte ausgeschlossen ist und deshalb die AAK immer nur einen \"Hinweis\" auf\n\ndie alkoholische Beeinflussung des Betroffenen liefern kann (König NZV 2000,\n\n299) oder - wie das Bayerische Oberste Landesgericht unter Berufung auf\n\nHeifer (BA 1986, 229; ders. BA 1998, 230 f.) zu Recht angenommen hat -\n\njedem AAK-Wert eine gewisse \"Bandbreite\" von BAK-Werten entsprechen\n\nkann (BayObLG NZV 2000, 296), kommt es mithin für die Festsetzung der\n\nAAK-Gefahrengrenzwerte nicht auf die konkrete Quantifizierung \"eine(r) sich\n\ndahinter verbergende(n) Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. erhöhte(n)\n\nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\" an (vgl. Wilske DAR 2000, 16, 17),\n\nsofern nur sachliche Gründe die Festlegung nicht als willkürlich erscheinen\n\nlassen. Diese Voraussetzung erfüllen die in § 24a Abs. 1 StVG normierten\n\nAAK-Grenzwerte schon deshalb, weil sie sich “auf die BAK-Grenzwerte\n\neinschließlich der zugehörigen Sicherheitszuschläge .. beziehen” (Gutachten\n\naaO S. 21). Daß die (gemessene) AAK nur als “Richtgröße” anzuerkennen ist\n\n(Heifer 38. VGT 2000, 130, 134; zust. Hentschel NJW 1998, 2385, 2387), liegt\n\nin der Natur der Sache und ist deshalb implizit Grundlage der Anerkennung der\n\nAtemalkoholprobe als \n\nforensisch beweiskräftiges Verfahren durch den\n\nGesetzgeber; dies berührt aber die Einschätzungsprärogative des\n\nGesetzgebers nicht.\n\nc) Der Einwand \n\ndes \n\nvorlegenden Oberlandesgerichts, \n\ndie\n\n\"Umrechnungsfaktoren zwischen AAK-Wert und BAK-Wert (hätten) nur\n\nAussagekraft für die statistische Gleichsetzung von AAK-Werten und BAK-\n\nWerten bei bestimmter Wahrscheinlichkeitsvorgabe, (seien) aber nicht\n\ngeeignet, mögliche Fehler einer Messung \n\nim konkreten Einzelfall zu\n\nberücksichtigen, da für die Verurteilung eines Betroffenen wegen eines\n\nVerstoßes gegen § 24a StVG eine höhere Wahrscheinlichkeit als der genannte\n\nWert \n\nvon 75 % erforderlich \n\nist\" \n\n(NZV 2000, 427), \n\nträgt dem\n\nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht Rechnung. Dem Einwand liegt\n\nmöglicherweise \n\ndie \n\nVorstellung \n\nzugrunde, \n\ndaß \n\nmit \n\nder\n\nWahrscheinlichkeitsvorgabe von 75% eine Benachteiligung bei der\n\nAtemalkoholprobe in einer Größenordnung von bis zu 25 % in Kauf genommen\n\nwerde. Das ist indes – unabhängig davon, daß deren Durchführung eine\n\nfreiwillige Mitwirkung voraussetzt (vgl. BTDrs. 13/1439 S. 4; König in LK StGB\n\n11. Aufl. § 316 Rdn. 45) – nicht der Fall: Denn das Maß möglicher\n\nBenachteiligung bemißt sich nicht nach der statistischen Wahrscheinlichkeit\n\neiner Unterschreitung des Grenz-, sondern des dazu in relativem Abstand\n\nstehenden Grundwertes (vgl. Slemeyer BA 2000, S. 208 ff.). Das Maß dieser\n\n“Unterschreitungswahrscheinlichkeit” \n\nberuht \n\nwiederum \n\nauf \n\ndem\n\nangenommenen Verteilungsfaktor von BAK/AAK. Neuere Studien anhand\n\nzeitgleicher Messung von BAK- und AAK-Werten gelangen insoweit zu dem\n\nErgebnis, daß der \n\nin § 24a Abs. 1 StVG mit 1:2000 gewählte\n\nUmrechnungsfaktor tatsächlich im Mittel 1:2311 beträgt. Dadurch wäre \"de\n\nfacto eine Anhebung der Grenzwerte im Vergleich zu den BAK-Grenzwerten\n\nvon rund 15 % festgeschrieben worden\" (Köhler/Beike/Abdin/Brinkmann BA\n\n2000, 286, 291).\n\nDeshalb kommt es entgegen der Auffassung des vorlegenden\n\nOberlandesgerichts \n\n(NZV 2000, 427) auch nicht auf die nach den\n\nBerechnungen von Wehner et al. bei Zugrundelegung des Umrechnungsfaktors\n\n1:2100 (Faktor Q = 2,1) ermittelte sog. \"Unterschreitungswahrscheinlichkeit\n\n(von) über 2 %” \n\n(Wehner/Subke/Wehner BA 2000, 403, 407; \n\nferner\n\nWehner/Subke \n\nBA \n\n2000, \n\n279 \n\nf.) \n\nan. \n\nZwar \n\nläge \n\ndiese\n\nUnterschreitungswahrscheinlichkeit über dem für die BAK-Bestimmung im\n\nGutachten des Bundesgesundheitsamtes 1966 (Lundt/Jahn Gutachten des\n\nBundesgesundheitsamtes zur Frage Alkohol bei Verkehrsstraftaten <1966>, im\n\nfolgenden: Gutachten 1966) \"zugelassenen\" entsprechenden Wert von (nur)\n\n0,42 %, der eine Wahrscheinlichkeit von 99,58 % entspricht, daß bei einer\n\nmittleren BAK von 0,8 ‰ der gleichmäßig zwischen 0,6 ‰ und 0,7 ‰ verteilte\n\nwahre Grenzwert überschritten ist (Gutachten 1966 S. 41, dort auch Fußn. 10).\n\nDoch ergäben sich hieraus gegen die zwar in \"relativer Beziehung\" zu den\n\nBAK-Grenzwerten stehenden, diesen gegenüber aber eigenständigen AAK-\n\nGrenzwerte keine begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken. Im übrigen\n\nerrechnen Wehner \n\net \n\nal., daß bei einem Q-Wert \n\nvon 2,260\n\n(Wittig/Schmidt/Jachau/Römhild/Krause BA 2000, 30 \n\nf.) die \n\nrelative\n\nStandardabweichung \"völlig ausreichend (wäre), um equivalent zu der\n\nVorschrift des Gut(achtens des) BGA (1966) für einen Atemalkoholmittelwert\n\nvon AAK = 0,4 mg/l zu einer Unterschreitungswahrscheinlichkeit von ca.\n\n0,42 % zu kommen\" (Wehner/Subke/Wehner BA 2000, 408). Dies gilt erst\n\nrecht, wenn \n\nder Q-Wert \n\nstatt \n\n2,1 \n\nim Mittel \n\n2,311 beträgt\n\n(Köhler/Beike/Abdin/Brinkmann BA 2000 aaO S. 291). Ob dieses empirische\n\nMaterial eine wissenschaftlich gesicherte Aussage zuläßt, hat der Senat im\n\nRahmen der Vorlegung nicht zu prüfen. Jedenfalls ist dies ein weiterer Beleg,\n\ndaß der Gesetzgeber bei Festlegung der in § 24a Abs. 1 bestimmten AAK-\n\nGrenzwerte nicht willkürlich gehandelt hat.\n\n2. Wegen \n\nder \n\n– \n\nverfassungsrechtlich \n\nunbedenklichen \n\n-\n\ngesetzgeberischen Festlegung der AAK-Grenzwerte sind entgegen der\n\nAuffassung \n\ndes \n\nvorlegenden \n\nOberlandesgerichts \n\nallgemeine\n\nSicherheitsabschläge von den unter Verwendung eines bauartzugelassenen\n\nund \n\ngeeichten \n\nAtemalkoholtestgerätes \n\nund \n\nBeachtung \n\nder\n\nVerfahrensbestimmungen (Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten,\n\nKontrollzeit von 10 Minuten vor der AAK-Messung, Doppelmessung im\n\nZeitabstand von maximal 5 Minuten und Einhaltung der zulässigen\n\nVariationsbreite zwischen den Einzelwerten; Gutachten aaO S. 12)\n\ngewonnenen Meßwerten zum Ausgleich möglicher Fehler einer Messung durch\n\nverfälschende Störfaktoren (dazu Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl.\n\nStVG § 24a Rdn. 17 mit zahlr.Nachw.aus dem Schrifttum) im konkreten\n\nEinzelfall nicht veranlaßt.\n\na) Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber das\n\nin § 24a Abs. 1 StVG sanktionierte Verhalten nicht als kriminelles Unrecht,\n\nsondern nur als Ordnungswidrigkeit bewertet hat, das deshalb \n\nim\n\nBußgeldverfahren zu ahnden ist. Dieses ist aber schon im Hinblick auf seine\n\nvorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine\n\nVereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291, 299\n\nf.). Dem würde zuwiderlaufen, wäre der Tatrichter gehalten, die Meßpräzision\n\nin jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden\n\nEinflußfaktoren zu prüfen. Dies würde die Beweisaufnahme unnötig belasten,\n\nzumal es dazu regelmäßig der Hinzuziehung eines Gutachters oder sogar\n\nmehrerer Sachverständiger bedürfte; es wäre bei den Massenverfahren wegen\n\nTeilnahme am Kraftfahrzeugverkehr unter Alkoholeinfluß unverhältnismäßig\n\nund ist auch kein Gebot der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. BGHSt 45, 140, 147).\n\nEbenso zeigt aber auch die in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums\n\nfür \n\nerforderlich \n\ngehaltene \n\nallgemeine \n\nBerücksichtigung \n\nvon\n\nSicherheitsabschlägen, daß die \n\nrechnerischen Ergebnisse der dem\n\nBetroffenen hiernach \n\nim Einzelfall \n\n(noch) vorzuwerfenden AAK \n\n(im\n\nAusgangsfall errechnet Bode in Anm. zu OLG Hamm zfs 2000, 463 sogar nur\n\n0,17 mg/l) den Tatbestand des § 24a Abs. 1 StVG, soweit er sich auf die AAK-\n\nMeßwerte bezieht, weitgehend leerlaufen lassen würde. Nichts spricht aber\n\ndafür, \n\ndaß \n\nder Gesetzgeber, \n\nder \n\ndie Atemalkoholmessung \n\nim\n\nVerkehrssicherheitsinteresse als beweissicheres Verfahren für den Nachweis\n\nder Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eingeführt hat, dieses\n\nVerfahren durch überhöhte Anforderungen an den Nachweis der forensisch\n\nverwertbaren AAK zum “stumpfen Schwert” hat entwerten wollen (vgl. BGHSt\n\n38, 106, 110).\n\nb) Davon abgesehen, ergibt auch die einfachrechtliche Auslegung des\n\n§ 24a Abs. 1 StVG im übrigen, daß die ermittelten AAK-Meßwerte ohne\n\nSicherheitsabschläge der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des\n\n§ 24a Abs. 1 StVG zugrundezulegen sind. Dies ist für die dort normierten BAK-\n\nGrenzwerte \n\nin der Rechtsprechung anerkannt und \n\nfolgt aus dem\n\ngrundlegenden Unterschied zwischen gesetzlich festgelegten Grenzwerten\n\neinerseits und \n\n“Beweisgrenzwerten” der Rechtsprechung andererseits.\n\nGesetzlich festgelegte Grenzwerte binden die Rechtsprechung als unmittelbar\n\ngeltendes Recht. Die gesetzlichen Grenzwerte des § 24a Abs. 1 StVG sind\n\nTatbestandsmerkmal ohne Rücksicht auf eine individuelle Beeinträchtigung der\n\nFahrtüchtigkeit (Hentschel Straßenverkehrsrecht aaO StVG § 24a Rdn. 11, 24).\n\nSie spiegeln - anders als die von der Rechtsprechung durch den Senat\n\nbestimmten Grenzwerte \"absoluter\" Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB\n\n(BGHSt 5, 168; 21, 157; 34, 133; 37, 89) \n\n- nicht medizinisch-\n\nnaturwissenschaftliche Erfahrungssätze wider, die im Rahmen tatrichterlicher\n\nBeweiswürdigung Beachtung \n\nfinden, sondern erfüllen \n\n- unter der\n\nVoraussetzung verfahrensbezogen ordnungsgemäßen Zustandekommens - bei\n\nVorliegen entsprechender Meßwerte für sich selbst die tatbestandlichen\n\nVoraussetzungen.\n\nDeshalb kommt es auch für die AAK-Meßwerte nur auf den von einem\n\nden Bedingungen des Gutachtens entsprechenden Meßgerät gemessenen\n\nWert an, weil “die Unsicherheiten der Blutalkoholanalyse unmittelbar auch in\n\ndie AAK-Grenzwerte ein(gehen)” (Gutachten aaO S. 21; ebenso Slemeyer BA\n\n2000, 208). Das Bayerische Oberste Landesgericht begründet seine - vom\n\nSenat geteilte (ebenso OLG Stuttgart BA 2000, 388) - Auffassung mit der im\n\nErgebnis zutreffenden Erwägung, daß in dem AAK-Grenzwert von 0,25 mg/l bei\n\nAnwendung des vom Gesetzgeber (zugunsten der Betroffenen) gewählten\n\nUmrechnungsfaktors \n\nvon \n\n1:2000 \n\nbereits \n\nein \n\numgerechneter\n\nSicherheitszuschlag von 0,05 mg/l und im AAK-Grenzwert von 0,4 mg/l unter\n\ndiesen Voraussetzungen ein solcher von 0,075 mg/l enthalten seien und diese\n\numgerechneten \n\nSicherheitszuschläge \n\nbereits \n\ndeutlich \n\nüber \n\nden\n\nVerkehrsfehlergrenzen nach der Eichordnung liegen. Es hat mit dieser\n\nErwägung Bezug genommen auf den in dem (bisherigen) BAK-Grenzwert von\n\n0,8 ‰ enthaltenen Sicherheitszuschlag zum \"Grundwert\" (0,65 ‰) von 0,15 ‰\n\n(vgl. BTDrs. 7/133 S. 5; BGHSt 28, 1, 3) bzw. auf den in dem BAK-Grenzwert\n\nvon 0,5 ‰ zum \"Grundwert\" (0,4 ‰) enthaltenen Sicherheitszuschlag von\n\n0,1 ‰ \n\n(BTDrs. \n\n13/1439 S. 4). Der Gesetzgeber \n\nhatte \n\ndiese\n\nSicherheitszuschläge \"für etwaige Abweichungen des festgestellten von dem\n\ntatsächlichen Alkoholgehalt\" in die BAK-Grenzwerte einbezogen, um zu\n\ngewährleisten, daß \"in der Praxis kein Anlaß dazu bestehen wird, den\n\ngesetzlich festgelegten Wert nochmals um einen 'Sicherheitszuschlag' zu\n\nverschieben\" (BTDrs. 7/133 S. 5). Eine direkte Umrechnung dieser in den BAK-\n\nGrenzwerten enthaltenen Sicherheitszuschläge in \"entsprechende\" AAK-Werte\n\nkommt – wie dargelegt – allerdings nicht in Betracht. Eben aus diesem Grund\n\nhat das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes \n\n“anstelle” eines\n\nSicherheitszuschlages für die AAK-Grenzwerte einen “Sicherheitsfaktor” Q\n\neingeführt, der \n\nsicherstellen \n\nsoll, \n\n“daß mit einer \n\nvorzugebenden\n\nWahrscheinlichkeit w ein gemessener AAK-Wert statistisch betrachtet unter\n\ndem AAK-Grenzwert liegt, falls ein gleichzeitig gemessener BAK-Wert den\n\nBAK-Grenzwert erreicht” (Gutachten aaO S. 21). Der der “Umrechnung” von\n\nAAK in BAK im angenommenen Verhältnis von 1:2000 zugrundeliegende\n\nSicherheitsfaktor Q = 2,0 ist somit selbst Teil der mit 75 % angesetzten\n\nWahrscheinlichkeitsvorgabe (Gutachten aaO S. 22/23). Diese Vorgabe hat der\n\nGesetzgeber übernommen. Sie gehört damit zu den normativen Festlegungen,\n\ndie bei der Anwendung des § 24a Abs. 1 StVG Beachtung verlangen.\n\nc) Deshalb sind die AAK-Meßwerte unter der Voraussetzung unmittelbar,\n\nd.h. ohne Abschlag, \n\nforensisch verwertbar, daß diese aufgrund eines\n\nVerfahrens gewonnen sind, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies\n\nund die Zuverlässigkeit der Messungen werden durch die Bauartzulassung der\n\nzur \n\namtlichen \n\nÜberwachung \n\nim \n\nStraßenverkehr \n\neingesetzten\n\nAtemalkoholmeßgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n\n(PTB) und deren halbjährliche Eichung garantiert (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 EichG,\n\n§§ 12 Abs. 1 i.V.m. Anh. B Nr. 18.5, 32 Abs. 1 EichO). Daß die technischen\n\nMindestanforderungen an die Beweissicherheit der verwendeten Meßgeräte\n\nnicht durch ein förmliches Gesetz normiert sind (vgl. Empfehlung 38. VGT\n\n2000, S. 10 Nr. 4) und die der Bauartzulassung zugrunde liegende Norm DIN\n\nVDE 0405 auch keinen Verordnungscharakter (vgl. BGHSt 28, 1, 4) hat, führt\n\nzu keinem anderen Ergebnis; denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die\n\nVorgaben des Gutachtens Bezug genommen. Diesen Vorgaben an die\n\nQualitätssicherung trägt die Bauartzulassung der zum Einsatz kommenden\n\nGeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und deren\n\nEichung Rechnung (vgl. zum Meßgerät Dräger Alcostest Evidential MK III\n\nKnopf/Slemeyer/Klüß \n\nNZV \n\n2000, \n\n195; \n\nHentschel \n\nTrunkenheit\n\nFahrerlaubniserziehung Fahrverbot 8. Aufl., 2000, Rdn. 124, 126; König in LK\n\naaO § 316 Rdn. 51 f.; insoweit zust. auch Seier NZV 2000, 434).\n\nd) Durchgreifende Einwände gegen die forensische Verwertbarkeit der\n\nmit einem bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholtestgerät ermittelten\n\nAAK-Werte ohne Berücksichtigung allgemeiner Sicherheitsabschläge ergeben\n\nsich auch nicht aus den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten\n\nStandards für die Anforderungen an beweiskräftige BAK-Ergebnisse. Diese\n\nQualitätsanforderungen an die Blutprobe (arithmetischer Mittelwert aus fünf\n\nEinzeluntersuchungen zweier unterschiedlicher Meßverfahren <Widmark und\n\nADH> bzw. aus vier Einzeluntersuchungen <je zwei und zwei> nach dem GC-\n\nund \n\ndem \n\nADH-Verfahren) \n\ngehen \n\nauf \n\ndas Gutachten \n\ndes\n\nBundesgesundheitsamtes \n\n“Alkohol bei Verkehrsstraftaten” \n\nvon 1966\n\n(Gutachten 1966 aaO) zurück, das der Festlegung der “Beweisgrenzwerte” der\n\n“absoluten” Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a),\n\n316 Abs. 1 StGB durch den Senat zugrundeliegt (BGHSt 21, 157; 37, 89).\n\nInsoweit zwang die Annahme eines den Tatrichter \n\nim Rahmen der\n\nBeweiswürdigung \n\nbindenden \n\nmedizinisch-naturwissenschaftlichen\n\nErfahrungssatzes \n\n dazu, an das Vorliegen von dessen \n\ntatsächlichen\n\nVoraussetzungen \n\nin Gestalt einer bestimmten BAK mit Blick auf den\n\nZweifelsgrundsatz besonders hohe Anforderungen zu stellen. Zwar hat der\n\nSenat diese Qualitätsanforderungen auch für die Ermittlung der für den\n\nBußgeldtatbestand des § 24a StVG a.F. maßgebenden BAK bestätigt (BGHSt\n\n28, 1). Doch läßt sich daraus nicht herleiten, daß der Gesetzgeber diese\n\nStandards auch für die Ermittlung von Grenzwerten vorgeben muß – und\n\nvorgegeben hat –, die zwar in einem inneren Zusammenhang mit den BAK-\n\nWerten stehen, aber davon unabhängig sind und auf grund eines\n\nandersartigen Meßverfahrens gewonnen werden (fehlerhaft deshalb AG\n\nMünchen NZV 2000, 180 mit abl.Anm. Schmalz und Schoknecht).\n\nOb der Einwand gerechtfertigt ist, die AAK-Messung unterliege im\n\nErgebnis qualitativ geringeren Anforderungen als die auf vier Einzelwerten\n\nberuhende BAK-Messung (vgl. dazu Bode BA 1999, 249, 259 f.; ders. Anm. zu\n\nAG Kitzingen und AG München zfs 2000, 171, 172 f.; ders. Anm. zu BayObLG\n\nzfs 2000, 313, 316 f.; Löhle NZV 2000, 189, 194; Wilske NZV 2000, 399, 400;\n\ndagegen Knopf/Slemeyer/Klüß NZV 2000, 195, 197; Knopf NZV 2000, 458 ff.),\n\nkann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich mit Blick auf die gesetzgeberischen\n\nVorgaben kein Anlaß – und ist die Rechtsprechung auch nicht legitimiert –, die\n\ndurch das Gesetz festgelegten AAK-Grenzwerte durch Berücksichtigung von\n\nverfahrensbezogenen allgemeinen Sicherheitsabschlägen zu \"relativieren\".\n\n3. Ein genereller Sicherheitsabschlag \n\nist deshalb entgegen der\n\nAuffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts auch nicht \n\nfür den\n\nHystereseeinfluß und in Höhe der Verkehrsfehlergrenze geboten.\n\na) Die Hysteresis, nämlich der Einfluß, den eine Messung bei hoher\n\nKonzentration auf die nachfolgende Messung bei niedriger Konzentration\n\nausübt, darf nach dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes 4 % bezogen\n\nauf die niedrige Konzentration nicht überschreiten (Gutachten aaO S. 9, 25 f.);\n\ndiese Vorgabe ist bei Festlegung der AAK-Grenzwerte bereits berücksichtigt.\n\nDeshalb ist für eine Berücksichtigung des Hystereseeinflusses durch Ansatz\n\neines allgemeinen Sicherheitsabschlages kein Raum (zu neuerer Auswertung\n\nvon Meßergebnissen mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III vgl.\n\nSchoknecht/Knopf/Klüß BA 2000, 449 ff.).\n\nb) In gleicher Weise kommt auch ein genereller Sicherheitsabschlag in\n\nHöhe der Verkehrsfehlergrenze (nach § 33 Abs. 4 EichO i.V.m. Anl. 18\n\nAbschn. 7 Nr. 3.1 und 3.2 das 1 ½ - fache der Eichfehlergrenze, die sowohl die\n\nStandard- als auch die systematische Abweichung der Anzeige eines\n\ngeeichten Gerätes vom Sollwert enthält; vgl. Slemeyer BA 2000, 205) nicht in\n\nBetracht. Die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenze \n\nist Bestandteil der\n\nBauartzulassung und wird durch die Eichung der eingesetzten Geräte\n\ngarantiert (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 EichG, § 32 Abs. 1 EichO; vgl. BayObLG NZV\n\n2000, 297).\n\nc) Auch wenn allgemeine Sicherheitszuschläge zu den gesetzlichen\n\nGrenzwerten bzw. - was dem hinsichtlich der verwertbaren Ergebnisse\n\ngleichkommt - entsprechende Sicherheitsabschläge von dem mittels eines\n\nbauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholmeßgerät gemessenen AAK-\n\nMittelwert nicht veranlaßt sind, schließt dies nicht aus, daß im Einzelfall\n\nkonkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werden\n\nkönnen, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf\n\neinen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat (vgl. BGHSt 39,\n\n291, 300). Eine generelle Berücksichtigung von möglicherweise störenden\n\nEinflußfaktoren ist dagegen auch nicht in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes\n\ngeboten.\n\nAllein aufgrund eines auf allgemeinen Erwägungen ohne behauptete\n\nMeßfehler im Einzelfall vorgenommenen Abzugs vom gemessenen AAK-Wert\n\ndurfte das Amtsgericht im Ausgangsfall somit nicht von einem niedrigeren AAK-\n\nWert als 0,41 mg/l ausgehen.\n\nd) Der Senat schreibt damit nicht zugleich die Voraussetzungen fest,\n\nunter denen die Rechtsprechung auch die Atemalkoholanalyse als hinreichend\n\nzuverlässiges \n\nBeweismittel \n\nzur \n\nabschließenden \n\nFeststellungen\n\nalkoholbedingter \"absoluter\" Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB anerkennt (so\n\ndie Befürchtung von Seier NZV 2000, 433, 434 f.). In bisher veröffentlichten\n\nEntscheidungen hat die Rechtsprechung jedenfalls eine Verurteilung wegen\n\n\"absoluter\" Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB allein aufgrund eines den\n\nGrenzwert von 0,55 mg/l erreichenden bzw. übersteigenden AAK-Wertes auch\n\nabgelehnt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 29. November 2000, zfs 2001, 135\n\nmit Anm.Bode, und Beschlüsse vom 5. Dezember 2000, zfs 2001, 136 = NStZ-\n\nRR 2001, 105 und zfs 2001, 137).\n\nMeyer-Goßner Maatz\n\nKuckein\n\n Athing Ernemann\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\nStVG § 24a Abs. 1\n\nBei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a\n\nAbs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die\n\nBauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs\n\nerhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge\n\nverwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und\n\ndie Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.\n\nBGH, Beschluß vom 3. 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