{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_499-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-12-21","aktenzeichen":"4 StR 499/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 499/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Saarbrücken vom 7. Juli 2000\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nTotschlags schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe und zur Entschei-\n\ndung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen sich die Revision insbesonde-\n\nre gegen die Verneinung einer die Tat rechtfertigenden Notwehrlage und die\n\nAnnahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit durch das Landgericht wendet,\n\ngreifen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2000, die durch\n\ndas Vorbringen im Schriftsatz der Verteidigung vom 18. Dezember 2000 nicht\n\nentkräftet werden.\n\n2. Dagegen hat die Revision zum Schuldspruch mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand; die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe aus niedri-\n\ngen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt, begegnet - wie\n\ndie Revision zu Recht geltend macht - schon in objektiver Hinsicht durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken.\n\nBeweggründe zu einem Tötungsverbrechen sind \"niedrig\", wenn sie\n\nnach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich\n\nweiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb\n\nals besonders verachtenswert erscheinen; die Beurteilung dieser Frage hat auf\n\nGrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungs-\n\nantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt\n\n35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Das Landgericht begründet die An-\n\nnahme, der Angeklagte habe Patrick E. aus \"niedrigen Beweggründen\" getötet,\n\nwie folgt:\n\n\"Er hat ihn ... getötet, weil er sich an E. dafür rächen wollte, daß dieser\n\nihm die langjährige Freundin ausgespannt hatte. Er fühlte sich durch E.\n\nhintergangen, weil dieser mit ihm befreundet gewesen ist und er ihm fi-\n\nnanziell geholfen hatte. Der Angeklagte wußte, daß eine Wiederauf-\n\nnahme seiner Beziehung zu .... Katja P. nicht mehr möglich war. Bei der\n\nTötung des Patrick E. ging es ihm in erster Linie um seine eigenen\n\negoistischen Belange; er wollte den Patrick E. bestrafen. Nachdem er\n\nbereits einen im Ergebnis tödlichen Schuß auf Patrick E. abgegeben\n\nhatte, verfolgte er diesen und gab auf den verzweifelt um sein Leben\n\nkämpfenden Patrick E. einen zweiten tödlichen Schuß von hinten in den\n\nRücken ab. Wer unter solchen Umständen einem Menschen das Le-\n\nbensrecht abspricht, handelt zutiefst verwerflich.\"\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen die Wertung der Beweggründe für die\n\nTötung als \"niedrig\" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB nicht. Gefühlsregungen\n\nwie Rache, aber auch Wut, Haß und Eifersucht, kommen nach der Rechtspre-\n\nchung nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf\n\nniedrigen Beweggründen beruhen (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 5 a\n\nm. Nachw.). Das ist am ehesten der Fall, wenn diese Gefühlsregungen jegli-\n\nchen nachvollziehbaren Grundes entbehren (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-\n\nge Beweggründe 8, 16, 22; BGH, Urt. vom 3. Februar 1993 - 2 StR 389/92). So\n\nverhält es sich hier jedoch nicht:\n\nNicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der Intimpartner vom Täter\n\nabwenden will oder abgewandt hat, beruht deshalb zwangsläufig schon auf\n\nniedrigen Beweggründen. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend\n\nund tatbestimmend auch Gefühle der Enttäuschung und \"ungerechter\" Be-\n\nhandlung sein, die einer Wertung als \"niedrig\" entgegenstehen (BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 32 m.w.N.). Davon geht die Recht-\n\nsprechung auch dann aus, wenn der Täter den Grund für die Trennung selbst\n\nherbeigeführt hat (BGH StV 2000, 20 f). Um so mehr gilt dies, wenn - wie hier -\n\ndie Trennung von dem Partner ausgegangen ist, die der Täter - wie das Land-\n\ngericht in bezug auf den Angeklagten ausdrücklich feststellt - nicht \"verkraftet\"\n\n(UA 4). Zwar kommt auch in solch einem Fall die Bewertung der Beweggründe\n\nals \"niedrig\" in Betracht, wenn der Täter den Partner oder den \"Nebenbuhler\"\n\naus krasser, übersteigerter Eifersucht tötet, weil er sie einander nicht gönnt\n\n(vgl. BGHSt 22, 12, 13; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 5 a m.w.N.).\n\nDavon kann hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil der Angeklagte\n\nnach der Trennung von Katja P. eine neue Beziehung eingegangen war. Bei\n\nder Bewertung des den Angeklagten beherrschenden Motivbündels (vgl. BGH\n\nNJW 1981, 1382; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20) kam\n\ndeshalb dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß der Angeklagte sich\n\nvon dem Tatopfer \"verraten\" (UA 4) fühlte. Dieses Gefühl der Kränkung erhielt\n\nsein besonderes Gewicht zudem dadurch, daß es sein Freund gewesen war,\n\nder ihn in dieser Weise \"hintergangen\" hatte (UA 10). Wenn der Angeklagte\n\nhiernach \"sauer\" auf Patrick E. war, weil dieser seine Beziehung zu Katja P.\n\n\"auseinandergebracht hatte\" (UA 9), so fehlt es ungeachtet der Verwerflichkeit,\n\ndie jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung eines anderen innewohnt,\n\nnicht an jeglichem menschlichen Verständnis für die den Angeklagten zur Tat\n\nbestimmenden Motive, wie dies deren Qualifikation als \"niedrig\" im Sinne des\n\nMordtatbestandes voraussetzen würde. Hinzukommt, daß das Landgericht im\n\nZusammenhang mit den für die Beurteilung bedeutsamen persönlichen Bezie-\n\nhungen zwischen Täter und Opfer (vgl. Eser NStZ 1983, 433, 435 m.N.) hier\n\nauch die im Vorfeld der Tat gegenseitig ausgesprochenen Morddrohungen im\n\nRahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt lassen durfte.\n\nDaß der Angeklagte dem Tatopfer \"das Lebensrecht abgesprochen\" hat,\n\nist Gegenstand jeden vorsätzlichen Tötungsdelikts und rechtfertigt deshalb die\n\nEinstufung der Beweggründe als \"niedrig\" für sich nicht. Nichts anderes ergibt\n\nsich hier daraus, daß der Angeklagte nach dem ersten Schuß Patrick E. noch\n\nverfolgte und ihm einen weiteren tödlichen Schuß versetzte; denn dies belegt\n\nhier lediglich seinen - wie das Landgericht zutreffend annimmt - \"unbedingten\n\nTötungswillen\" (UA 10).\n\n3. Der Senat schließt aus, daß sich auf Grund neuer Hauptverhandlung\n\nnoch weitere Feststellungen treffen lassen, die ein Handeln aus \"niedrigen Be-\n\nweggründen\" ergeben könnten. Anhaltspunkte für weitere mordqualifizierende\n\nMerkmale bestehen nicht; solche werden auch in der zugelassenen Anklage\n\nnicht angenommen. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch von sich aus\n\ndahin, daß der Angeklagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldig ist.\n\nDie Schuldspruchänderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs\n\nerforderlich. Dagegen sind die der Festsetzung der lebenslangen Freiheits-\n\nstrafe zugrundeliegenden Feststellungen – namentlich diejenigen zur vollen\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten, die das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht\n\nhat – von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb\n\nbestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen\n\nTatrichter, die dazu nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_499-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/4-str-499-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_499-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_499-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-21/4-str-499-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_499-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:52.746253+00:00"}}