{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_488-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"4 StR 488/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 488/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 3. Mai 2000\n\na)\n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\nb)\n\nim Rechtsfolgenausspruch, soweit er aufrechter-\n\nhalten bleibt, zur Klarstellung dahin ergänzt, daß\n\nder Verfall von Wertersatz in Höhe von 28.000 DM\n\nangeordnet ist.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Urkundenfäl-\n\nschung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta-\n\nteinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen bewaffne-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\n\nmit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren und sechs Monaten sowie wegen Förderung der Prostitution unter Einbe-\n\nziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer weiteren\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat\n\nes die Einziehung von Gegenständen und den “Verfall von Wertersatz in Höhe\n\nvon 28.000, - DM” angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs;\n\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Urschrift des Urteils gibt die Urteilsformel, wie sie sich - im Ein-\n\nklang mit den Urteilsgründen (UA 42/43) - verbindlich (BGHSt 34, 11, 12) aus\n\ndem Protokoll ergibt, insoweit unvollständig wieder, als darin ein Teil des\n\nRechtsfolgenausspruchs - Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe\n\neines Betrages von 28.000 DM - versehentlich weggelassen worden ist. Inso-\n\nweit stellt der Senat den Rechtsfolgenausspruch klar. Hinsichtlich der ebenfalls\n\nim schriftlichen Urteil versehentlich weggelassenen Kosten- und Auslagenent-\n\nscheidung kommt eine solche Klarstellung dagegen nicht in Betracht, da ihr mit\n\nder Teilaufhebung des angefochtenen Urteils die Grundlage entzogen ist und\n\nder neue Tatrichter, an den die Sache zurückverwiesen wird, eine Kosten- und\n\nAuslagenentscheidung für das ganze Verfahren zu treffen hat (vgl. Kuckein in\n\nKK-StPO 4. Aufl. § 354 RN. 46; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 464 Rdn. 20).\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Zustellung des, soweit es die Ur-\n\nteilsformel betrifft, unvollständigen Urteils war gleichwohl wirksam und hat mit-\n\nhin die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt (vgl. BGH NJW 1999, 800,\n\ninsoweit in BGHSt 44, 251 nicht abgedruckt).\n\n2. Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nDas Landgericht hat zur Bemessung der gegen den Angeklagten ver-\n\nhängten Einzelstrafen u.a. ausgeführt:\n\n\"Geringfügig sind seine Teilgeständnisse berücksichtigt, wo-\nbei deren Wert aber dadurch gemindert wird, daß er mit sei-\nnen Angaben immer wieder versucht hat, die Zeugin S. \n als Haupttäterin vorzuschieben oder sie in ein schlech-\ntes Licht zu rücken, und zwar weit über das Maß, was ein an-\ngemessenes Verteidigungsverhalten erfordert, hinaus\".\n\nDiese Erwägung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht\n\ngeltend macht, durchgreifenden Bedenken. Allerdings können Zeugen und\n\nMittäter betreffende Angaben strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie\n\neindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rück-\n\nschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen\n\n(st. Rspr., vgl. BGH StV 1995, 633; BGH NStZ-RR 1999, 328, jew. m.w.N.). Die\n\nWertung des Landgerichts, der Angeklagte sei über die Grenzen einer ange-\n\nmessenen Verteidigung hinausgegangen, ist aber nicht hinreichend belegt:\n\nDaß der Angeklagte versucht hat, S. , soweit es die\n\nFälle II 1 (Diebstahl) und 3 bis 6 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge) der Urteilsgründe betrifft, \"als Haupttäterin vorzuschieben,\"\n\nvermag allein die Annahme einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklag-\n\nten nicht zu rechtfertigen; denn es ist einem eine Straftat leugnenden Ange-\n\nklagten unbenommen, sich damit zu verteidigen, daß er anderen die Schuld an\n\nder Tat zuschiebt (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsver-\n\nhalten 10). Zwar können zusätzliche Umstände im Rahmen einer Falschbela-\n\nstung, etwa eine Verleumdung oder Herabwürdigung (BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerteidigungsverhalten 5) oder die Verdächtigung einer besonders verwerfli-\n\nchen Handlung (BGH NStZ 1988, 35) eine Strafschärfung rechtfertigen (BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10). Solche Umstände sind aber nicht\n\ndargetan. Insbesondere läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, worauf\n\ndas Landgericht seine Annahme gestützt hat, der Angeklagte habe die Zeugin\n\nnicht nur zu Unrecht als Haupttäterin belastet, sondern darüber hinaus “immer\n\nwieder versucht,” sie “in ein schlechtes Licht zu rücken.” Ein Angeklagter darf\n\nnämlich im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen grundsätzlich\n\nals unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon deshalb\n\neine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Das gilt insbesondere dann,\n\nwenn es sich – wie hier – um die wesentliche, für die Verurteilung entschei-\n\ndende Belastungszeugin handelt. Daß der Angeklagte die Zeugin mit seinem\n\nVorbringen zu der Strafanzeige (UA 34) verleumdet hat, nämlich wider besse-\n\nres Wissen unwahre ehrenrührige Tatsachen über sie behauptet hat, ergibt\n\nsich aus den bisherigen Festststellungen nicht.\n\nDie danach gebotene Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen zieht die\n\nAufhebung der beiden Gesamtstrafen nach sich. Im übrigen könnten die Ge-\n\nsamtstrafen auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht erken-\n\nnen läßt, daß sich das Landgericht des Nachteils bewußt gewesen ist, der sich\n\nhier für den Angeklagten aus einem möglicherweise zu hohen Gesamtstrafübel\n\nergibt. Einer Erörterung bedarf es insoweit in der Regel dann, wenn die Zäsur-\n\nwirkung einer früheren Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen nötigt\n\n(vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH NStZ 1999, 244).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanovi\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:12)(cid:4)\n\n(cid:0)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/4-str-488-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/4-str-488-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:57.179393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-28/4-str-488-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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