{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"4 StR 477/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 477/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n8. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf\n\nvom 23. Mai 2000 werden verworfen.\n\nII.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die\n\nhierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt; ferner hat es ihm die\n\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist\n\nvon fünf Jahren bestimmt, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine neue Fahr-\n\nerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte\n\nund die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte beanstandet\n\nmit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\ngeltend macht, insbesondere die Annahme vorsätzlich herbeigeführter Verlet-\n\nzung des Tatopfers. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem auf die Sachbe-\n\nschwerde gestützten Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nversuchten Mordes. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n II.\n\nAm Nachmittag des Tattages fuhr der Angeklagte zusammen mit den\n\ngesondert Verfolgten A. und D. mit einem Kleintransporter des Typs\n\nRenault Traffic auf den in Ratingen gelegenen Betriebshof der Spedition des\n\n71-jährigen Johann Sch. , um dort gelagerte gebrauchte Gitterboxen und\n\nPaletten zu entwenden. Sie hatten bereits den Kleintransporter verlassen, als\n\nsie von dem Kraftfahrer der Firma, T. , bemerkt wurden, der etwa zeitgleich\n\nmit einem Lkw auf den Betriebshof gefahren war. Nach Rücksprache mit dem\n\nJuniorchef der Firma forderte T. die drei auf, das Gelände sofort zu verlas-\n\nsen, woraufhin sie sich zu dem Kleintransporter begaben. Bevor sie das Fahr-\n\nzeug erreicht hatten, kam ihnen Johann Sch. , der Seniorchef der Firma,\n\nzusammen mit dem Kraftfahrer T. und drei weiteren Betriebsangehörigen\n\nentgegen und forderte sie auf, \"zum Zwecke der Feststellung der Personalien\n\nstehen zu bleiben, er habe die Polizei verständigt.\" Der Angeklagte und seine\n\nBegleiter wollten sich \"auf keinen Fall von der Polizei festnehmen lassen\" und\n\n\"entschlossen .... sich, mit dem Kleintransporter zu fliehen\". Während D. \n\nund A. durch die Hofzufahrt auf die Straße rannten, gelang es dem Ange-\n\nklagten trotz Eingreifens von Johann Sch. , in den Kleintransporter einzu-\n\nsteigen. Er wendete nunmehr das Fahrzeug, um das Gelände ebenfalls zu\n\nverlassen, schaffte den Wendevorgang jedoch nicht in einem Zuge, sondern\n\nmußte vor einer Mauer kurz anhalten und zurücksetzen. Der Versuch eines der\n\nBetriebsangehörigen, ihn in diesem Augenblick aus dem Fahrzeug zu ziehen,\n\nmißlang. \"Der Angeklagte legte den Vorwärtsgang ein und gab kräftig Gas\". Zu\n\ndiesem Zeitpunkt stand Sch. auf dem Zufahrtsweg mit Blickrichtung zur\n\nStraße. \"Als er hörte, wie hinter ihm der Kleintransporter mit aufheulendem\n\nMotor und quietschenden Reifen anfuhr, drehte er sich nach rechts um\". Weiter\n\nstellt das Landgericht fest (UA 11):\n\n\"Bevor er die Körperdrehung vollendet hatte, wurde er von der Fahrer-\n\nseite des Kleintransporters, welcher nach dem Anfahren etwa eine Fahr-\n\nzeuglänge zurückgelegt hatte, erfaßt, so daß er .... teils an die Motor-\n\nhaube, teils an die Windschutzscheibe angeschmiegt wurde. Zugunsten\n\ndes Angeklagten ist anzunehmen, daß er ... Sch. überhaupt nicht\n\ngesehen oder erst so spät bemerkt hat, daß er den Zusammenstoß nicht\n\nmehr hat verhindern können. Sicher ist jedoch, daß er jedenfalls nach\n\ndem Zusammenstoß erkannte, daß sich der Zeuge auf der Fahrzeug-\n\nfront befand, bei Fortsetzung der Fahrt überfahren werden und dadurch\n\nauch tödliche Verletzungen davontragen konnte. (...) Aus Angst vor ei-\n\nner polizeilichen Festnahme .... setzte (er) die Fahrt mit unverminderter\n\nBeschleunigung fort. Hierbei nahm er erhebliche Verletzungen des Zeu-\n\ngen Sch. in Kauf, er vertraute aber darauf, daß der Zeuge das\n\nÜberfahren überleben werde. 1 bis 2 Sekunden nach dem Zusammen-\n\nstoß war der Zeuge Sch. so weit nach unten gerutscht, daß sein\n\nrechtes Bein vom linken (fahrerseitigen) Vorderrad erfaßt und dadurch\n\n.... auf die Fahrbahndecke gezogen wurde. Sodann fuhr der Wagen mit\n\ndem linken Vorder- und dem linken Hinterrad über die rechte Wade,\n\nquer über den Rumpf und über das linke Schulterblatt und Schlüsselbein\n\ndes Zeugen.\"\n\nZwischenzeitlich war der Kraftfahrer T. mit einem Sattelschlepper der\n\nFirma an dem Kleintransporter vorbei auf die Straße gefahren, wo er dem An-\n\ngeklagten den Weg abschnitt, indem er mit dem Lkw von rechts gegen den\n\nKleintransporter stieß, der dadurch zwischen dem Lkw und zwei links gepark-\n\nten Pkw eingekeilt wurde. Um sich aus dieser Situation zu befreien, gab der\n\nAngeklagte \"Vollgas\", so daß es ihm gelang, die Lücke zu durchstoßen und zu\n\nflüchten. An einem der Pkw und dem Lkw entstand ein Sachschaden in Höhe\n\nvon zusammen mindestens 20.000 DM.\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen eine Verletzung der gerichtli-\n\nchen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend gemacht wird, sind unzu-\n\nlässig, da sie nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form\n\ngenügen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die fehlende Inaugenscheinnahme der\n\nvom Tatfahrzeug gefertigten Lichtbilder beanstandet, hätten die betreffenden\n\nLichtbilder in die Revisionsbegründung aufgenommen werden müssen (BGH,\n\nUrteil vom 28. November 2000 - 5 StR 299/00). Im übrigen fehlt es hier ebenso\n\nwie bei der weiteren Aufklärungsrüge, die die im Fall eines Abbremsens durch\n\nden Angeklagten drohenden Verletzungsfolgen betrifft, an der konkreten Be-\n\nzeichnung des Ergebnisses, das von der unterbliebenen Beweiserhebung zu\n\nerwarten gewesen wäre (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 244\n\nRdn. 81 m.N.). Mit den weiteren beiden Aufklärungsrügen wendet sich die Re-\n\nvision im Ergebnis ausschließlich gegen die Beweiswürdigung; sie sind des-\n\nhalb nur im Rahmen der Sachrüge zu beachten.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat kei-\n\nnen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Revision sind\n\nunbegründet. Die Annahme des - sachverständig beratenen - Landgerichts, der\n\nAngeklagte habe den Geschädigten nach dem Anstoß, durch den er ihn auf\n\ndem Fahrzeug mitnahm, wahrgenommen, beruht auf einer ausreichenden Tat-\n\nsachengrundlage.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht auch ein Handeln mit (beding-\n\ntem) Körperverletzungsvorsatz durch den Angeklagten bejaht. Daß dem Ange-\n\nklagten - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist - nur eine Sekunde für die\n\nEntscheidung verblieb, durch Abbremsen einer Verletzungsgefahr für den Ge-\n\nschädigten zu begegnen oder unter Inkaufnahme dieser Gefahr weiterzufah-\n\nren, stellt den Vorsatz nicht in Frage. Der Kleintransporter fuhr - wie das Land-\n\ngericht feststellt - beim Zusammenstoß mit dem Geschädigten nur \"wenige\n\nStundenkilometer\", \"so daß es ohne weiteres möglich gewesen wäre, das\n\nFahrzeug durch Betätigung der Fußbremse sofort anzuhalten\". Davon ausge-\n\nhend stellt es einen möglichen - und deshalb vom Revisionsgericht hinzuneh-\n\nmenden - Schluß dar, wenn sich das Landgericht unter Berücksichtigung ins-\n\nbesondere der Motivlage des Angeklagten die Überzeugung verschafft hat,\n\ndaß er sich \"bewußt für die Fortsetzung der Flucht und - damit verbunden - für\n\ndie Gefahr eines Überrollens des Zeugen Sch. entschieden hat\". Ein Erfah-\n\nrungssatz, daß - wie die Revision mit Blick auf den Begriff der \"Schrecksekun-\n\nde\" meint - innerhalb einer Sekunde ein solcher Verletzungsvorsatz nicht ge-\n\nfaßt werden kann, besteht nicht; vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt,\n\ndaß Reaktionszeiten von unter einer Sekunde in Betracht kommen (vgl. die\n\nNachweise bei Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. StVO § 1 Rdn. 29 und\n\n30). Die Würdigung durch das Schwurgericht steht schließlich auch nicht im\n\nWiderspruch zur Verneinung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes (dazu unten\n\nIV auf die Revision der Staatsanwaltschaft).\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens\n\nvom Unfallort und die Rechtsfolgenentscheidung sind frei von Rechtsfehlern\n\nzum Nachteil des Angeklagten. Insoweit erhebt die Revision auch keine aus-\n\ndrücklichen Einwendungen.\n\nIV. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht zwar einen Verletzungsvorsatz\n\nbeim Angeklagten bejaht, einen (bedingten) Tötungsvorsatz aber verneint hat,\n\nhält im Ergebnis ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nZwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das\n\nMitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Kraftfahrzeug dar-\n\nstellt, nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne\n\ndabei zu Tode kommen. Das hat das Landgericht auch angenommen. Der be-\n\ndingte Tötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter den Eintritt\n\ndes tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich und nicht ganz fernliegend\n\nerkennt, auch billigt (st. Rspr.; BGH NStZ 1981, 22 f; 1984, 19 m.w.N.). Des-\n\nhalb bedarf der Schluß von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen be-\n\ndingten Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines ande-\n\nren Menschen bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung\n\nanhand aller Umstände des Einzelfalles (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1\n\nVorsatz, bedingter, 1, 2, 3, 5, 12, 13). Diesen Anforderungen wird das ange-\n\nfochtene Urteil noch gerecht.\n\nDie Beschwerdeführerin weist allerdings zu Recht darauf hin, daß sich\n\nder vorliegende Fall wesentlich von jenen Sachverhalten unterscheidet, in de-\n\nnen der Täter zwar mit einem Kraftfahrzeug auf eine Person zufährt, aber - wie\n\nnamentlich in den Fällen der Polizeiflucht - darauf vertraut, der andere werde\n\nunter dem Eindruck des sich nähernden Fahrzeugs noch rechtzeitig die Fahr-\n\nspur freigeben (vgl. BGH StV 1992, 420; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,\n\nbedingter 28 und 43). Bei der hier gegebenen Situation, bei der der Angeklagte\n\nden Geschädigten nach dem Anstoß mit dem Fahrzeug mitschleifte, konnte\n\nsich jener kaum ohne Schaden außer Gefahr bringen. Dies vermag zwar den\n\nvon dem Schwurgericht zutreffend bejahten Körperverletzungsvorsatz zu be-\n\ngründen, belegt für sich jedoch noch nicht auch einen bedingten Tötungsvor-\n\nsatz (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92). Daß der Ange-\n\nklagte die Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung erkannt, sich den-\n\nnoch aber nicht bewußt mit dem Tod des Geschädigten abgefunden hat, ent-\n\nspricht der Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötungs-\n\nhandlung und vorsätzlicher Körperverletzung “mittels einer das Leben gefähr-\n\ndenden Behandlung” (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1\n\nVorsatz, bedingter 10, 41) und läßt deshalb in bezug auf einen möglichen Tö-\n\ntungserfolg nur den Vorwurf der (bewußten) Fahrlässigkeit zu (std. Rspr.; BGH\n\nNJW 1999, 2533, 2534). Davon ist das Landgericht hier im Ergebnis ohne ei-\n\nnen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ausgegangen.\n\nWas die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erschöpft sich letztlich\n\nin dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter vor-\n\nbehaltene Würdigung der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen\n\ndurch eine eigene zu ersetzen. Dabei verfehlt die Beschwerdeführerin schon\n\ninsoweit den revisionsrechtlich zutreffenden Ansatz, als sie davon ausgeht,\n\ndaß der Angeklagte \"vorsätzlich auf den Zeugen zugefahren ist\" (RB S. 4);\n\ndenn hiermit wendet sie sich gegen die vom Landgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen, das sich gerade nicht die Überzeugung zu verschaffen vermocht hat,\n\n\"daß der Angeklagte den Zeugen Sch. so rechtzeitig bemerkt hat, daß er\n\nden Zusammenstoß noch durch Abbremsen oder Ausweichen hätte verhindern\n\nkönnen\". Die nach den Umständen mögliche und deshalb rechtsfehlerfrei ge-\n\nzogene Schlußfolgerung, dem Angeklagten sei ein gezieltes Zufahren auf den\n\nGeschädigten nicht nachzuweisen, bindet das Revisionsgericht (Kuckein in KK-\n\nStPO 4. Aufl. § 337 Rdn. 3 m.N.). Hiernach verblieb dem Angeklagten nach\n\ndem Anstoß bis zum Überrollen des Geschädigten nach dem Zweifelsgrund-\n\nsatz nur eine Sekunde für die Entschließung, entweder anzuhalten oder unter\n\nInkaufnahme der für den Geschädigten bestehenden Gefahr die Fahrt zur\n\nFlucht fortzusetzen. Wenn sich das Landgericht angesichts dieser Kürze und\n\nSchnelligkeit des Geschehensablaufs, der Spontaneität des Tatentschlusses\n\nund des auf Flucht und – wie es ausdrücklich erörtert – nicht auf “Einsatz von\n\nkörperlicher Gewalt” ausgerichteten Bestrebens des Angeklagten nicht mit der\n\nfür eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen konnte, daß\n\nder Angeklagte \"auch die erhöhte Hemmschwelle, welche vor der Billigung ei-\n\nnes tödlichen Ausgangs liegt, überwunden hat\", so ist dies von Rechts wegen\n\nnicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 – 4 StR 90/00, Stra-\n\nFo 2000, 417).\n\nDie Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Schwurge-\n\nricht steht auch nicht in unauflösbarem Widerspruch zu Erwägungen im Rah-\n\nmen der Strafzumessung. Zwar lastet das Landgericht dem Angeklagten\n\nstraferschwerend an, es sei \"einzig dem Zufall zu verdanken\", daß der Unfall\n\nnicht tödlich ausgegangen sei. Damit umschreibt das Urteil aber - wie der Zu-\n\nsammenhang erkennen läßt - nur die objektive “besondere Gefährlichkeit der\n\nTat-\n\nhandlung\". Dies belegt aber - wie ausgeführt - nicht schon für sich das volunta-\n\ntive Element des (bedingten) Tötungsvorsatzes.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/4-str-477-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/4-str-477-00","retrieved":"2026-07-10 11:57:54.657386+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-08/4-str-477-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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