{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_474-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-28","aktenzeichen":"4 StR 474/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 474/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 2000 gemäß\n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 24. Mai 2000\n\n1.\n\nim Schuldspruch - auch soweit es den Mitange-\n\nklagten Ka. betrifft - dahin geändert, daß die An-\n\ngeklagten des Diebstahls in neun Fällen, des ver-\n\nsuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie des Rau-\n\nbes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nschuldig sind,\n\n2.\n\nim gesamten, den Angeklagten K. betreffenden\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten K. und Ka. des \"gemeinschaft-\n\nlich begangenen schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen, wovon es in 2 Fäl-\n\nlen beim Versuch blieb, und des gemeinschaftlich begangenen schweren\n\n[Banden-] Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\" schuldig\n\ngesprochen. Den Angeklagten K. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren, den Angeklagten Ka. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zur\n\nJugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nMit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte K. die Verletzung\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt gemäß § 357\n\nStPO auch zu einer Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Mitange-\n\nklagten Ka. . Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten im Oktober 1999\n\nüberein, ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten - insbeson-\n\ndere durch Diebstähle - zu finanzieren. In Ausführung dieses Vorhabens bra-\n\nchen sie bis zu ihrer Festnahme am 5. Dezember 1999 in neun Fällen in\n\nSchulen, Gartenlauben, Gaststätten und in einen Getränkemarkt ein und ent-\n\nwendeten u. a. Elektronikartikel, Zigaretten, Lebensmittel und Geld. In zwei\n\nweiteren Fällen scheiterten Einbruchsversuche. Am 1. Dezember 1999 nahmen\n\ndie Angeklagten und ein Onkel des Angeklagten Ka. aufgrund gemeinsam\n\ngefaßten Tatentschlusses einem Bekannten, Günter N. , gewaltsam 300 DM\n\nsowie Lebensmittel ab. Als N. sich gegen die Wegnahme zur Wehr setzen\n\nwollte, traten ihn die beiden Angeklagten, worauf er die Gegenwehr aufgab\n\n(UA 13, 16 ).\n\n2. Die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei den Dieb-\n\nstählen und dem Raub jeweils als Mitglieder einer (Zweier-) Bande gehandelt,\n\nhält – wie die Revision zu Recht vorbringt - rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Bereits unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine\n\nBande bilden können (verneinend BGH StV 2000, 315 ff. [Anfragebeschluß]),\n\nrechtfertigt das festgestellte Verhalten der Angeklagten nicht die Annahme\n\nbandenmäßiger Begehung. Diese setzt - über eine mittäterschaftliche Bege-\n\nhungsweise hinaus - ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt\n\n42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340), wobei für den der jeweils gemein-\n\nschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer ange-\n\nlegten und verbindlichen \"Gesamtwillen\" kennzeichnend ist, daß sich der Ban-\n\ndentäter im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt\n\n(vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998, 2913; StV 1998, 599; BGH, Beschluß\n\nvom 25. Juli 2000 – 4 StR 255/00; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 244\n\nRdn. 13). Einen solchen ”gefestigten Bandenwillen” hat die Jugendkammer\n\nnicht festgestellt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht\n\nzu entnehmen, daß die Angeklagten bei ihren Taten - über ihr individuelles In-\n\nteresse am Erlangen von Beute hinaus - ein übergeordnetes Bandeninteresse\n\nverfolgt haben.\n\nb) Da weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Bege-\n\nhung tragen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind,\n\nändert der Senat – auch im Hinblick auf den Mitangeklagten Ka. (§ 357\n\nStPO) - den Schuldspruch dahin ab, daß die Angeklagten in den Fällen II 1, 3\n\nbis 10 der Urteilsgründe jeweils des Diebstahls, in den Fällen II 2 und 11 des\n\nversuchten Diebstahls und im Fall II 12 des Raubes in Tateinheit mit (gemein-\n\nschaftlich begangener, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gefährlicher Körperverletzung\n\nschuldig sind.\n\nDer Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom\n\n25. Oktober 2000, die Mißhandlungen des Geschädigten N. rechtfertigten im\n\nFall II 12 einen Schuldspruch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2\n\nStGB, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Treten mit “beschuhten Füßen”\n\n(UA 16) kann nur dann als ”Verwenden” eines ”gefährlichen Werkzeugs” im\n\nSinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesehen werden, wenn die Tritte im Ein-\n\nzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 616, 617). Dagegen spricht hier, daß die Verletzungen nicht erheb-\n\nlich waren und ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen werden mußte (UA\n\n13). Da ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung\n\nzweifelsfreie genauere Feststellungen zu Art und Beschaffenheit der Schuhe,\n\nihres konkreten Einsatzes gegen den Geschädigten N. und zum subjektiven\n\nTatbestand des § 250 StGB getroffen werden können, stellt der Senat den\n\nSchuldspruch auf Raub (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) um.\n\nDer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen;\n\ndenn die Angeklagten hätten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht\n\nwirksamer als geschehen verteidigen können.\n\n3. Als Folge der Schuldspruchänderung müssen beim Angeklagten K. \n\nalle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Beim Angeklag-\n\nten Ka. schließt der Senat aus, daß die Jugendkammer bei zutreffender\n\nrechtlicher Würdigung auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. Die Ju-\n\ngendstrafe kann daher bestehenbleiben.\n\n4. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen An-\n\ngeklagten K. richtet, verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGHSt 35,\n\n267).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:30)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/4-str-474-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-28/4-str-474-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_474-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:21.230135+00:00"}}