{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_471-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"4 StR 471/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 471/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November\n\n2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Münster vom 21. Juni 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei keine Bestimmung dar-\n\nüber getroffen, auf welche der beiden Gesamtfreiheitsstrafen\n\nvon drei Jahren und sechs Monaten sowie von fünf Monaten\n\n(ohne Bewährung) die erlittene Untersuchungshaft anzurech-\n\nnen ist. Eine solche Entscheidung ist im Gesetz (§ 51 StGB,\n\n§ 450 StPO) - im Unterschied zu anderen Fallgestaltungen\n\n(vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; § 51\n\nAbs. 4 Satz 2 StGB; s. auch §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 52 JGG) -\n\nnicht vorgesehen. Es ist auch nicht erforderlich, im Falle meh-\n\nrerer gleichzeitig verhängter Freiheitsstrafen einen ausdrückli-\n\nchen Ausspruch über den Anrechnungsmodus in die Urteils-\n\nformel aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 25,\n\n26; Pohlmann/Jabel/Wolf Strafvollstreckungsordnung 7. Aufl.\n\n§ 39 Rdn. 5 i.V.m. Rdn. 18, 22, 35; a.A. - allerdings nur obiter\n\ndictum - BGHSt 27, 287, 288; BGH NStZ 1985, 497; vgl. auch\n\nGribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 50 [s. aber Rdn. 59: \"in der\n\nRegel\"]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 260\n\nRdn. 80 m.w.N. in Fn. 174). Hiervon ist der Senat bereits in\n\nseiner Entscheidung über die insoweit ähnlich gelagerte Frage\n\neiner Anrechnung der Untersuchungshaft auf den gemäß § 67\n\nAbs. 2 StGB vorab zu vollziehenden Teil der Strafe ausgegan-\n\ngen (BGH NStZ 1991, 508; s. ferner BGH NJW 1972, 730,\n\n731): Aus Anlaß der abgeurteilten Tat erlittene Untersu-\n\nchungshaft ist nämlich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB kraft\n\nGesetzes auf zeitige Freiheitsstrafe - und auf Geldstrafe - an-\n\nzurechnen; einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.\n\nEs ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, an die sich § 51\n\nStGB unmittelbar richtet, bei der Strafzeitberechnung (§§ 37 ff.\n\nStVollstrO) den anrechenbaren Freiheitsentzug in Ansatz zu\n\nbringen. Allein aus dem Umstand, daß eine Entscheidung des\n\nerkennenden Gerichts über die Art der Anrechnung von Unter-\n\nsuchungshaft auf mehrere Freiheitsstrafen konstitutiv wirken\n\nwürde, kann nicht hergeleitet werden, daß eine solche Be-\n\nstimmung erforderlich ist; hiervon geht auch § 39 Abs. 1 Satz 1\n\nund 2 StVollstrO aus.\n\nEs ist in der hier gegebenen Fallgestaltung praktisch gar nicht\n\nmöglich, die Frage der Anrechnung schon im Zeitpunkt des\n\ntatrichterlichen Urteils in einer Weise zu entscheiden, die im\n\nBlick auf die Fiktion der Strafverbüßung nach § 57 Abs. 4 StGB\n\nnicht in Widerspruch zu der materiell-rechtlichen Regelung der\n\nMindestverbüßungszeiten in § 57 StGB und der diese sichern-\n\nden verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 454 b StPO treten\n\nkann (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf aaO § 39 Rdn. 18). Die An-\n\nrechnung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB erstreckt sich nämlich\n\nauf die Untersuchungshaft, die der Angeklagte bis zu dem Tag\n\nerlitten hat, an dem die Entscheidung in Rechtskraft erwächst\n\n(vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO), ohne daß sich das - im\n\nwesentlichen von etwaigen Rechtsmitteln abhängige - Ausmaß\n\ndieser Zeitspanne verläßlich einschätzen ließe (vgl. BGH NStZ\n\n1991, 508; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 51 Rdn. 6). Über\n\ndie Art der Anrechnung kann daher sachgemäß erst nach Ein-\n\ntritt der Rechtskraft durch die Vollstreckungsbehörde befunden\n\nwerden, etwa in der Weise, daß durch Aufteilung der Untersu-\n\nchungshaft möglichst früh die Mindestverbüßungszeiten des\n\n§ 57 StGB erreicht werden (OLG Frankfurt NStZ 1990, 147 f.);\n\ndas Fehlen einer ausdrücklichen Anrechnungsregel - wie sie\n\ndas Gesetz für andere Fälle vorsieht (vgl. etwa § 51 Abs. 4\n\nSatz 1 StGB, § 450 a Abs. 1 [s. BGH NStZ 1985, 497] und 2\n\nStPO) - steht einer solchen Bestimmung nicht entgegen. Eine\n\ngerichtliche Entscheidung über die Berechnung der erkannten\n\nStrafen ist dem Verfahren nach § 458 StPO, das dem Verur-\n\nteilten den erforderlichen Rechtsschutz sichert, vorbehalten;\n\ndas gilt insbesondere auch für die Anrechnung der Untersu-\n\nchungshaft in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. \n\n § 458 Rdn. 3;\n\nPaeffgen in SK-StPO § 458 Rdn. 7).\n\nEs entspricht daher auch ständiger Übung in der neueren\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteile, in denen der\n\nTatrichter mehrere (Gesamt-)Freiheitsstrafen verhängt hat, oh-\n\nne eine Bestimmung über die Art der Anrechnung erlittener\n\nUntersuchungshaft zu treffen, nicht zu beanstanden. Im glei-\n\nchen Sinne hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen sog.\n\nverfahrensfremder Untersuchungshaft darauf hingewiesen,\n\ndaß eine in Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB gebotene\n\nAnrechnung auch im Verfahren der Strafzeitberechnung vor-\n\ngenommen werden kann (BVerfG StV 1998, 664, 666; 1999,\n\n102, 104).\n\nAn seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom\n\n18. März 1976 - 4 StR 65/76 - hält der Senat nicht fest. Über\n\ndie Fälle des Zusammentreffens von Freiheits- und Geldstrafe\n\n(BGHSt 24, 29, 30; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196; NJW\n\n1992, 123, 125, insoweit in BGHSt 38, 7 nicht abgedruckt;\n\nebenso schon BGH NJW 1962, 2311 und Urteil vom\n\n6. September 1966 - 1 StR 396/66 zu § 60 StGB a.F.;\n\nBayObLG NJW 1972, 1631, 1632; Lemke in NK/StGB § 51\n\nRdn. 2, 22) sowie mehrerer anrechenbarer Freiheitsentziehun-\n\ngen (vgl. BGH NStZ 1990, 231, 232) ist hier nicht zu befinden.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)\n\nmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_471-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/4-str-471-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454b","ref_norm":"454b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_471-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_471-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/4-str-471-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_471-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:22.497194+00:00"}}