{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_464-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"4 StR 464/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 177 Abs. 4 1. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, son- dern setzt auch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus. 2. Der Täter verwendet ein gefährliches Werkzeug gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch dann, wenn er es ausschließlich zur Vornahme der sexuellen Handlung einsetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 464/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 177 Abs. 4\n\n1. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, son-\n\ndern setzt auch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus.\n\n2. Der Täter verwendet ein gefährliches Werkzeug gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1\n\nStGB auch dann, wenn er es ausschließlich zur Vornahme der sexuellen\n\nHandlung einsetzt.\n\nBGH, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00 - LG Stendal\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2000 gemäß\n\n§§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Stendal vom 23. Mai 2000 und\n\nvon Amts wegen nach Versäumung der Frist zur Anbrin-\n\ngung des Wiedereinsetzungsantrags Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu\n\ntragen.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Stendal vom 25. August\n\n2000, durch den die Revision des Angeklagten als un-\n\nzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) \n\nim Fall II.2.c) der Urteilsgründe,\n\nb) \n\nim Strafausspruch im Fall II.2.b) der Urteilsgründe,\n\nc) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nd) \n\nsoweit davon abgesehen worden ist, die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nanzuordnen.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und (wegen) gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner hat es\n\neine Einziehungsanordnung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist und der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO - mit der Sach-\n\nrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\n\nsoweit das Landgericht ihn im Fall II.2.a) der Urteilsgründe wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat. Auch\n\nder Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung\n\n(Fall II.2.b) der Urteilsgründe) sowie die Einziehung der \"Metallfigur Mutter-\n\nGottes\" halten rechtlicher Nachprüfung stand. Dahinstehen kann, ob sich die\n\nBejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung\n\n(§ 230 StGB) in der Anklageschrift vom 24. März 2000 auch auf die im Fall\n\nII.2.b) abgeurteilte (einfache) Körperverletzung bezieht; dies ist hier zweifel-\n\nhaft, weil die Anklage von gefährlicher Körperverletzung ausgegangen war (vgl.\n\nBGHSt 19, 377, 379; s. auch BGHSt 6, 282, 284). Dem Verwerfungsantrag des\n\nGeneralbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO ist aber jedenfalls eine solche\n\n- konkludente - Erklärung für den Fall zu entnehmen, daß die Verfahrensvor-\n\naussetzung zunächst gefehlt haben sollte (vgl. BGHSt 19, 377, 381; BGH bei\n\nDallinger MDR 1974, 546). Im übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehen\n\nbleiben:\n\na) Im Fall II.2.c) der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen Verge-\n\nwaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sachlich-rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\naa) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen würgte der Angeklagte\n\nam 10. November 1999 nach vorangegangenem Alkoholgenuß Frau B. \n\n , mit der er seit ca. 10 Jahren zusammenlebte, bis zur Bewußtlosigkeit und\n\nführte sodann eine ca. 16 cm große \"Metallfigur, die von vorne einer Mutter-\n\nGottes-Figur und von hinten einem männlichen Glied gleicht und außer einer\n\nKante am Fußsockel eine glatte Oberfläche und runde Formen\" (UA 6) hatte,\n\nden Kopf der Figur mit der rechten Hand haltend, \"mit voller Wucht\" in die\n\nScheide des Opfers ein, so daß der Gegenstand fast vollständig verschwand.\n\nDie Kante am Sockel verursachte einen ca. 15 cm langen Scheidenschnitt bis\n\nzum Muttermund und eine klaffende Wunde in der Scheidenhaut hinter dem\n\nMuttermund. Wegen des hohen Blutverlustes, der auch zu einem kurzzeitigen\n\nBlutdruckabfall führte, bestand Lebensgefahr, die wegen der - vom Angeklag-\n\nten veranlaßten - ärztlichen Versorgung der Geschädigten abgewendet werden\n\nkonnte.\n\nbb) Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit einer Vergewaltigung\n\ngemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB\n\nschuldig gesprochen, weil der Angeklagte die Geschädigte fahrlässig in die\n\nGefahr des Todes gebracht habe. Dies ist rechtsfehlerhaft:\n\nNach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB wird der Täter einer sexuellen\n\nNötigung oder Vergewaltigung bestraft, wenn er das Opfer durch die Tat in die\n\nGefahr des Todes bringt. Zwar hat das Landgericht zu Recht eine Vergewalti-\n\ngung bejaht, weil die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ge-\n\ngeben sind. Seine weitere Annahme, für die Erfüllung des qualifizierenden\n\nMerkmals in § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB genüge in subjektiver Hinsicht\n\nFahrlässigkeit des Täters, trifft aber nicht zu; die Vorschrift enthält nämlich kein\n\nerfolgsqualifiziertes Delikt, sondern setzt gemäß § 15 StGB auch hinsichtlich\n\ndes Eintritts der konkreten Todesgefahr für das Opfer zumindest bedingten\n\nVorsatz voraus (so auch Laubenthal Sexualstraftaten [2000] Rdn. 205; Fischer\n\nin Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 31; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl.\n\n§ 177 Rdn. 12; Renzikowski NStZ 1999, 377, 384; Schroth Strafrecht BT\n\n3. Aufl. S. 97; a.A. Horn in SK-StGB § 177 Rdn. 34 und allgemein für den Ein-\n\ntritt einer konkreten Gefahr: Gössel in Festschrift für Lange 1976 S. 219, 221;\n\nTröndle in Tröndle/Fischer aaO § 18 Rdn. 2). Dies hat der Senat bereits zu der\n\nentsprechend formulierten, ebenfalls als Qualifikation durch das 6. StrRG ein-\n\ngefügten Vorschrift des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden (BGH NJW\n\n1999, 3131 mit zust. Anm. Radtke NStZ 2000, 89 und Stein JR 2000, 115);\n\nebenso wie in jenem Fall bedarf es auch hier keiner Entscheidung der Frage,\n\nob die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr überhaupt eine besondere\n\nFolge im Sinne des § 18 StGB sein kann (so BGHSt 26, 176, 180 ff.; a.A. Stein\n\naaO S. 116 m.w.N.).\n\nVom Wortlaut der Vorschrift her mag zwar eine andere Sichtweise auch\n\nmöglich erscheinen (vgl. Kühl in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus\n\nder Wissenschaft 2000 S. 237, 243 f.). Allerdings unterscheidet sich der Wort-\n\nlaut des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB deutlich von demjenigen des sich\n\nunmittelbar anschließenden Tatbestands der sexuellen Nötigung und Verge-\n\nwaltigung mit Todesfolge gemäß § 178 StGB, welcher in einer an sich (vgl.\n\naber etwa § 226 Abs. 2 StGB) für erfolgsqualifizierte Delikte typischen Weise\n\n(s. §§ 221 Abs. 3, 227 Abs. 1, 235 Abs. 5, 251, 306 b Abs. 1 StGB) das \"Verur-\n\nsachen\" der schweren Folge sprachlich hervorhebt. Auch ist zu berücksichti-\n\ngen, daß die Formulierung des § 18 StGB (\"besondere Folge\") - wie auch der\n\nhieran anknüpfende Tatbestand des § 226 Abs. 1 StGB und die Intention des\n\nGesetzgebers bei der Einfügung des § 56 StGB a.F. (Schroeder in LK 11. Aufl.\n\n§ 18 Rdn. 8) zeigen - jedenfalls in erster Linie die Realisierung der dem\n\nGrunddelikt eigentümlichen Gefahr im Blick hat, während § 177 Abs. 4 Nr. 2\n\nBuchst. b StGB allein auf eine Konkretisierung dieser Gefahr abhebt (vgl. Ru-\n\ndolphi in SK-StGB § 18 Rdn. 1 f.; Paeffgen in NK-StGB § 18 Rdn. 9; Renzi-\n\nkowski aaO S. 383). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, daß dessen\n\nWortlaut demjenigen anderer Vorschriften - insbesondere des § 250 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB a.F. = § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB n.F. - entspricht, für wel-\n\nche die Rechtsprechung Vorsatz auch hinsichtlich des Gefahrerfolgs verlangt\n\n(BGHSt 26, 244, 245; BGH StV 1991, 262).\n\nMit der Formulierung in § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB wollte der\n\nGesetzgeber sich gerade an die genannte Raubqualifikation anlehnen\n\n(BTDrucks. 13/9064 S. 12 f.), ohne deren Auslegung durch die Rechtspre-\n\nchung infrage zu stellen (BTDrucks. 13/8587 S. 45, 13/9064 S. 17 f.). Auch hat\n\ner die Vorschrift aus dem § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB i.d.F. des 33.\n\nStrÄndG entwickelt: Für konkrete Gefahrerfolge als Regelbeispiele wird indes\n\nauch von der Gegenauffassung Vorsatz gefordert (Tröndle aaO; Gössel aaO\n\nS. 222; vgl. aber § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB); daß aber die Anhebung der\n\nStrafuntergrenze von zwei Jahren auf fünf Jahre mit einer Absenkung der An-\n\nforderungen an die innere Tatseite einhergehen sollte, kann nicht angenom-\n\nmen werden. In Übereinstimmung mit der Auslegung des § 177 Abs. 4 Nr. 2\n\nBuchst. b StGB durch den Senat hat der Gesetzgeber des 6. StrRG in § 330\n\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 StGB das Bringen eines anderen Menschen in die konkrete\n\nGefahr des Todes als eine Vorsatz voraussetzende Qualifikation und die Ver-\n\nursachung des Todes als eine Erfolgsqualifikation ausgestaltet (so ausdrück-\n\nlich BTDrucks. 13/9064 S. 23).\n\nDarüber hinaus ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, daß der\n\nTäter neben dem auf das Grunddelikt bezogenen Vorsatz auch Gefährdungs-\n\nvorsatz hinsichtlich der konkreten Todesgefahr für das Opfer der sexuellen Nö-\n\ntigung (Vergewaltigung) haben muß: Auch die anderen - eine mit dem vollen-\n\ndeten Totschlag übereinstimmende Strafuntergrenze von fünf Jahren rechtfer-\n\ntigenden - Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 4 StGB setzen Vorsatz\n\nvoraus; nur die Annahme eines Vorsatzdelikts ergibt ferner eine sinnvolle Ab-\n\nstufung des Unrechts- und Schuldgehalts der einzelnen Tatbestände und der\n\nStrafrahmen in den §§ 177 und 178 StGB.\n\ncc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zum Fall II.2.c)\n\nkann der Schuldspruch gemäß § 177 Abs. 4 StGB auch nicht mit anderer Be-\n\ngründung aufrechterhalten werden: Allerdings hat der Angeklagte bei der Tat\n\nobjektiv ein gefährliches Werkzeug i.S.des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet;\n\ndenn die Metallfigur war - infolge des Einführens in die Scheide mit dem Sockel\n\nnach vorne - geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ\n\n1999, 242 f.; 2000, 419). Der Erfüllung dieser Qualifikation steht nicht entge-\n\ngen, daß der Angeklagte die Figur ausschließlich bei der sexuellen Handlung,\n\nnicht aber als Nötigungsmittel einsetzte (vgl. aber Horn aaO § 177 Rdn. 32;\n\nTröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 29; s. auch Mitsch ZStW 111, 65, 103 f. [zu\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]): Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift,\n\nweil das Gesetz mit der Formulierung \"bei der Tat\" an beide Bestandteile des\n\nzweiaktigen Grunddelikts anknüpft; dies kann nur so verstanden werden, daß\n\nder Einsatz des gefährlichen Werkzeugs ausschließlich zur Vornahme der se-\n\nxuellen Handlung genügt. Nicht anders ist dieselbe Formulierung bei der im\n\ngleichen Absatz geregelten weiteren Qualifikation der schweren körperlichen\n\nMißhandlung aufzufassen (Laubenthal aaO Rdn. 202; Horn aaO § 177 Rdn. 33\n\ni.V.m. 29; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 30 i.V.m. § 176a Rdn. 11). Das glei-\n\nche ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB: Die Straf-\n\nschärfung soll dem unrechts- und schulderhöhenden Umstand Rechnung tra-\n\ngen, daß der Täter die Gefahren für das Tatopfer durch den Einsatz eines ge-\n\nfährlichen Werkzeugs gesteigert hat (vgl. Laubenthal aaO Rdn. 196; BGH, Be-\n\nschluß vom 17. Februar 1999 - 5 ARs 2/99 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]); die\n\nGefahrerhöhung hängt aber nicht davon ab, ob der Täter das Werkzeug bei\n\nder Nötigung oder bei dem sexuellen Geschehen einsetzt.\n\nZwar hat der Gesetzgeber bei der Regelung in § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB,\n\ndie allerdings nur das Beisichführen betrifft, möglicherweise zunächst an \"tat-\n\nqualifizierende Nötigungsmittel\" gedacht (s. aber Horn aaO § 177 Rdn. 29); zur\n\nBegründung der weiteren Qualifikationsstufe in § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB hat er\n\naber auf diese Formulierung nicht zurückgegriffen (vgl. BTDrucks. 13/9064\n\nS. 12 f.), sondern konsequenterweise mit der Wendung \"bei der Tat\", die in\n\n§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB fehlt, auf beide Teile des zweiaktigen Grunddelikts\n\ngleichermaßen Bezug genommen. In systematischer Übereinstimmung damit\n\nkönnen die anderen Qualifikationen in § 177 Abs. 4 StGB nicht nur durch die\n\nNötigung, sondern auch (allein) durch die sexuelle Handlung verwirklicht wer-\n\nden (vgl. Laubenthal aaO Rdn. 202, 205; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 31\n\nund 30 i.V.m. § 176a Rdn. 11; so auch Renzikowski aaO S. 383 zum Merkmal\n\n\"durch die Tat\" in § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB); eine Beschränkung auf die Nöti-\n\ngungsalternative wie in § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist dem Gesetz in § 177 Abs. 4\n\nStGB fremd.\n\ndd) Den Feststellungen ist jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit\n\nzu entnehmen, daß der Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt hat: Er war\n\nerheblich alkoholisiert, hatte die Figur, die er vor der Tat eingefettet hatte, \"um\n\nsie geschmeidiger zu machen\", am Vortag ohne Verletzungsfolgen in die\n\nScheide des Opfers gesteckt und holte unverzüglich Hilfe, nachdem er den\n\nGegenstand - allerdings mit voller Wucht - zuvor eingeführt hatte; welche Kon-\n\nsequenzen aus der - zum objektiven Tatablauf widerlegten - Einlassung des\n\nAngeklagten, er habe die Figur mit dem Kopf voran eingeführt, für die subjekti-\n\nve Tatseite zu ziehen sind, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die\n\nSchnittverletzungen hat das Landgericht ihm jedenfalls nicht zum Vorsatz zu-\n\ngerechnet.\n\nFür die Annahme einer schweren körperlichen Mißhandlung gemäß\n\n§ 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB genügen die bisher getroffenen Feststellun-\n\ngen ebenfalls nicht (vgl. BGH NJW 2000, 3655).\n\nee) Da andererseits nicht fernliegt, daß ein neuer Tatrichter die Voraus-\n\nsetzungen einer der Qualifikationen in § 177 Abs. 4 StGB feststellt - ein Le-\n\nbensgefährdungsvorsatz (vgl. BGHSt 22, 67, 73 ff.; 26, 244, 246) wird auch im\n\nBlick auf das Würgen bis zur Bewußtlosigkeit zu prüfen sein -, führt der\n\nRechtsfehler zur Aufhebung des Urteils im Fall II.2.c) insgesamt, auch soweit\n\nder Angeklagte der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung für schuldig\n\nbefunden worden ist (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die Aufhebung hat\n\nden Wegfall der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zur Folge.\n\nDies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat\n\nhebt ferner die Einzelstrafe im Fall II.2.b) auf, da nicht ausgeschlossen werden\n\nkann, daß sich der Fehler auch auf die Höhe dieser Einzelstrafe ausgewirkt\n\nhat.\n\nb) Nicht bestehen bleiben kann das Urteil auch, soweit das Landgericht\n\nes abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Das Erfordernis einer solchen Maßregel ist vom\n\nRevisionsgericht auch dann zu überprüfen, wenn - wie hier - lediglich der An-\n\ngeklagte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO; BGHSt 37, 5), sofern er nur diesen Beschwerdepunkt von der Anfech-\n\ntung des Urteils nicht ausdrücklich ausgenommen hat (BGHSt 38, 362); das ist\n\nnicht geschehen.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat mit allerdings knappen,\n\nallgemein gehaltenen Ausführungen einen symptomatischen Zusammenhang\n\nzwischen dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholgenuß und der\n\nTat sowie der künftigen Gefährlichkeit bejaht (vgl. zu Sexualdelikten als An-\n\nlaßtaten BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 3 m.w.N.); die\n\nhinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (BVerfGE 91, 1) hat\n\nes indes verneint. Doch genügt entgegen der Auffassung der Strafkammer für\n\ndie Annahme der Aussichtslosigkeit noch nicht, daß der Angeklagte \"nicht the-\n\nrapiebereit\" und \"krankheitsuneinsichtig\" ist. Fehlende Therapiebereitschaft\n\nund mangelnde Einsicht können zwar Indizien dafür sein, daß eine Entwöh-\n\nnungsbehandlung keine Erfolgschancen hat (vgl. BGH NJW 2000, 3015,\n\n3016). Andererseits bedarf es in solchen Fällen der Prüfung und Darlegung,\n\ndaß auch mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussung des\n\nAngeklagten nicht zu erreichen wäre (BGH NStZ-RR 2000, 299, 300; 1996,\n\n355, 356; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7). Dies gilt hier um so\n\nmehr, als der Angeklagte sich \"wegen seines Alkoholproblems\" vorübergehend\n\neiner Selbsthilfegruppe angeschlossen und damit eine gewisse Einsicht in sei-\n\nne Suchterkrankung gezeigt hat; die Gründe für das Scheitern der \"Therapie\"\n\nteilt das Landgericht nicht mit.\n\n3. Im übrigen weist der Senat für die neue Hauptverhandlung vorsorglich\n\nauf folgendes hin:\n\na) Im Fall II.2.c) wird der neue Tatrichter auch § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB,\n\nder anders als § 223 StGB und § 229 StGB (zur Möglichkeit von Tateinheit s.\n\nBGH NStZ 1997, 493) kein relatives Antragsdelikt ist (§ 230 StGB; s. o. Ziff. 2),\n\nzu prüfen haben (vgl. zum Würgen bis zur Bewußtlosigkeit BGHR StGB § 212\n\nAbs. 1 Vorsatz 1 [a.E.]; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - 1 StR 731/97 und Be-\n\nschluß vom 11. Juli 2000 - 4 StR 238/00); das Verschlechterungsverbot gemäß\n\n§ 358 Abs. 2 Satz 1 StGB stünde einem entsprechenden Schuldspruch nicht\n\nentgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 331 Rdn. 8).\n\nDie nachteilige Berücksichtigung der \"äußerst brutale(n) Vorgehenswei-\n\nse\" und der \"Intensität der Tatbegehung\" bei der Strafrahmenwahl sowie der\n\nkonkreten Strafzumessung zu diesem Fall begegnet - nicht anders als die\n\nstrafschärfend gewertete \"Handlungsintensität\" im Rahmen der Gesamtstrafen-\n\nbildung - durchgreifenden Bedenken im Blick auf das Doppelverwertungsverbot\n\ndes § 46 Abs. 3 StGB. Diese Umstände gehören zum Regelbild des verwirk-\n\nlichten Straftatbestands des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB und sind daher\n\nkein zulässiger Strafschärfungsgrund. Da zudem die Art der Tatausführung,\n\nsoweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Täters\n\nberuht, diesem nicht uneingeschränkt angelastet werden darf (BGH NStZ 1997,\n\n592, 593; 1998, 84, 85; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 6; § 46 Rdn. 19 und\n\n22), bestehen auch gegen die strafschärfende Berücksichtigung der \"brutale(n)\n\nVorgehensweise\" im Fall II.2.b) rechtliche Bedenken (vgl. hierzu auch BGH StV\n\n1998, 76; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 13; Tröndle/Fischer aaO\n\n§ 177 Rdn. 36). Im Blick auf die ausdrückliche Herausnahme der alkoholbe-\n\ndingten verminderten Schuldfähigkeit aus der konkreten Strafzumessung weist\n\nder Senat ferner darauf hin, daß die eine Strafrahmenmilderung bewirkenden\n\nUmstände mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzu-\n\nstellen sind (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 bis 5).\n\nb) Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob we-\n\ngen der rechtskräftigen Vorverurteilung des Angeklagten vom 28. August 1997\n\neine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Einzelstrafe für die zuvor begangene\n\ngefährliche Körperverletzung (Fall II.2.a) gebildet werden muß; sofern zum\n\nZeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen für\n\neine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegen haben, ist diese auch\n\ndann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist\n\n(vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und Fehler 2).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_464-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/4-str-464-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":25},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_464-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_464-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/4-str-464-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_464-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:31.216769+00:00"}}