{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_460-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"4 StR 460/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 460/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2000 im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision\n\ngegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift vom 17. Oktober 2000 ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängte\nStrafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ent-\nnommen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-\nken. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt beim Einsatz einer gela-\ndenen Schreckschußpistole voraus, daß der Täter durch Auf-\nsetzen auf Kopf oder Körper mit der Abgabe eines Schusses\n\ndroht (BGH, Beschluß vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98 -\nmit weiteren Nachweisen; Boetticher/Sander NStZ 1999, 292,\n293/294). Eine derartige Verwendung hat die Strafkammer\nebenso wenig dargelegt wie die Androhung einer anderen\nkonkreten Anwendung des Tatmittels, die geeignet ist, erheb-\nliche Verletzungen zu verursachen (BGH aaO). Nach den\nFeststellungen richtete der Angeklagte die Tatwaffe \"aus\nnächster Nähe\" auf die Filialleiterin und den Kassierer (UA\nS. 6). Nähere Angaben zur Entfernung zwischen dem Ange-\nklagten und den bedrohten Personen fehlen, so daß es dem\nRevisionsgericht nicht möglich ist, die Schlußfolgerung des\nLandgerichts, die Pistole sei angesichts dieser Verwendung\ngeeignet gewesen, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen\n(UA S. 6), zu überprüfen. Das Verhalten des Angeklagten er-\nfüllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB\n(BGH, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98).\n\nDarüber hinaus hält auch die Begründung, mit der das Land-\ngericht einen minder schweren Fall der schweren räuberi-\nschen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 StGB verneint hat,\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat\nzwar einerseits ausgeführt (UA S. 8), daß für die Prüfung der\nFrage , ob der Ausnahmetatbestand anzuwenden ist, alle für\ndie Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden\nUmstände zu berücksichtigen sind. Sie hat dann allerdings\nunter Hinweis auf die erhebliche kriminelle Energie, die der\nAngeklagte bei der Tatplanung und -durchführung aufgewen-\ndet hat, einen minder schweren Fall verneint, ohne in diesem\nZusammenhang die erlittene Untersuchungshaft und die sta-\nbilen persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten so-\nwie den Umstand zu erörtern, daß der Angeklagte nicht vor-\nbestraft ist (vgl. BGH NStZ 1983, 119; BGH StV 1993, 245).\nDies läßt besorgen, daß die Strafkammer - worauf die Revisi-\non zu Recht hinweist - dem Gebot der Gesamtwürdigung aller\nstrafzumessungserheblichen Umstände (BGHR StGB vor\n§ 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 1\nbis 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 42 mit weite-\nren Nachweisen) nicht gerecht geworden ist. ...\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend:\n\nDaß das Landgericht die Maskierung des Angeklagten bei der Tat straf-\n\nschärfend gewertet hat, ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesan-\n\nwalts - rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit aus einer früheren Entscheidung\n\ndes Senats (BGH, Beschluß vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97) Gegenteiliges\n\nhätte entnommen werden können, hat der Senat hieran nicht festgehalten (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 11. Januar 2000 - 4 StR 611/99). Rechtsfehlerhaft ist je-\n\ndoch die Wertung des Landgerichts, schon der Umstand, daß der Angeklagte\n\nbei der Ausführung der Tat maskiert gewesen sei, schließe in der Regel die\n\nAnnahme eines minder schweren Falles aus ( vgl. BGH NStZ 1998, 188 f. ).\n\nDer neue Tatrichter wird sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen\n\nhaben, ob eine Strafmilderung nach §§ 46 a , 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist.\n\nDas Landgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift\n\nvorliegen, obwohl es festgestellt hat, daß der Angeklagte sich bei der Filiallei-\n\nterin für seine Tat schriftlich entschuldigt hatte und der Versicherung der Spar-\n\nkasse die Kosten eines \"Auslobungsbetrages\" ersetzt hat, den diese an den\n\nMotorradfahrer gezahlt hatte.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17) (cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_460-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/4-str-460-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_460-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_460-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/4-str-460-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_460-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:00.716848+00:00"}}