{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"4 StR 457/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n19. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 457/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten Ulrich G. wird das\n\nUrteil des Landgerichts Rostock vom 29. März 2000 im\n\nAusspruch über das ihn betreffende Berufs-verbot mit\n\nden Feststellungen aufgehoben; der Aus-spruch ent-\n\nfällt.\n\n 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nII. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\n 2.\n\n Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklag-\n\nten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten G. und P. wegen Betruges\n\nverurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten und die Angeklagte P. zu einer zur Bewährung\n\nausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ferner hat es\n\ndem Angeklagten G. \"für die Dauer von drei Jahren untersagt, im Bereich\n\nder Schuldensanierung, -regulierung, Vermittlung hierzu und Kreditvermittlung\n\ngewerblich tätig zu werden oder ein solches Gewerbe für einen anderen aus-\n\nzuüben oder für sich ausüben zu lassen\". Gegen dieses Urteil wenden sich der\n\nAngeklagte G. und - zu Ungunsten beider Angeklagten - die Staatsanwalt-\n\nschaft mit ihren Revisonen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügen; der Angeklagte G. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren;\n\ner wendet sich gegen seine Verurteilung insgesamt. Die Staatsanwaltschaft\n\nbeanstandet, daß das Landgericht die Angeklagten nur einer Tat des Betruges\n\nfür schuldig befunden hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. führt nur\n\nzum Wegfall des Ausspruchs über das Berufsverbot; die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft bleibt erfolglos.\n\n I.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nIn Verfolgung ihrer betrügerischen Absicht beschlossen beide Ange-\n\nklagten im Frühjahr 1995, gewerblich eine sog. \"Schuldenregulierung\" anzu-\n\nbieten. Das \"Konzept\" der Angeklagten bestand darin, \"durch Zeitungsanzei-\n\ngen und den nachfolgenden, in allen Fällen gleichen Schriftverkehr mit den\n\nsich auf die Anzeigen meldenden Interessenten bei diesen den Eindruck zu\n\nerwecken, sie könnten einen Kredit bekommen. Auf diese Weise sollten die\n\nKunden dazu veranlaßt werden, einen per Nachnahme erhobenen Betrag zu\n\nzahlen in der Erwartung, die Nachnahmesendung enthalte einen ... Kreditver-\n\ntrag\". Den Angeklagten kam es dabei darauf an, die Kunden glauben zu ma-\n\nchen, der erhobene und bezahlte Betrag sei die Vergütung für die Vermittlung\n\neines Kredits. Tatsächlich fand aber weder eine Kreditvermittlung statt, noch\n\nbeabsichtigten die Angeklagten, überhaupt eine vermögenswerte Leistung zu\n\nerbringen. Um ihr \"Konzept\" durchzuführen, übernahm der Angeklagte G. \n\nunter der eigens hierfür gegründeten Firma N. - im folgenden NF - die\n\nAnwerbung und vermeintliche Vermittlung der Kunden, während die Angeklagte\n\nunter der ebenfalls eigens hierfür gegründeten Firma H. Vermögensberatung\n\n- im folgenden HVB - die \"Schuldenregulierung\" betrieb.\n\nVon April 1995 bis Januar 1996 erhielten insgesamt 2.166 Kunden die\n\nNachnahmesendung, \"wobei die Mehrheit hiervon ... die Nachnahmegebühr\n\nentrichtete und die Sendung in Empfang nahm. Von diesen Kunden wurden\n\ninsgesamt mindestens 550.000 DM an NF gezahlt. 295.000 DM davon reichte\n\nder Angeklagte G. als 'Provision' an die Angeklagte P. weiter\". Den An-\n\ngeklagten war bei ihrem Vorgehen \"bewußt, daß die Kunden zur Zahlung der\n\nper Nachnahme erhobenen 'Vermittlungsvergütung' durch die Annahme ver-\n\nanlaßt wurden, die NF habe ihnen einen Kredit vermittelt und die Nachnahme-\n\nsendung enthalte den entsprechenden Vertrag mit dem Kreditgeber\". Aus die-\n\nsem Grunde erfolgte der Hinweis, daß der Vertrag \"nicht als Bankkreditvertrag\n\nabgewickelt\" werde, erst nach Bezahlung der Nachnahme, \"denn die Ange-\n\nklagten rechneten damit, daß im Falle einer früheren Aufklärung über den wirk-\n\nlichen Geschäftsgegenstand kaum ein Kunde zur Zahlung bereit gewesen wä-\n\nre”.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten G. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des\n\nAngeklagten G. deckt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen\n\nRechtsfehler zu seinem Nachteil auf.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch. Insoweit verweist\n\nder Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 6. März 2001.\n\n2. Der Angeklagte hat auch mit der Sachrüge keinen Erfolg. Auf der\n\nGrundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht\n\nden Angeklagten zu Recht wegen Betruges verurteilt.\n\na) Näherer Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Täuschung.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dies zu Recht be-\n\njaht.\n\nDie Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in\n\nder Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer\n\nTatsachen. Täuschung ist danach jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder\n\neinen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt.\n\nDabei ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß außer der\n\nausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewußt unwahre Behauptungen,\n\ndie Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes\n\nVerhalten.\n\nDies schließt eine Täuschungshandlung nicht deshalb aus, weil sich der\n\nTäter hierzu - insoliert betrachtet - wahrer Tatsachenbehauptungen bedient.\n\nWie der Senat in seinem Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00 - (NJW 2001,\n\n2187 f.; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) näher ausgeführt hat, wird ein\n\nVerhalten in diesen Fällen zur tatbestandlichen Täuschung dann, wenn der\n\nTäter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzu-\n\nrufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein \"äußerlich verkehrs-\n\ngerechten Verhaltens\" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn\n\nalso die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Hand-\n\nlung ist.\n\nb) Die Feststellungen belegen die hiernach vorausgesetzte objektive\n\nund subjektive Tatseite; denn danach war das von den Angeklagten verfolgte\n\n\"Konzept\" gerade darauf angelegt, \"die Interessenten durch das Vortäuschen\n\neiner Kreditvermittlung zur Zahlung <des Nachnahmebetrages> zu veranlas-\n\nsen\". Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich die Überzeugung ver-\n\nschafft hat, die Angeklagten hätten den Kunden der NF \"vorgespiegelt, ihnen\n\nsolle ein Kredit vermittelt werden, während in Wahrheit weder eine Vermittlung\n\nerfolgte, noch ein Kredit gewährt wurde\", weist keinen Rechtsfehler auf. Daß\n\ndie Interessenten bzw. Kunden bei sorgfältiger Prüfung der telefonischen Aus-\n\nkünfte sowie des Schriftverkehrs hätten erkennen können, daß ihnen keine\n\nGewährung oder zumindest Vermittlung eines Kredits zugesichert wurde, be-\n\nseitigt unter den gegebenen Umständen die tatbestandliche Täuschungshand-\n\nlung nicht (Senatsurteil aaO).\n\nc) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten - ohne\n\ndies allerdings näher auszuführen - eine tatbestandliche Täuschung durch po-\n\nsitives Tun, nämlich durch aktive Irreführung und nicht lediglich durch Unter-\n\nlassen einer an sich gebotenen Aufklärung angenommen. Dem steht die - in-\n\nsoweit mißverständliche - Erwägung nicht entgegen, \"die Anrufer (seien) in\n\nkeinem Fall darüber aufgeklärt (worden), daß die 'Problemlösung' ... kein Kredit\n\nsei. Denn die Angeklagten beschränkten sich bei Verfolgung ihres \"Konzepts\"\n\nnicht darauf, gezielt gegenüber den Interessenten das Wort \"Kredit\" nicht zu\n\nerwähnen. Vielmehr haben sie durch eine Vielzahl von Wendungen (etwa \"Re-\n\ngulierungssumme\", \"Tilgungsrate\", \"Laufzeit\", \"Vermittlung einer Finanzsanie-\n\nrung\", \"Vertragsannahme und Genehmigung über obige Schuldsumme über\n\neine private Finanzsanierungsgesellschaft\") bewußt auf die Herbeiführung, je-\n\ndenfalls aber auf die Aufrechterhaltung der fehlerhaften Annahme, die NF ge-\n\nwähre oder zumindest vermittle einen Kredit, hingewirkt. Deshalb kommt es\n\nhier auf die Abgrenzung zur Täuschung durch Unterlassen und auf die Frage\n\neiner Garantenpflicht zur Aufklärung (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263\n\nRdn. 12 ff.) nicht an.\n\nd) Auch der von den Angeklagten angestrebte irrtumsbedingte Vermö-\n\ngensschaden ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann letztlich\n\ndahinstehen, ob die \"Vergütungsvereinbarung\" nichtig oder nur wegen arglisti-\n\nger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechtbar war. Denn für die Prüfung eines\n\nVermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes ist entscheidend allein\n\nder nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich von\n\nLeistung und Gegenleistung (BGHSt 22, 88, 89). Hierzu ergeben die vom\n\nLandgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß - was im übrigen\n\nauf der Hand liegt - die von den Angeklagten so bezeichnete \"Finanzsanie-\n\nrung\", nämlich die bloße Weiterleitung von Zahlungen des Kunden an dessen\n\nGläubiger, “völlig ohne Belang\", d.h. nicht nur nach deren persönlicher Ein-\n\nschätzung, sondern auch nach Auffassung eines objektiven Beurteilers prak-\n\ntisch wertlos waren. Dies genügt unter den gegebenen Umständen für die An-\n\nnahme eines Vermögensschadens (vgl. BGHSt 23, 300, 301; ebenso Senats-\n\nurteil vom 26. April 2001). Soweit die Revision demgegenüber einwendet, der\n\n\"Vermögensverwaltungsvertrag\" sei für die Kunden schon deshalb nicht \"ab-\n\nsolut wertlos\" gewesen, weil die vertraglich zugesagte Leistung, nämlich auf\n\ndie Gläubiger dahin einzuwirken, daß diese Ratenzahlungsvereinbarungen\n\nzustimmen, \"für kreditunwürdige Personen das einzige probate Mittel\n\ndar(stellt), aus der Schuldensituation herauszukommen\", hat das Landgericht\n\nnicht festgestellt, daß die Angeklagten auch nur in diesem Umfang eine \"Lei-\n\nstung\" erbracht haben bzw. zu erbringen beabsichtigen. Dem steht nämlich\n\nschon entgegen, daß die \"Interessent(en) (ihre) Gläubiger der NF gar nicht ge-\n\nnannt hatte(n)\".\n\n2. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten G. hält der\n\nrechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat alle \"bestimmenden\"\n\nStrafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) gegeneinander abgewo-\n\ngen. Die Revison zeigt insoweit einen Rechtsfehler auch nicht auf.\n\n3. Dagegen kann der Ausspruch über das Berufsverbot nicht bestehen\n\nbleiben. Die Verhängung der Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, daß der\n\nTäter den Beruf oder das Gewerbe, bei dem ihm Mißbrauch oder grobe Pflicht-\n\nverletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausübt\n\n(BGHSt 22, 144, 145 f.). Nach der Rechtsprechung reicht es demgemäß nicht\n\naus, daß die vom Angeklagten begangenen Betrugstaten nur im Zusammen-\n\nhang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätig-\n\nkeit standen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4; Senatsbeschluß vom\n\n16. März 1999 - 4 StR 26/99; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 70 Rdn. 3\n\nm.w.N.). So liegt es hier: Die Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Ange-\n\nklagte überhaupt ernsthaft im Bereich der \"Schuldenregulierung\" und Vermö-\n\ngensverwaltung betätigte. Vielmehr diente - wie das Landgericht ausdrücklich\n\nfeststellt - die Gründung der NF - ebenso wie die Gründung der HVB durch die\n\nMitangeklagte P. - der Begehung des abgeurteilten Betruges. Danach hat\n\nder Angeklagte die Vermittlungstätigkeit der NF aber nur vorgetäuscht, um die\n\nGeschädigten zu Zahlungen an ihn zu veranlassen. Das genügt für die Anord-\n\nnung des Berufsverbots nicht. Der Senat läßt deshalb den Maßregelausspruch\n\nentfallen.\n\nEs besteht kein Anlaß, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen teilweise\n\nvon den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nIII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet. Ohne\n\nErfolg rügt die Beschwerdeführerin, daß das Landgericht die beiden Ange-\n\nklagten jeweils nur einer Tat des Betruges für schuldig befunden hat. Einen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler weist das Urteil insoweit nicht auf:\n\nZwar sind die Angeklagten als mittelbare Täter rechtlich so zu behan-\n\ndeln, als hätten sie die Betrugstaten gegenüber den 2.166 Interessenten ei-\n\ngenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer\n\noder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ist nach ständiger\n\nRechtsprechung aber der jeweilige Tatbeitrag entscheidend (BGH NJW 1995,\n\n2933, 2934; StV 2000, 196). Das hat das Landgericht auch beachtet; denn es\n\nbegründet seine Rechtsauffassung damit, \"der Tatbeitrag beider Angeklagten\n\n(habe) in der Etablierung und Leitung des betrügerischen Geschäftsbetriebes\n\n(bestanden), in dessen Rahmen sie die Täuschung der Geschädigten jeweils\n\nvon ihren Angestellten regelhaft ausführen ließen, denen sie entsprechende,\n\ngenerelle Weisungen erteilt hatten\". Demgegenüber hat das Landgericht aller-\n\ndings - worauf die Beschwerdeführerin verweist - festgestellt, \"die Telefonan-\n\nrufe der Interessenten (habe) in den ersten zwei Wochen des Geschäftsbe-\n\ntriebs neben der Angeklagten P. auch der Angeklagte G. selbst entge-\n\ngen(genommen), danach zunächst nur die Angeklagte P.\". Doch ergibt sich\n\ndaraus noch nichts, was die Beurteilung der Konkurrenzfrage durch das Land-\n\ngericht im Ergebnis in Zweifel zieht. Denn in der bloßen Entgegennahme der\n\nTelefonanrufe der Interessenten kann für sich allein noch nicht der Beginn der\n\nAusführungshandlung des Betruges gesehen werden, zumal nicht festgestellt\n\nist, daß einer der beiden Angeklagten die Anrufer hierbei schon getäuscht hat.\n\nDen anschließenden Schriftverkehr, durch den die Täuschung bewirkt wurde,\n\nerledigten jedoch nicht die Angeklagten, sondern ihre Angestellten nach den\n\nvon ihnen erteilten Arbeitsanweisungen. Hiermit in Übereinstimmung steht\n\ndeshalb auch die Feststellung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, die An-\n\ngeklagten hätten \"die Täuschung der einzelnen Geschädigten jeweils nicht in\n\neigener Person\" vorgenommen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\nhätten nur mit der Verfahrensbeschwerde angegriffen werden können. Eine\n\nFormalrüge hat die Beschwerdeführerin aber nicht erhoben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#(cid:14)(cid:27)&%(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)(cid:10))(cid:22)(cid:30)(cid:24)*\n\n Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/4-str-457-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/4-str-457-00","retrieved":"2026-07-10 12:20:24.129022+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-19/4-str-457-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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