{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_453-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"4 StR 453/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 27, 212, 224 (a.F.) Die Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung der früheren DDR ist für sich allein noch keine strafbare Beihilfe zu der an der Grenze er- folgten Tötung und Verletzung von Personen durch die dort verlegten Minen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n8. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 453/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und zur schweren\n\nKörperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Stendal vom 7. März 2000 wird ver-\n\nworfen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten\n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags, der\n\n(schweren) Körperverletzung sowie der hierzu in mehreren Fällen begangenen\n\nBeihilfe freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-\n\nschaft mit ihrer Revision, die sie (rechtswirksam) auf die Freisprüche der Ange-\n\nklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Totschlag bzw. zur Körperverletzung in\n\nden Fällen 4 bis 7 der Urteilsgründe beschränkt hat. Sie rügt die Verletzung\n\nmateriellen Rechts und beanstandet, das Landgericht sei von einem zu engen\n\nBegriff des Hilfeleistens im Sinne von § 27 StGB ausgegangen. Das Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte H. war im Zeitraum vom 24. Oktober 1979 bis\n\n15. September 1983 Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des\n\nGrenzkommandos Nord der Grenztruppen der DDR. Ihm oblag in dieser Eigen-\n\nschaft im wesentlichen die Planung, Organisation und Durchführung der Aus-\n\nund Weiterbildung der Grenzsoldaten; die Ausbildung der die Minen- und\n\nSelbstschußanlagen an der Grenze verlegenden, wartenden und bedienenden\n\nSoldaten fiel jedoch nicht in seinen Verantwortungsbereich. Der Angeklagte\n\nSch. war in der Zeit vom 24. Oktober 1979 bis zum 26. Juni 1984 Stellver-\n\ntreter des Kommandeurs für technische Ausrüstung des Grenzkommandos\n\nNord. In seinen Zuständigkeitsbereich fiel hauptsächlich die Planung, Organi-\n\nsation und Sicherstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft des Kraftfahr-\n\nzeug- und Panzerdienstes im Grenzkommando. Mit Aufgaben im Zusammen-\n\nhang mit der Verlegung, Wartung oder Instandsetzung der Minen- und Selbst-\n\nschußanlagen war er ebenfalls nicht betraut.\n\nDie konkrete Durchführung der Grenzsicherung an der innerdeutschen\n\nGrenze durch die Grenztruppen der DDR (vgl. hierzu BGHSt 45, 270, 272 –\n\n274) erfolgte im Tatzeitraum auf den verschiedenen Kommandoebenen durch\n\njährliche Grundsatzbefehle. Hierbei verlief der Befehlsweg dergestalt, daß der\n\nMinister für Nationale Verteidigung in der Regel jährlich an den Chef der\n\nGrenztruppen den Befehl 101 gab; der Chef der Grenztruppen setzte diesen\n\nBefehl um durch den Befehl mit der Nr. 80 an die Chefs der drei Grenzkom-\n\nmandos; diese erließen auf dessen Grundlage Befehle mit der Nr. 40 an die\n\nKommandeure der einzelnen Grenzregimenter, die diese ihrerseits durch Be-\n\nfehle mit der Nr. 20 umsetzten. Die Befehle waren auf den verschiedenen Ebe-\n\nnen so abgefaßt, daß von allgemeinen Regelungen in den Befehlen 101 bis zu\n\nkonkreten Festlegungen einzelner Bereiche in den Befehlen 40 und 20 eine\n\nzunehmende Konkretisierung erfolgte. Sämtliche Handlungen der Grenztrup-\n\npen, insbesondere auch die Verminung des Grenzgebietes, beruhten auf die-\n\nser Befehlskette.\n\nDer Erlaß des Jahresbefehls 40, der jeweils vom 1. Dezember des Er-\n\nlaßjahres bis zum 30. November des Folgejahres Gültigkeit hatte, erfolgte in\n\ndem hier maßgeblichen Zeitraum für das Grenzkommando Nord wie folgt: Je-\n\nder der insgesamt fünf Stellvertreter des Kommandeurs, also auch die Ange-\n\nklagten, hatten zu ihrem jeweiligen Aufgabenbereich einen Teilbeitrag zu ei-\n\nnem Befehlsentwurf zu erarbeiten. Diesen Teilbeitrag mußten sie bis zu einem\n\nbestimmten Termin dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef über-\n\ngeben, der daraus unter Hinzufügung eines eigenen Teilbeitrags für seinen\n\nAufgabenbereich den Entwurf des Befehls fertigte und diesen dem Komman-\n\ndeur vorlegte, der ihn schließlich in seinen Befehl umsetzte.\n\nBeide Angeklagten wirkten in der beschriebenen Weise an der Erstel-\n\nlung der Befehle 40 des Grenzkommandos Nord der Jahre 1979, 1981 und\n\n1982 mit, der Angeklagte Sch. darüber hinaus auch an der Erstellung des\n\nJahresbefehls 1983. Eine weiter gehende Mitwirkung der Angeklagten bei der\n\nAnfertigung der Jahresbefehle, insbesondere im Hinblick auf die in diesen ent-\n\nhaltenen Anordnungen über die Verlegung, Instandhaltung und Bedienung der\n\nentlang der Grenze verlegten Minensperren, konnte das Landgericht nicht fest-\n\nstellen; ebensowenig konnte der genaue Inhalt der Teilbeiträge der Angeklag-\n\nten ermittelt werden.\n\nIm Geltungszeitraum der Befehle 40 der Jahre 1979, 1981, 1982 und\n\n1983 (letzterer betrifft ausschließlich den Angeklagten Sch. ) wurden im Be-\n\nreich des Grenzkommandos Nord bei der Flucht aus der DDR in die Bundesre-\n\npublik Deutschland durch detonierende Minen im April 1980 eine Person getö-\n\ntet sowie im Januar und Februar 1982 zwei Personen, im Oktober und Dezem-\n\nber 1983 je eine weitere Person und im Juni 1984 eine Person schwer verletzt.\n\nDiese Fälle sind Gegenstand des Revisionsverfahrens.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten insoweit aus Rechtsgründen vom\n\nVorwurf der Beihilfe zum Totschlag bzw. zur (schweren) Körperverletzung frei-\n\ngesprochen und zur Begründung ausgeführt:\n\nBeide Angeklagte hätten sowohl unter Zugrundelegung des Strafrechts\n\nder DDR als auch bei Anwendung des StGB keine die jeweilige Rechtsgutver-\n\nletzung in einem nicht nur unerheblichen Maße erleichternde oder fördernde\n\nHilfeleistung erbracht. Zwar hätten sie den Erlaß der hier relevanten Jahres-\n\nbefehle 40 des Kommandeurs des Grenzkommandos Nord durch ihre Zuarbeit\n\nerleichtert und dadurch auch im weitesten Sinne die in den Grenztruppen der\n\nDDR bestehende Organisationsstrukturen aufrecht erhalten. Ihre Mitwirkung an\n\nden Jahresbefehlen sei jedoch nicht von einer solchen Qualität gewesen, daß\n\nsie als eine hinlängliche Hilfeleistung qualifiziert werden könne, die die Tötung\n\noder Verletzung der betroffenen Personen adäquat kausal erleichtert oder ge-\n\nfördert hätte.\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung\n\nstand. Das Landgericht hat in Bezug auf die den Verfahrensgegenstand bil-\n\ndenden Tötungs- und Verletzungshandlungen zu Recht ein Hilfeleisten durch\n\ndie Angeklagten im Sinne des § 27 StGB verneint, so daß bereits aus diesem\n\nGrund eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag bzw.\n\nzur (schweren) Körperverletzung ausscheidet (§§ 315 Abs. 1 EGStGB, 2 Abs. 3\n\nStGB; vgl. BGHSt 40, 169, 174).\n\n1. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts,\n\ndurch die Mitwirkung der Angeklagten bei der Erstellung der Jahresbefehle 40\n\nsei die Tötung oder Verletzung der betroffenen Personen im Sinne des § 27\n\nStGB nicht “adäquat kausal erleichtert oder gefördert” worden.\n\na) Gehilfe ist, wer vorsätzlich dem Täter zu dessen vorsätzlich begange-\n\nner rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Hierbei leistet auch der-\n\njenige dem Täter Hilfe, der seinerseits die Tatförderung eines (weiteren) Ge-\n\nhilfen unterstützt (sog. “Beihilfe zur Beihilfe”, vgl. Roxin in LK-StGB 11. Aufl.\n\n§ 27 Rdnr. 61 m.N.). Für die rechtliche Bewertung der Tatbeiträge der Ange-\n\nklagten bedarf es daher hier nicht der Entscheidung, ob die für den Erlaß der\n\nJahresbefehle 40 verantwortlichen Kommandeure des Grenzkommandos Nord\n\nin Bezug auf die Tötung oder Verletzung von Flüchtlingen durch Minensperren\n\nin ihrem Grenzbereich als (mittelbare) Täter (vgl. hierzu BGHSt 40, 218; 44,\n\n204; 45, 270) oder ihrerseits (nur) als Gehilfen anzusehen sind.\n\nb) Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede\n\nHandlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den\n\nTäter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGHSt 42, 135, 136;\n\nBGH StV 1981, 72, 73; 2000, 492, 493), ohne daß sie für den Erfolg ursächlich\n\ngewesen sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 27 Abs.1 Vorsatz 8; BGH\n\nStV 2000, 492, 493 jeweils m.w.N.). Die Hilfeleistung muß auch nicht zur Aus-\n\nführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei\n\neiner vorbereitenden Handlung (BGHSt 28, 346, 348; BGH StV 2000, 492, 495\n\nm.w.N.)\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat zwar keiner der Angeklagten\n\neinen Tatbeitrag geleistet, der unmittelbar auf den Eintritt des Taterfolges, das\n\nheißt auf die Tötung oder Verletzung von Flüchtlingen durch Splitterminen, ge-\n\nrichtet war: Die Teilbeiträge der Angeklagten zu den Jahresbefehlen 40 bezo-\n\ngen sich ausschließlich auf ihre engeren Aufgabenbereiche, die weder mit der\n\nInstallation noch der Wartung oder Bedienung der Minensperren im Zusam-\n\nmenhang standen.\n\nDie Teilbeiträge der Angeklagten zu den Befehlen 40 haben sich aber\n\njedenfalls insoweit auf den Eintritt des Taterfolges ausgewirkt, als sie dem\n\nKommandeur des Grenzkommandos Nord die Abfassung der Jahresbefehle,\n\ndie – wie sie wußten - jeweils auch Anordnungen über die Verlegung und In-\n\nstandhaltung von Minen im Grenzbereich enthielten, erleichterten. Dadurch ist\n\ndie Tatbestandsverwirklichung – hier: die Tötung oder Verletzung der Flücht-\n\nlinge durch die im Grenzbereich verlegten Splitterminen – gefördert worden.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Tatbeitrag der Angeklag-\n\nten, den sie in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter des Kommandeurs des\n\nGrenzkommandos geleistet haben, auch nicht als derart untergeordnet ange-\n\nsehen werden, daß ihm bereits aus diesem Grund die Qualität als Beihilfe-\n\nhandlung abgesprochen werden könnte.\n\n2. Es ist jedoch anerkannt, daß nicht jede Handlung, die sich im Ergeb-\n\nnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann.\n\nVielmehr bedarf es insbesondere in Fällen, die sog. “neutrale” Handlungen\n\n(vgl. hierzu Roxin aa0 § 27 Rdnr. 16 ff; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 27\n\nRdnr. 2 a; Wohlleben, Beilhilfe durch äußerlich neutrale Handlungen, 1996;\n\nWohlers NStZ 2000, 169) betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Ein-\n\nzelfall. So stellt beispielsweise nicht jede Mitwirkung eines Arbeitnehmers beim\n\nUmsatz in Kenntnis der diesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung\n\ndurch den Steuerpflichtigen (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3) oder\n\njede Tätigkeit eines Bankangestellten im Zusammenhang mit einem Kapital-\n\ntransfer ins Ausland zugunsten von Kunden, die ihre Kapitalerträge den Fi-\n\nnanzbehörden gegenüber verheimlichen (vgl. BGH StV 2000, 492), bereits\n\nBeihilfe zu dem Steuervergehen dar (vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfe-\n\nleisten 20 zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei der Erstellung eines Anlage-\n\nprospektes, der zu betrügerischen Zwecken verwendet wird). Der Bundesge-\n\nrichtshof hat daher in Fällen derartiger berufstypisch “neutraler” Handlungen\n\nfolgende Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters aus-\n\nschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der\n\nHilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehand-\n\nlung zu werten (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3, 20; BGH StV 2000,\n\n493). Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den “Alltag-\n\nscharakter”; es ist als “Solidarisierung” mit dem Täter zu deuten (Roxin aaO §\n\n27 Rdnr. 19). Anderenfalls kommt straflose Mitwirkung in Betracht.\n\n3. Diese Grundsätze lassen sich auch auf den hier zu entscheidenden\n\nFall übertragen (vgl. hierzu auch Rogall, Bewältigung von Systemkriminalität,\n\nin: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. IV, S. 383,\n\n397/398). Ihre Anwendung führt zur Verneinung einer Beihilfestrafbarkeit der\n\nAngeklagten:\n\nDie Jahresbefehle 101 bis 20 betrafen nicht ausschließlich strafrechtlich\n\nrelevantes Verhalten gegenüber sog. “Grenzverletzern”, sondern auch legitime\n\nBelange der Landesverteidigung der ehemaligen DDR sowie deren Grenzsi-\n\ncherung nach Außen. Die Mitwirkung der beiden Angeklagten bei der Erstel-\n\nlung der Befehle 40 beschränkte sich zudem auf die ihnen zugewiesenen, in\n\nkeinem Zusammenhang mit der Verminung des Grenzgebietes stehenden mi-\n\nlitärischen Aufgabenbereiche; sie war damit “berufstypisch” und bezogen auf\n\ndie den Verfahrensgegenstand bildenden Rechtsgutsverletzungen “neutral”.\n\nZwar wußten die Angeklagten, daß die Jahresbefehle auch Anordnungen über\n\ndie Verlegung, Instandhaltung und Bedienung von Minen enthalten würden.\n\nIhre eigenen Beiträge hatten jedoch jeweils eine eigenständige Bedeutung; sie\n\nblieben auch ohne die strafbaren Handlungen der Haupttäter “sinnvoll” ( vgl.\n\nRoxin aaO § 27 Rdnr. 17) und können hiervon losgelöst rechtlich beurteilt wer-\n\nden (vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3; BGH StV 2000, 492,\n\n494). Bei der gebotenen bewertenden Betrachtungsweise stellt sich daher das\n\nVerhalten dieser Angeklagten bei der Erstellung der Jahresbefehle nur als\n\nstraflose Mitwirkung dar.\n\n4. Da weitere tatfördernde Handlungen der Angeklagten – wie auch die\n\nRevision einräumt - nicht festgestellt werden konnten, erweist sich das\n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Ergebnis als unbegründet.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n___________________\n\nStGB §§ 27, 212, 224 (a.F.)\n\nDie Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung der früheren\n\nDDR ist für sich allein noch keine strafbare Beihilfe zu der an der Grenze er-\n\nfolgten Tötung und Verletzung von Personen durch die dort verlegten Minen.\n\nBGH, Urteil vom 8. 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