{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_439-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"4 StR 439/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 263 Abs. 1 Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rech- nungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscha- rakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nU R T E I L\n\nvom\n\n26. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 439/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 263 Abs. 1\n\nWer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rech-\n\nnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer\n\nZahlungsfrist) so abfaßt, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht,\n\ndem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscha-\n\nrakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung\n\nim Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00 – Landgericht Bochum\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)\n\nSolin-St\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nder Angeklagte in Person,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 17. Mai 2000 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdefüh-\n\nrer.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nEin Verfahrenshindernis besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision genügt die – zugelassene – Anklage den an die Konkretisierung bei Se-\n\nrienstraftaten zu stellenden Anforderungen.\n\nAuch die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Insoweit verweist\n\nder Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 22. November 2000. Der Senat bemerkt dazu ergänzend: Das Land-\n\ngericht hat auch die Beweisanträge der Verteidigung auf “nochmalige Einver-\n\nnahme” des Zeugen Rechtsanwalt Sch. (RB Rechtsanwalt M. S. 24 ff.)\n\nund auf Vernehmung der Staatsanwälte R. und L. (RB aaO S. 29 ff.), mit\n\ndenen die Verteidigung den Nachweis fehlenden Unrechtsbewußtseins des\n\nAngeklagten erstrebte, mit jeweils zutreffender Begründung abgelehnt. Im üb-\n\nrigen war es mit Blick auf die Angaben des Zeugen Sch. , er habe den An-\n\ngeklagten “mehrfach vor und während der Aktivitäten der Inter Media .... aus-\n\ndrücklich auf eine mögliche Strafbarkeit der Vorgehensweise hingewiesen” (UA\n\n87 f.), denen der Angeklagte “im Laufe der Hauptverhandlung auch nicht wi-\n\ndersprochen” hat (UA 89), für die Verneinung eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB)\n\naus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), wel-\n\nche einschlägigen Ermittlungsverfahren außer dem der Staatsanwaltschaft\n\nSchweinfurt mangels Tatverdachts eingestellt worden sind.\n\nII.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte gründete 1999 mit Sitz in Palma de Mallorca die Firma\n\nInter Media Verlag S.L. (kurz: Inter Media), \"die sich mit der Veröffentlichung\n\nvon Geschäfts-, Familien- und Todesanzeigen im Internet beschäftigen sollte\".\n\nEin Büro unterhielt die Firma Inter Media dort aber nicht, sondern lediglich in\n\nBochum, ohne daß hierauf im Geschäftsverkehr oder in sonstiger Weise hin-\n\ngewiesen wurde. Zum Geschäftsführer bestimmte der Angeklagte als \"Stroh-\n\nmann\" den früheren, inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten\n\nKlaus-Dieter H. Nach dem \"Konzept\" des Angeklagten wurden auf seine Ver-\n\nanlassung aus insgesamt 240 abonnierten Tageszeitungen \"dort veröffentlichte\n\nEintragungen und Anzeigen, insbesondere auch Todesanzeigen, ausgewählt\n\n... . Im Falle von Todesanzeigen wurde dem dort an erster Stelle genannten\n\nAngehörigen der verstorbenen Person nur zwei bis drei Tage nach dem Er-\n\nscheinen der Anzeige unverlangt ein <als 'Insertionsofferte' bezeichnetes>\n\nSchreiben\" jeweils zusammen mit einem \"teilweise vorausgefüllten Überwei-\n\nsungsträger\" zugesandt. Die Schreiben wiesen - wie das Landgericht aufgrund\n\nder Besonderheiten der grafischen Gestaltung im einzelnen zutreffend belegt -\n\n\"eine Vielzahl von Merkmalen auf, die bei Rechnungen für bereits erbrachte\n\nLeistungen typisch sind\". Von Ende April 1999 bis zum 21. September 1999\n\nwurden auf diese Weise mindestens 12.500 Todesanzeigen betreffende\n\nSchreiben verschickt. Wie vom Angeklagten gewollt, hielt \"der ganz überwie-\n\ngende Teil der Empfänger ... die von der Inter Media übersandten Schreiben\n\nfür eine Rechnung über die zuvor in der Tageszeitung erschienene Todesan-\n\nzeige\". Demgegenüber erschloß sich \"nur ganz wenigen Empfängern ... un-\n\nmittelbar, daß die Schreiben ... ein Angebot für eine erneute Veröffentlichung\n\nder bereits erschienenen Todesanzeige im Internet enthielten ... . Ein Interesse\n\nan einer solchen Veröffentlichung bestand bei den Empfängern der Schreiben\n\njedoch nicht\".\n\nGegenstand des Verfahrens sind nach dessen Beschränkung noch\n\n660 im einzelnen konkretisierte Fälle im Zeitraum vom 28. April bis zum\n\n10. September 1999, die sämtlich Todesanzeigen betreffen. In \"49 Fällen\n\n<richtig wohl 48 Fälle, weil der hier mitgezählte Fall 43 nach der Liste UA 34\n\nlediglich einen \"Versuch\" betrifft> überwiesen die angeschriebenen Personen\n\nden im Schreiben jeweils genannten Betrag\" (zunächst 255,20 DM, später\n\n397,30 DM bzw. zuletzt 594,80 DM), insgesamt 22.596,40 DM. In 40 dieser\n\nFälle \"gingen die überwiesenen Beträge - insgesamt 18.230,70 - wieder an die\n\nAbsender, weil die Banken die Zusammenarbeit mit der Inter Media ablehnten\".\n\nSoweit die Banken die Beträge nicht zurücküberwiesen und diese somit der\n\nInter Media zur Verfügung standen, \"wurde der Inhalt der entsprechenden To-\n\ndesanzeigen aus den Tageszeitungen, die dem jeweiligen Anschreiben zu-\n\ngrundelagen, im Internet unter der Adresse 'www.online-familienanzeigen. de'\n\neingestellt\".\n\n2. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\nhat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen einer - einheitlichen\n\n(BGH NStZ 1996, 610 f.; 1998, 568, 569 m.Anm.Dierlamm; Senatsbeschluß\n\nvom 7. November 2000 – 4 StR 424/00 m.w.N.), teilweise vollendeten, teilweise\n\nversuchten - Betrugstat nach § 263 Abs. 1 StGB verurteilt. Die tatbestandlichen\n\nVoraussetzungen des Betruges sind erfüllt.\n\na) Näherer Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Täuschung.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht eine dem Ange-\n\nklagten zuzurechnende Täuschungshandlung gegenüber den Empfängern der\n\nSchreiben mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht.\n\naa) Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes\n\nin der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wah-\n\nrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, son-\n\ndern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm\n\ndas Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist (Cramer in\n\nSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 8 m.N.). Hiernach ist die Täu-\n\nschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und\n\ndamit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (Tröndle/Fischer StGB\n\n50. Aufl. § 263 Rdn. 6; Cramer aaO Rdn. 11; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl.\n\n§ 263 Rdn. 6). Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt,\n\ndaß außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewußt unwahre\n\nBehauptungen, die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch\n\nirreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigen-\n\nde Erklärung zu verstehen ist (Tröndle/Fischer aaO Rdn. 7; Lackner/Kühl aaO\n\nRdn. 7). Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht ex-\n\npressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung\n\ndurch sein Verhalten miterklärt (Cramer aaO Rdn. 14; Lackner in LK 10. Aufl.\n\n§ 263 Rdn. 28).\n\nbb) Das Landgericht hat zu Recht als in diesem Sinne \"miterklärt\" er-\n\nachtet, daß es sich bei den unaufgefordert versandten Schreiben um eine\n\nRechnung für die bereits anderweitig erfolgte Veröffentlichung der Todesan-\n\nzeigen handelte, und deshalb eine Täuschungshandlung bejaht.\n\nWenn der Täter bei Versendung von Formularschreiben typische Rech-\n\nnungsmerkmale - insbesondere, wie hier, das Fehlen von Anrede und Gruß-\n\nformel, Hervorhebung einer individuellen Registernummer, Fehlen einer nähe-\n\nren Darstellung der angebotenen Leistung, Aufschlüsselung des zu zahlenden\n\nBetrages nach Netto- und Bruttosumme, Hervorhebung der Zahlungsfrist (\"bin-\n\nnen zehn Tagen\") durch Fettdruck, Beifügung eines ausgefüllten Überwei-\n\nsungsträgers – einsetzt, die den Gesamteindruck so sehr prägen, daß demge-\n\ngenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in\n\nden Hintergrund treten, so täuscht er die Adressaten nach der objektiven Ver-\n\nkehrsanschauung durch die konkludente Aussage der Schreiben, daß eine\n\nZahlungspflicht besteht (Garbe NJW 1999, 2868, 2870; im selben Sinn Mahn-\n\nkopf/Sonnberg NStZ 1997, 187 f.).\n\nDer Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit den von der Zivil-\n\nrechtsprechung für einschlägige Fallgestaltungen entwickelten Grundsätzen,\n\ndie für die Ermittlung der Verkehrsanschauung, nämlich des objektiven Maß-\n\nstabs des Geschäftsverkehrs heranzuziehen sind. Der für das Wettbewerbs-\n\nrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejaht in ständiger\n\nRechtsprechung einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch wegen kon-\n\nkludenter Täuschung, wenn Gewerbetreibende im Rahmen eines als Mittel des\n\nWettbewerbs angelegten Gesamtkonzepts durch rechnungsähnliche Gestal-\n\ntung von unaufgefordert versandten formularmäßigen “Angebotsschreiben”\n\nsystematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Insertionsverträgen\n\nbetreiben, indem sie darüber hinwegtäuschen, daß die Formularschreiben nur\n\nAngebote zur Eintragung in Branchenverzeichnisse u.ä. enthalten, und statt-\n\ndessen den Eindruck erwecken, es würden bereits in Auftrag gegebene Lei-\n\nstungen in Rechnung gestellt (BGHZ 123, 330, 334; NJW 1995, 1361 f.; WRP\n\n1998, 383, 385). Dabei stellt der Bundesgerichtshof in Zivilsachen hinsichtlich\n\nder Eignung zur Irreführung ausdrücklich nicht auf die Einzelmerkmale der An-\n\nschreiben (individuelle Auftragsnummer, Aufschlüsselung des zu zahlenden\n\nPreises und Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers) ab, sondern\n\nauf den planmäßig erweckten Gesamteindruck der Aufmachung \"nach Art einer\n\nRechnung\" (BGH NJW 1995, 1362).\n\ncc) Diese Grundsätze haben auch Bedeutung für den Täuschungsbegriff\n\ndes Betrugstatbestandes. Allerdings gehört es nicht zum vom Betrugstatbe-\n\nstand geschützten Rechtsgut, sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eige-\n\nnen Sorglosigkeit zu schützen (BGHSt 3, 99, 103; Tröndle/Fischer aaO\n\nRdn. 35 a; jew. zum Vermögensschaden). Das Merkmal der Täuschung im\n\nstrafrechtlichen Sinne ist deshalb nicht schon ohne weiteres dadurch erfüllt,\n\ndaß die Empfänger der Schreiben die \"Insertionsofferte\" mißverstehen konnten\n\nund dies dem Angeklagten bewußt war. Die Täuschung stellt nach der Tatbe-\n\nstandsstruktur des § 263 Abs. 1 StGB die eigentliche deliktische Handlung dar,\n\ndie ihrerseits Bedingung für einen darauf beruhenden Irrtum ist. Dies schließt\n\naus, die Täuschung bereits aus einem Irrtum als solchem herzuleiten (so aber\n\nMahnkopf/Sonnberg NStZ 1997, 187: \"Wo ein Irrtum ist, ist auch eine Täu-\n\nschung\"; dagegen zu Recht Garbe NJW 1999, 2869). Die bloße Hoffnung des\n\nTäters auf einen – zur Vermögensschädigung führenden – Irrtum beim Tatopfer\n\nmag zwar sozialethisch verwerflich sein; dennoch wird aus einer solchen Hoff-\n\nnung oder Erwartung deshalb noch keine Täuschungshandlung. Vielmehr setzt\n\ndie Annahme einer Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Ge-\n\ntäuschten voraus (Samson/Günther in SK-StGB 37. Lfg., 5. Aufl. Rdn. 22),\n\nnämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt\n\nist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervor-\n\nzurufen. Das kann aber selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten der\n\nvon dem Angeklagten veranlaßten Schreiben bei sorgfältiger Prüfung den wah-\n\nren Charakter eines Schreibens als Angebot anstatt als Rechnung hätten er-\n\nkennen können (vgl. BGHSt 34, 199, 201; zur Bedeutung des “Mitbewußtseins\n\ndes Opfers” Samson/Günther aaO § 263 Rdn. 52 ff.).\n\ndd) Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann,\n\nwenn der Täter die Eignung der – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum\n\nhervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein “äußerlich\n\nverkehrsgerechten Verhaltens” gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt,\n\nwenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der\n\nHandlung ist (so zu Recht Fischer/Tröndle aaO Rdn. 7a; vgl. auch die entspre-\n\nchende Rechtsprechung des Senats zum Hindernisbereiten im Sinne des §\n\n315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch “(äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten” im\n\nStraßenverkehr; BGH NZV 1992, 157 m. Anm. Seier; BGHR StGB § 315b Abs.\n\n1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 = StV 2000, 22 m. krit. Anm. Kudlich; dazu ferner\n\nkrit. Scheffler NZV 1993, 463 f.). Insoweit genügt allerdings nicht bedingter\n\nVorsatz (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 57); vielmehr ergibt sich schon aus dem\n\nErfordernis planmäßigen Verhaltens, daß die Annahme der Täuschung in die-\n\nsen Fällen auf seiten des Täters ein Handeln mit direktem Vorsatz voraussetzt.\n\nDies ist in Fällen inhaltlich an sich richtiger, aber irreführender Erklärungen\n\ngeboten, um strafloses – wenn auch möglicherweise rechtlich mißbilligtes –\n\nVerhalten durch bloßes Ausnutzen einer irrtumsgeneigten Situation einerseits\n\nund dem Verantwortungsbereich des Täters zuzuordnende (zu diesem Kriteri-\n\num Kindhäuser in Festschrift für Günther Bemmann, 1997, S. 339, 354 ff.; fer-\n\nner Krack, List als Straftatbestandsmerkmal, 1994, S. 54 f. und 88 f.) und des-\n\nhalb strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen durch aktive Irreführung\n\nandererseits sachgerecht voneinander abzugrenzen (in diesem Sinne auch\n\nSchröder in Festschrift für Karl Peters zum 70. Geburtstag, 1974, S. 153, 160\n\nf.).\n\nee) Die Feststellungen belegen die hiernach vorausgesetzte objektive\n\nund subjektive Tatseite; denn danach war das vom Angeklagten verfolgte\n\n“Konzept” gerade darauf angelegt, mit den zwar inhaltlich wahren Schreiben\n\nbei den Adressaten Mißverständnis und Irrtum hervorzurufen (“Betrug durch\n\nBehauptung wahrer Tatsachen?” bejahend Schröder aaO S. 153 ff.; ferner\n\nTröndle JR 1974, 221, 224; auch Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6a m.w.N.; dage-\n\ngen Schumann JZ 1979, 588 ff.). Unter diesen Umständen diente der isoliert\n\nbetrachtet wahre Inhalt der Schreiben lediglich als “Fassade”, um die von vorn-\n\nherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als ver-\n\ntraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können\n\n(vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 – 4 StR 252/91 – zum Betrug durch\n\nTäuschung über die Erfüllungswilligkeit bei Eingehung von Bau-Werkverträgen\n\nunter planmäßiger Berufung auf nach dem äußeren Sachverhalt zustehende\n\nwerkvertragliche Rechte; insoweit in BGHSt 38, 111 = NJW 1992, 1245 nicht\n\nmitabgedruckt). Daß sich der Angebotscharakter der Schreiben bei genauem\n\nHinsehen aus den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergab, be-\n\nseitigt unter diesen Umständen die – für den (angestrebten) Irrtum kausale\n\n(Cramer aaO Rdn. 32 m.w.N.; a.A. Naucke in Festschrift für Karl Peters, 1974;\n\n109, 116 ff.) – tatbestandliche Täuschung nicht (so zu Recht Tröndle/Fischer\n\naaO Rdn. 7a).\n\nff) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von tragenden Erwä-\n\ngungen des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n\n27. Februar 1979 – 5 StR 805/78 – (NStZ 1997, 186) ab. Der 5. Strafsenat hat\n\ndarin die Versendung rechnungsähnlicher Vertragsofferten durch den Ange-\n\nklagten zwar nicht als tatbestandliche Täuschung angesehen und deshalb die\n\nVerurteilung wegen Betruges aufgehoben. Doch hat er dabei auf die Umstände\n\ndes Einzelfalls (“nicht ohne weiteres”) abgestellt, und zwar entscheidungser-\n\nheblich darauf, daß sich das Angebot an im geschäftlichen Verkehr erfahrene\n\nAdressaten (“ersichtlich überwiegend Kaufleute”) richtete (ebenso in der weite-\n\nren bisher veröffentlichten Rechtsprechung: OLG Frankfurt NStZ 1997, 187\n\nm. krit. Anm. Mahnkopf/Sonnberg; LG Frankfurt NStZ-RR 2000, 7, 8; zust.\n\nCramer aaO Rdn. 16c a.E.). Ob der Senat dieser einschränkenden Auffassung\n\nfolgen könnte (dagegen Garbe aaO S. 2869; ersichtlich auch Tröndle/Fischer\n\naaO Rdn. 7a), kann dahinstehen, weil es sich bei den hier betroffenen Adres-\n\nsaten in den “Todesanzeigenfällen\" nicht um einen gerade durch Erfahrung im\n\ngeschäftlichen Angelegenheiten ausgewiesenen Personenkreis handelte. Je-\n\ndenfalls stellt die Rechtsprechung damit für die Annahme einer objektiven Täu-\n\nschung auch auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende – ty-\n\npisierte – Sorgfaltspflicht ab (Garbe NJW 1999, 2869). Hierfür kann zwar, wie\n\ndie Revision unter Berufung auf Cramer (in Schönke/Schröder aaO Rdn. 15)\n\neinwendet, nicht die je individuelle psychische Situation des Adressaten aus-\n\nschlaggebend sein kann (ebenso Kindhäuser aaO S. 358). Doch hat das Land-\n\ngericht die Annahme einer von dem Angeklagten veranlaßten Täuschung auch\n\nnicht hierauf gestützt, sondern sie zu Recht mit der typischerweise durch den\n\nTrauerfall bei den Betroffenen ausgelösten mangelnden Aufmerksamkeit in\n\ngeschäftlichen Dingen begründet, bei der sich die Adressaten, begünstigt\n\ndurch eine solche Situation und die vom Tatplan umfaßte zeitliche Nähe der\n\n“Insertionsofferten” zum Erscheinen der Todesanzeigen, über den wahren Cha-\n\nrakter der Schreiben irrten und nach dem vom Angeklagten verfolgten Tatplan\n\nirren sollten. Das genügt.\n\nb) Auch der in den Zahlungsfällen eingetretene bzw. in den Versuchs-\n\nfällen vom Angeklagten angestrebte irrtumsbedingte Vermögensschaden ist im\n\nErgebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das\n\nLandgericht meint - der Vermögensschaden schon deshalb zu bejahen ist, weil\n\nwegen täuschungsbedingten \"Nichtzustandekommen(s) des Vertrages\" die Ge-\n\nschädigten auf eine nur vermeintliche Zahlungspflicht gezahlt haben bzw.\n\nzahlen sollten. Bedenken könnten sich insoweit deshalb ergeben, weil es für\n\nden Betrugstatbestand ohne Belang ist, ob der Täter einen nach § 123 BGB\n\nanfechtbaren Vertrag herbeiführt oder ob er den Schein eines Vertrages ent-\n\nstehen läßt, der in Wahrheit nicht geschlossen worden ist; für die Prüfung ei-\n\nnes Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes entscheidend ist\n\nallein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertver-\n\ngleich von Leistung und Gegenleistung (BGHSt 22, 88, 89). Hierzu ergeben die\n\nvom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, daß - was im üb-\n\nrigen auf der Hand liegt - die Veröffentlichung der Todesanzeigen im Internet\n\nnicht nur nach der persönlichen Einschätzung der Adressaten, sondern auch\n\nnach der Auffassung eines objektiven Beurteilers praktisch wertlos waren. Dies\n\nreicht unter den gegebenen Umständen für die Annahme eines Vermögens-\n\nschadens aus (vgl. BGHSt 23, 300, 301).\n\n3. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das\n\nLandgericht hat alle \"bestimmenden\" Strafzumessungserwägungen (§ 267\n\nAbs. 3 Satz 1 StPO) gegeneinander abgewogen. Die Revision zeigt insoweit\n\nRechtsfehler nicht auf.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n Solin- (cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:2)(cid:20)(cid:4)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:7)(cid:18)(cid:25)(cid:24)(cid:11)(cid:26)\n\n(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:22)(cid:7) (cid:23)!\"(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:11)(cid:22)\n\n(cid:27)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_439-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/4-str-439-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_439-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_439-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/4-str-439-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_439-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:24.585120+00:00"}}