{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_438-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"4 StR 438/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 438/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 11. April 2000 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ju-\n\ngendstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörte-\n\nrung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen ließ sich der zur Tatzeit 19 Jahre alte Ange-\n\nklagte, nachdem er seinen Freunden eine kleine Armbrust gezeigt hatte, seine\n\nim Wohnzimmer aufgestellte große Armbrust anreichen, in die ein mit einer\n\nJagdspitze versehener Pfeil eingelegt war. Er spannte sie \"und zielte in die\n\nRunde, wobei die jungen Leute nervös wurden und ihn aufforderten, die Arm-\n\nbrust wegzulegen. Um zu demonstrieren, daß beim Spannen die Sicherung\n\nautomatisch einrastete und dann trotz Betätigung des Abzugshebels kein\n\nSchuß abgegeben werden konnte, zielte der Angeklagte gegen die Decke und\n\nbetätigte den Abzugshebel, ohne daß etwas passierte\" (UA 22). Er kniete hin-\n\nter einem Sofa mit Blick auf die Diele nieder, die vom Wohnzimmer mit einer\n\nDeutschlandfahne abgetrennt war. Durch sie war bei den gegebenen Lichtver-\n\nhältnissen der Küchenbereich in der Diele einzusehen, wo seine Freundin\n\nBianca B. Geschirr spülte. Der Angeklagte entsicherte die Armbrust und\n\nlegte sich in Bauchlage \"in Scharfschützenmanier\" hinter das Sofa, wobei er\n\nmit der Armbrust \"in den Küchenbereich\" zielte. \"Ihn faszinierte die Vorstellung,\n\nseinen anwesenden Freunden damit zu imponieren, mit der Waffe in der Woh-\n\nnung tatsächlich zu schießen\". Bianca B. , die \"möglicherweise\" kurz im\n\nBad oder im Schlafzimmer gewesen war, machte sich entweder leicht vorge-\n\nbeugt an der Spüle zu schaffen oder beugte sich zur Kühlschranktür rechts ne-\n\nben der Spüle herunter. \"Der Angeklagte, der sie sah und welcher sich der\n\nGefährlichkeit seines Tuns bewußt war, insbesondere wußte, daß in Anbe-\n\ntracht der Enge der Küche die Gefahr bestand, mit dem extrem gefährlichen\n\nJagdpfeil Bianca zu treffen und tödlich zu verletzen, zog am Abzug. Es war ihm\n\nin diesem Moment gleichgültig, ob Bianca getroffen würde, wenn auch nicht\n\nerwünscht, nur um mit einem echten Schuß seinen Freunden zu imponieren\"\n\n(UA 22). Der Pfeil traf Bianca B. am Rücken, durchdrang die Lunge und\n\ntrat oberhalb des linken Schlüsselbeins aus. Bianca B. verstarb noch vor\n\nEintreffen des Notarztes.\n\n2. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe den\n\nSicherungshebel nach dem Entsichern wieder zurückgeschoben und habe\n\ndeshalb beim Betätigen des Abzugshebels darauf vertraut, daß die Armbrust\n\ngesichert gewesen sei, für widerlegt. Der Angeklagte habe weder eine plausi-\n\nble Erklärung dafür gegeben, warum er die Armbrust entsichert und sofort wie-\n\nder gesichert habe, noch sei es ihm gelungen, zu demonstrieren, daß er beim\n\nSichern abgerutscht sein könnte (UA 26, 28). Die Annahme des Landgerichts,\n\nder Angeklagte, “für den ein Imponiergehabe seinen Freunden gegenüber ge-\n\nradezu typisch” sei, habe “seinen Freunden dadurch imponieren wollen, daß er\n\ntatsächlich in der Wohnung einen Pfeil abschoß” (UA 29), weil “aufgrund seiner\n\nLage hinter der Couch und der mangelnden Aufmerksamkeit seiner Freunde\n\neine weitere Demonstration der Sicherung der Armbrust” keinen Sinn gemacht\n\nhätte (UA 30), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Wertung, der\n\nAngeklagte habe dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält jedoch\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung insoweit lük-\n\nkenhaft ist:\n\nZwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der\n\nTäter mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rech-\n\nnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, einen solchen\n\nErfolg billigend in Kauf nimmt (BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212\n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 35, 38). Dies gilt, wie für jede Form des Schie-\n\nßens auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe (vgl. BGH DtZ 1993, 255),\n\ninsbesondere auch für einen gezielten Schuß mit einem Jagdpfeil. Nach den\n\nbisherigen Feststellungen hat der Angeklagte jedoch nicht gezielt auf das Ta-\n\ntopfer geschossen, sondern \"in den Küchenbereich, wo sich Bianca B. be-\n\nfand,” (UA 30). Auch wenn es dabei für ihn “klar auf der Hand” lag, daß dies\n\n\"eine außerordentliche Gefährdung eines dort befindlichen Menschen bedeu-\n\ntete\" (UA 32/33), liegen die Grenzen der beiden Schuldformen des bedingten\n\nVorsatzes und der bewußten Fahrlässigkeit eng beieinander, so daß strenge\n\nAnforderungen an die Feststellungen des inneren Tatbestandes zu stellen sind\n\n(vgl.BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter\n\n38, jeweils m.w.N.).\n\nAngesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist immer\n\nauch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tö-\n\ntung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde\n\nnicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann\n\nrechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände ein-\n\nbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st.Rspr.; BGH NJW\n\n1999, 2533, 2534; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 31). Dabei\n\nsind insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten (BGHR\n\nStGB § 15 Vorsatz, bedingter 1) sowie eine zur Tatzeit bestehende psychische\n\nBeeinträchtigung zu beachten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-\n\nter 38 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht,\n\ndenn das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen nur ausgeführt, das Verhal-\n\nten des Angeklagten nach der Tat, \"nämlich sein Weinen, die Bitte an die Zeu-\n\ngin A. , ihn zu erschießen bzw. den Zeugen B. , ihm seine Dienstwaffe zu\n\ngeben, weil er ohne die Freundin nicht mehr leben wollte,\" zeuge zwar von\n\nReue, bedeute aber nicht, daß der Angeklagte ernsthaft auf den Nichteintritt\n\ndes Erfolges vertraut habe (UA 33). Insoweit liegt schon eine einseitige Wer-\n\ntung zum Nachteil des Angeklagten nahe. Jedenfalls hätte es aber auch der\n\nErörterung aller weiteren Umstände bedurft, die es in der Gesamtschau nahe-\n\nlegen können, daß der Angeklagte trotz der objektiven Gefährlichkeit seines\n\nHandelns darauf vertraute, der Pfeil werde Bianca B. nicht treffen:\n\nHierfür spricht vor allem, daß dem Angeklagten, der sich mit Bianca\n\nB. Gedanken über eine gemeinsame Zukunft gemacht hatte (UA 16), der\n\neingetretene Erfolg “unerwünscht” war (UA 22, 33). Zwar ordnete der Ange-\n\nklagte, wie das Landgericht meint, \"sein Handeln dem einzigen jetzt noch von\n\nihm verfolgten Zweck unter, aus Imponiergabe seine anwesenden Freunde\n\ndamit zu beeindrucken, daß er tatsächlich auch mit der Waffe in der Wohnung\n\nschoß, obwohl er die besondere Gefährlichkeit seines Handelns klar erkannt\n\nhatte” (UA 33). Dennoch liegt es nahe, daß der Angeklagte darauf vertraute,\n\ndaß seine Freundin nicht getroffen werde, denn ein Fehlschuß, der sie traf, war\n\nnicht geeignet, seinen Freunden seine Vertrautheit im Umgang mit der Arm-\n\nbrust und seine Treffsicherheit zu demonstrieren und ihnen zu “imponieren.”\n\nBedenken begegnet schließlich die Annahme des sachverständig bera-\n\ntenen Landgerichts, trotz der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit\n\n(BAK:1,64 ‰) lägen “Umstände, die zu einer Beeinträchtigung seiner Willens-\n\nfreiheit geführt hätten, nicht vor” (UA 33/34). Sie läßt sich nicht ohne weiteres\n\ndamit vereinbaren, daß es zu Gunsten des Angeklagten mit Rücksicht auf sei-\n\nne Alkoholisierung und die möglicherweise noch vorhandene geburtsbedingte\n\ncerebrale Störung, die die Wirkung des Alkohols verstärkt haben kann, von\n\neiner erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21\n\nStGB ausgegangen ist (UA 37). Insoweit hätte es der Prüfung bedurft, ob der\n\nAngeklagte sich infolge seiner psychischen Beeinträchtigung trotz Kenntnis\n\naller Umstände, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behand-\n\nlung machten, der besonderen Gefahrenlage nicht in vollem Umfang bewußt\n\nwar (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38), sondern seine\n\nTreffsicherheit überschätzt und deshalb auf einen glücklichen Ausgang vertraut\n\nhat.\n\nDer neue Tatrichter wird auch die nach dem äußeren Tatbild nicht von\n\nvornherein auszuschließende Möglichkeit erneut zu prüfen haben, daß der\n\nAngeklagte zwar auf das Tatopfer gezielt, beim Betätigen des Abzugshebels\n\naber (fahrlässig) darauf vertraut hat, die Sicherung sei wieder eingelegt.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:31)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n \n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/4-str-438-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/4-str-438-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_438-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:17.802852+00:00"}}