{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_434-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"4 StR 434/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 434/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 16. Mai 2000 aufgehoben,\n\na)\n\nsoweit der Angeklagte im Fall III Absatz 4 der Ur-\n\nteilsgründe wegen Körperverletzung (begangen an\n\neinem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre\n\n1994 oder 1995) verurteilt worden ist; insoweit wird\n\ndas Verfahren eingestellt und fallen die entstande-\n\nnen Kosten und notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb)\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen.\n\n2.\n\nHinsichtlich der Aufhebung zu 1 b wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die üb-\n\nrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in zwei Fällen, sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen\" zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit der Angeklagte wegen einer an einem nicht näher bestimmbaren\n\nTag im Jahre 1994 oder 1995 begangenen Körperverletzung zum Nachteil sei-\n\nnes Sohnes verurteilt worden ist, hat die Verurteilung keinen Bestand, da die-\n\nses Vergehen (möglicherweise) verjährt ist. Für Vergehen nach § 223 StGB gilt\n\ngemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei der\n\nVerjährungsprüfung ist zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen\n\nZeitpunkt, mithin dem 1. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Beginn der Verjäh-\n\nrung nach § 78 a StGB, auszugehen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl.\n\n§ 78 a Rdn. 12 mit Nachweisen). Damit war die Tat bei Anzeigeerstattung im\n\nSeptember 1999 bereits verjährt.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die somit wegfallende\n\nEinzelstrafe von neun Monaten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren ausgewirkt hat und hebt diese daher ebenfalls auf.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:30)(cid:7) (cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_434-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/4-str-434-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_434-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_434-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/4-str-434-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_434-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:28.064771+00:00"}}