{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_424-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"4 StR 424/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 424/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. November 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 20. März 2000, soweit es\n\nsie betrifft,\n\n1.\n\nim Fall B II 41 der Urteilsgründe mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\n2.\n\nin den Schuldsprüchen im übrigen dahin geändert,\n\ndaß\n\na)\n\nder Angeklagte H. des Betruges in 21\n\nFällen, davon in einem Fall in 17 tateinheitlich\n\nzusammentreffenden Fällen sowie in einem\n\nweiteren Fall in 5 tateinheitlich zusammen-\n\ntreffenden Fällen,\n\nb)\n\nder Angeklagte S. des Betruges in 22\n\nFällen, davon in einem Fall in 17 tateinheitlich\n\nzusammentreffenden Fällen sowie in einem\n\nweiteren Fall in 5 tateinheitlich zusammen-\n\ntreffenden Fällen\n\nschuldig sind,\n\n3. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na)\n\nin den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen\n\nB II 2 bis 4, 8 bis 10, 13 bis 15, 24, 26, 28, 29,\n\n33, 34, 36 bis 40 und 42 der Urteilsgründe,\n\nb)\n\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.\n\nII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in\n\n42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen Betruges in 43 Fällen\n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die\n\nAngeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die\n\nRechtsmittel haben teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n I.\n\nNach den getroffenen Feststellungen veranlaßten die Angeklagten auf-\n\ngrund eines gemeinsam entwickelten Tatplanes eine Reihe von Interessenten\n\ndurch wahrheitswidrige Angaben, den vom Angeklagten S. beherrschten\n\nUnternehmen finanzielle Mittel zur Durchführung von Anlagegeschäften zu\n\nüberlassen. Sie spiegelten den Kunden vor, sie (die Angeklagten) würden sich\n\nmit den zur Verfügung gestellten Beträgen - für die Anleger lukrativ und ohne\n\nRisiko - an der Finanzierung von Spielertransfers in der Fußballbundesliga\n\nbeteiligen. Derartige Geschäfte unter Mitwirkung der Angeklagten fanden je-\n\ndoch nicht statt; die Angeklagten verwendeten die Gelder überwiegend für ei-\n\ngene Zwecke. In einem weiteren Fall erlangte der Angeklagte S. einen Pri-\n\nvatkredit in Höhe von 200.000 DM, indem er vortäuschte, er sei zur Rückzah-\n\nlung dieses Betrages bei Fälligkeit in der Lage.\n\n II.\n\nDie Sachbeschwerden der Angeklagten führen zur Aufhebung des Ur-\n\nteils im Fall B II 41 sowie zur Änderung der Schuldsprüche und zur teilweisen\n\nAufhebung der Strafaussprüche.\n\n1. Die Feststellungen im Fall B II 41 tragen die Schuldsprüche wegen\n\nBetruges nicht. Ihnen liegt zugrunde, daß Achim W. über den gutgläubigen\n\nKarl-Heinz R. von dem Anlagegeschäft erfahren und über diesen einen Betrag\n\nvon 25.000 DM angelegt hatte. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen\n\nzu der Frage, ob Täuschungshandlungen der Angeklagten ursächlich für das\n\ngeschilderte Anlagegeschäft gewesen sind und Karl-Heinz R. mit Wissen und\n\nBilligung der Angeklagten gehandelt hat oder ob der Vermittler den Kunden\n\naus eigenem Antrieb und ohne Kenntnis der Angeklagten geworben hat.\n\n2. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht rechtsfehlerfrei\n\nals Betrug gewerteten Fällen B II 2, 3, 4, 8, 11, 13, 14, 15, 24, 26, 29, 36 bis 40\n\nund 42 sowie in den Fällen B II 9, 10, 28, 33 und 34 hält - wie die Revisionen\n\nmit Recht beanstanden - rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) In den Fällen B II 2, 3, 4, 8, 11, 13, 14, 15, 24, 26, 29, 36 bis 40 und\n\n42 haben sich die Angeklagten nicht wegen 17 selbständiger Betrugstaten,\n\nsondern wegen eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges in\n\n17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht. Ihr Tatbeitrag\n\nbestand nach den Urteilsfeststellungen darin, die eigens zu diesem Zweck an-\n\ngeworbenen gutgläubigen Mitarbeiter N. und O. zu beauftragen, Kunden\n\nfür das von den Angeklagten entwickelte betrügerische Anlagemodell zu wer-\n\nben. In der Folgezeit übten die Angeklagten Druck auf N. und O. aus,\n\ndamit diese mehr Anleger akquirierten. Die zur Verfügung gestellten Gelder\n\nflossen zunächst direkt, später über eine als \"Puffer\" dazwischen geschaltete\n\nund von N. und O. geführte Firma, an den Angeklagten S. . Darüber\n\nhinaus waren die Angeklagten an den einzelnen Anlagegeschäften nicht betei-\n\nligt. N. und O. leiteten lediglich die angefallenen schriftlichen Unterlagen\n\nan die Angeklagten weiter, die über die getätigten Geschäfte informiert waren.\n\nDieses Verhalten der Angeklagten hat im Ergebnis zu 17 betrügerischen Ver-\n\ntragsabschlüssen durch die als ihre gutgläubigen Werkzeuge handelnden Ver-\n\ntreter geführt.\n\nDie Vertragsabschlüsse stellen zwar für sich genommen selbständige\n\nHandlungen dar, die sich die Angeklagten als mittelbare Täter auch zurechnen\n\nlassen müssen. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen\n\nim Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber auf den eigenen Tatbeitrag der\n\nAngeklagten an (BGH NJW 1995, 2933, 2934), der hier lediglich in einer Tat-\n\nhandlung bestand. Dadurch werden für sie die an sich selbständigen Vertrags-\n\nabschlüsse zur Tateinheit verbunden (vgl. BGHR § 52 Abs. 1 Handlung, die-\n\nselbe 26, 29; BGH wistra 1996, 230).\n\nb) Ebenso stehen die in den Fällen B II 9, 10, 28, 33 und 34 geschilder-\n\nten Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Hier hatten die Angeklagten\n\nim Rahmen eines Gesprächs im Herbst 1995 Inge Si. als Mitarbeiterin ge-\n\nwonnen, die in den genannten Fällen gutgläubig Interessenten zur Anlage ih-\n\nres Kapitals bei der Firma des Angeklagten S. veranlaßte. Nachdem sie\n\nunter anderem ihre Familienangehörigen von der Seriosität dieser Geschäfte\n\nüberzeugt hatte, investierten ihr Ehemann und ihr Sohn, der auch gemeinsam\n\nmit Inge Si. Geld angelegt hatte, weitere Beträge bei der Firma des Ange-\n\nklagten S. . Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklag-\n\nten vor den Vertragsabschlüssen selbst Täuschungshandlungen vorgenommen\n\nhaben.\n\nc) Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 Abs. 1\n\nStPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten\n\ngegen den Vorwurf, die genannten Verstöße tateinheitlich begangen zu haben,\n\nanders als geschehen hätten verteidigen können. Einer teilweisen Freispre-\n\nchung bedarf es nicht, weil lediglich die Konkurrenzen anders zu beurteilen\n\nsind (Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 21).\n\nd) Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der hiervon\n\nbetroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. Im Fall B II 11 hat das Land-\n\ngericht allerdings trotz entsprechender Feststellungen keine Einzelstrafen ver-\n\nhängt. Soweit im Rahmen der Strafzumessung von der Fallnummer 11 die Re-\n\nde ist, handelt es sich um ein Schreibversehen. Das Landgericht meint hier\n\nersichtlich die unter B II 10 geschilderte zweite Tat zum Nachteil der Anlegerin\n\nGr. .\n\n3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nRechtlich fehlerhaft ist allerdings die Wertung des Landgerichts, in den\n\nFällen B II 1 und 7 der Urteilsgründe hätten sich die Angeklagten nur jeweils\n\neines Betruges schuldig gemacht. Nach den Feststellungen veranlaßten die\n\nAngeklagten durch wahrheitswidrige Angaben verschiedene Interessenten,\n\nGelder anzulegen, die vereinbarungsgemäß mit einer entsprechenden Rendite\n\nzurückgezahlt wurden. In der Folgezeit überredete der gutgläubige Vermittler\n\nO. die Kunden zu neuen Anlagen, die nicht mehr zur Rückzahlung gelangten.\n\nDas Landgericht verkennt, daß bereits in der ersten von den Angeklagten her-\n\nbeigeführten und mit einer schadensgleichen Vermögensgefährdung verbun-\n\ndenen Geldanlage ein Betrug liegt, dem ein weiterer mit einer neuerlichen\n\nTäuschungshandlung einhergehender Betrug folgt. Dies beschwert die Ange-\n\nklagten jedoch nicht. Gleiches gilt im Fall B II 32: Hier hatte die gutgläubige\n\nMitarbeiterin Si. gemeinsam mit ihrem Sohn, der aufgrund ihrer Schilderun-\n\ngen vorher schon Geld angelegt und wieder zurückbezahlt erhalten hatte, eine\n\nInvestition bei der Firma des Angeklagten S. getätigt.\n\n4. Die Verurteilung in den Fällen B II 1, 5 bis 7, 12, 16 bis 23, 25, 27, 30\n\nbis 32, 35 und 43 weist keinen Rechtsfehler auf. Auch die diese Fälle betref-\n\nfenden Strafaussprüche können bestehen bleiben, weil sie von den aufge-\n\nzeigten Rechtsfehlern nicht beeinflußt sind. Der neu entscheidende Tatrichter\n\nwird jeweils zwei weitere Einzelstrafen und neue Gesamtstrafen festzusetzen\n\nhaben.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_424-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/4-str-424-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_424-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_424-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/4-str-424-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_424-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:07.861576+00:00"}}