{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"4 StR 421/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n22. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 421/00\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz\n\n als Vorsitzender Richter,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\n als beisitzende Richter\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Max Frank N. \n\nund Ingrid Emma M. wird das Urteil des Landgerichts\n\nHagen vom 3. April 2000 in den Schuldsprüchen dahin\n\ngeändert, daß ihre Verurteilung wegen Vereitelns der\n\nZwangsvollstreckung entfällt.\n\n2.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten Max\n\nFrank N. und Ingrid Emma M. sowie die Revisio-\n\nnen der Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. \n\nwerden verworfen.\n\n3.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Em-\n\nma M. jeweils des Bankrotts in Tateinheit mit Vereiteln der Zwangsvollstrek-\n\nkung sowie der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ge-\n\nsprochen; es hat gegen den Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und gegen die Angeklagte M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und vier Monaten verhängt. Die Angeklagten Helga N. und\n\nDimitrios M. hat das Landgericht jeweils der Beihilfe zum Bankrott schuldig\n\ngesprochen; es hat die Angeklagte N. zu drei Jahren, den Angeklagten\n\nM. zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten Max Frank N. \n\nund Ingrid Emma M. führen lediglich zu Schuldspruchänderungen, die der\n\nBeschränkung des Verfahrens durch den Senat nach § 154 a Abs. 2 StPO\n\nRechnung tragen. Im übrigen haben sie und die Rechtsmittel der Angeklagten\n\nHelga N. und Dimitrios M. keinen Erfolg.\n\n I.\n\nDie Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. , die ihren im\n\nJahre 1987 verstorbenen Vater je zur Hälfte beerbt hatten, verkauften am 17.\n\nOktober 1991 durch notariellen Vertrag in Leipzig belegene Grundstücke zu\n\neinem Preis von 12.662.580 DM an eine Immobiliengesellschaft. Als Eigentü-\n\nmer dieser Grundstücke war im Grundbuch seit Ende 1956 ihr Vater Max Erich\n\nN. eingetragen, dem die damals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke\n\naus dem Bodenreformfond übertragen worden waren. Seine Eintragung war\n\nbestehen geblieben, obwohl der Rat der Stadt Leipzig nach der Übersiedlung\n\nder Familie N. in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1957 die\n\nRückführung der Grundstücke in den Bodenreformfond beschlossen hatte.\n\nAm 7. Oktober 1992 wurde auf den von dem beurkundenden Notar am 1.\n\nJuli 1992 gestellten Antrag eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Im-\n\nmobiliengesellschaft in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom\n\n27. November 1992 beantragte der Notar die Umschreibung des Eigentums auf\n\ndie Käuferin. Hiergegen legte der Freistaat Sachsen Widerspruch ein und be-\n\nantragte die Eintragung einer vorrangigen Vormerkung zu seinen Gunsten.\n\nAntrag und Widerspruch des Freistaates Sachsen wies das Amtsgericht Leip-\n\nzig durch Beschluß vom 2. März 1993 zurück. Nach der Umschreibung des Ei-\n\ngentums an den Bodenreformgrundstücken auf die Käuferin wurde der auf ein\n\nNotaranderkonto eingezahlte Kaufpreis bis auf einen geringen Restbetrag, der\n\nnach Abschluß des Notaranderkontos überwiesen wurde, am 8. März 1993 zu\n\ngleichen Teilen an die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. \n\nausgekehrt.\n\nDas Landgericht Leipzig wies die Beschwerde des Freistaats Sachsen\n\ngegen die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig durch Beschluß vom 13. Juli\n\n1993 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dem Fiskus stehe nur noch\n\nder gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 EGBGB gegen die Erben\n\ngerichtete Anspruch des vormals Berechtigten zu, deren Haftung sich auf die in\n\ndem Vertrag zu ihren Gunsten vereinbarte Leistung beschränke. Abschriften\n\ndieses Beschlusses gingen den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid\n\nEmma M. spätestens am 16. Juli 1993 zu. \"Spätestens zu diesem Zeitpunkt\"\n\nwar ihnen und ihren Ehepartnern, den Angeklagten Helga N. und Dimitrios\n\nM. , \"bewußt, daß die konkrete Gefahr bestand, daß der Freistaat Sachsen\n\ndie Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises gegen sie geltend machen wer-\n\nde.\" Der Angeklagte N. hatte von dem an ihn ausgezahlten Kaufpreisanteil\n\nbereits einen erheblichen Betrag u.a. für den Erwerb eines Hauses, eines Au-\n\ntos und die Zahlung von Anwaltshonoraren ausgegeben. Ferner hatte er einen\n\nTeil seiner Sparguthaben zur Sicherung von Krediten Dritter verpfändet. Sein\n\nam 16. Juli 1993 noch vorhandenes, nicht mit Rechten Dritter belastetes Ver-\n\nmögen (Spar- und Festgeldguthaben) hatte einen Wert von 3.122.880 DM. Die\n\nAngeklagte M. verfügte noch über Spar- und Festgeldguthaben, Wertpapiere\n\nund Bargeld im Gesamtwert von 5.863.176 DM.\n\nDie Angeklagten wollten \"jede denkbare Möglichkeit der Vollstreckung\"\n\nin diese Vermögenswerte unterbinden. Da die Bank, bei der der noch vorhan-\n\ndene Erlös aus dem Grundstücksgeschäft im wesentlichen angelegt war, zu\n\neiner vorzeitigen Auflösung der Anlagen nicht bereit war, entschlossen sie sich,\n\n\"das gesamte Vermögen der jeweiligen Erben auf deren Ehepartner im Wege\n\nder Schenkung zu übertragen\", wobei sie \"wußten und wollten, daß die Erben\n\ndurch die Vermögensübertragungen an die Ehepartner zahlungsunfähig wur-\n\nden, da das übertragene Vermögen nahezu das gesamte Vermögen der Erben\n\nausmachte\". Die Schenkungsabreden wurden - mit Ausnahme der Abtretung\n\ndes nicht verpfändeten Anteils eines Wachstumssparkontos des Angeklagten\n\nN. , die erst fünf Tage später erfolgte - am 16. Juli 1993 durch Übertragung\n\nder jeweiligen Vermögenswerte auf die Angeklagten Helga N. und Dimitri-\n\nos M. vollzogen. Diese übertrugen die ihnen zugewendeten Forderungen\n\ntreuhänderisch auf Rechtsanwalt B. , der die Angeklagten auf die Möglich-\n\nkeit des Zugriffs auf das Vermögen der Beschenkten nach dem Anfechtungs-\n\ngesetz hingewiesen hatte. Die anschließende Verpfändung dieser Vermö-\n\ngenswerte zur Sicherung von Krediten, die von der Angeklagten Helga N. \n\nund den Angeklagten Ingrid Emma und Dimitrios M. aufgenommen wurden,\n\nerfolgte, um so eine “weitergehende Sicherung vor dem aufgrund des Anfech-\n\ntungsgesetzes drohenden Zugriff” zu erreichen.\n\nDie Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. wurden auf\n\ndie am 24. Februar 1995 vom Freistaat Sachsen beim Landgericht Bochum\n\nerhobene Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.838.723,29 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung wurde vom Oberlandesgericht Hamm\n\nunter Abänderung der Zinsforderung zurückgewiesen; der Bundesgerichtshof\n\nnahm die Revision nicht zur Entscheidung an.\n\nBei dem Angeklagten N. konnten im Wege der Zwangsvollstrek-\n\nkung lediglich 107.967,96 DM beigetrieben werden. Die Zwangsversteigerung\n\nseines Hauses verlief wegen vorrangiger Gläubiger fruchtlos. Die gegen die\n\nAngeklagte M. durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen hatten keinen Er-\n\nfolg.\n\nVor dem Amtsgericht Wetter gaben der Angeklagte N. am\n\n12. August 1996 und die Angeklagte Ingrid Emma M. am 25. September 1996\n\n(ergänzend am 17. Dezember 1996) die eidesstattliche Versicherung ab. Hier-\n\nbei machten sie jeweils unzutreffende Angaben.\n\nII.\n\nDie Verfahrensbeschwerden der Angeklagten greifen nicht durch. Soweit\n\ndie Beschwerdeführer die auszugsweise Verlesung des Schriftsatzes des frü-\n\nheren Verteidigers der Angeklagten Ingrid Emma M. , Rechtsanwalt B. ,\n\nan die Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 1997 “zum Zwecke des Beweises”\n\nrügen, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbun-\n\ndesanwalts in seinen Antragsschriften:\n\nEs kann dahinstehen, ob die Rügen, mit denen unter anderem ein Ver-\n\nstoß gegen § 250 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, zulässig sind (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Sie sind jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf\n\ndem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Das Landgericht hat seine Fest-\n\nstellungen nämlich nicht auf den Inhalt des verlesenen Schriftsatzes, sondern\n\nauf die von den Angeklagten zu der unentgeltlichen Übertragung der Vermö-\n\ngenswerte “nach Vorhalt von Schriftsätzen des ehemaligen Verteidigers der\n\nAngeklagten M. ” abgegebenen Erklärungen gestützt. Das ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 250 Rdn. 14).\n\nIII.\n\nAuf die Sachbeschwerden der Anklagten Max Frank N. und Ingrid\n\nEmma M. sind die sie betreffenden Schuldsprüche jeweils dahin zu ändern,\n\ndaß die Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung entfällt. Der\n\nSenat hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Gene-\n\nralbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenom-\n\nmen.\n\nIm übrigen halten die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung stand. Der\n\nnäheren Erörterung bedürfen nur die Revisionsangriffe gegen die Anwendung\n\ndes Bankrottatbestandes des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB:\n\n1. Daß die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. nach\n\nden Feststellungen keine selbständige wirtschaftliche, insbesondere auch kei-\n\nne unternehmerische, Tätigkeit ausgeübt haben, hindert nicht die Anwendung\n\ndes § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\na) Soweit die Beschwerdeführer meinen, nach Sinn und Zweck der Kon-\n\nkursdelikte sei im Hinblick auf den Schutz der Einzelzwangsvollstreckung in\n\ndas Vermögen von Verbrauchern durch § 288 StGB eine Beschränkung des\n\nAnwendungsbereichs des § 283 StGB auf Täter geboten, die sich selbständig\n\nwirtschaftlich betätigen, steht einer solchen Auslegung schon der Wortlaut die-\n\nser Vorschrift entgegen.\n\nDanach können Täter zwar nur Schuldner, also Personen sein, die ei-\n\nnem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer\n\nZwangsvollstreckung verpflichtet sind (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 283\n\nRdn. 2; Tiedemann in LK 11. Aufl. Vor § 283 Rdn. 60 m.w.N.). Dies gilt aber\n\nauch für Nichtkaufleute, soweit sich aus einzelnen Tatbestandsvarianten (vgl.\n\nAbs. 1 Nr. 5 und 7) nichts anderes ergibt. Deshalb kann im übrigen jeder\n\nSchuldner Täter sein (vgl. Kindhäuser in NK-StGB vor § 283 Rdn. 40; Lack-\n\nner/Kühl aaO; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 54; Tröndle/Fischer StGB 50.\n\nAufl. Vor § 283 Rdn. 18; Moosmayer, Einfluß der Insolvenzordnung 1999 auf\n\ndas Insolvenzstrafrecht S. 58, Weyand, Insolvenzdelikte 4. Aufl. S. 37). Damit\n\nwerden auch Privatkonkurse erfaßt, denn auch die zur Tatzeit geltende Kon-\n\nkursordnung sah keineswegs nur Kaufleute als potentielle Gemeinschuldner\n\n(Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 11, 59). Daher lassen die nunmehr geltenden\n\nausdrücklichen Regelungen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von\n\nnatürlichen Personen (§§ 11 Abs. 1, 304 Abs.1 InsO) entgegen der Auffassung\n\nder Beschwerdeführer keinen Rückschluß auf den Anwendungsbereich des §\n\n283 StGB zu. Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304\n\nff. InsO) ist vielmehr lediglich faktisch eine Erweiterung des Täterkreises ver-\n\nbunden (vgl. Lackner/Kühl aaO; Bieneck StV 1999, 43; Moosmayer aaO S. 63,\n\n112, 172; Weyand aaO).\n\nb) Der Anwendung des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB steht auch nicht\n\nentgegen, daß durch die Bankrotthandlungen im Ergebnis lediglich die Befrie-\n\ndigung eines “singulären Anspruchs\" vereitelt werden sollte. Auch dann, wenn\n\nnur ein Gläubiger vorhanden ist, ist die Anwendung des Bankrottatbestandes\n\ndes § 283 StGB nach Sinn und Zweck des Konkursstrafrechtes nicht ausge-\n\nschlossen. Zwar gilt als geschütztes Rechtsgut der Konkursstraftatbestände -\n\nneben überindividuellen Interessen (vgl. Samson in SK-StGB Vor § 283 Rdn. 3;\n\nTiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 53; Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 3) - in\n\nerster Linie die Sicherung der Konkursmasse im Interesse der gesamten Gläu-\n\nbigerschaft (vgl. BGHSt 28, 371, 373; Krause NStZ 1999, 161, 162; Tiedemann\n\naaO Vor § 283 Rdn. 45 m.w.N.). An der Durchführung des Konkursverfahrens\n\nkann aber auch bei Vorhandensein nur eines Gläubigers ein rechtlich ge-\n\nschütztes Interesse bestehen (so schon RGZ 11, 40, 42; vgl. ferner RGSt 39,\n\n326, 327; 41, 309, 314; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Vor §§ 283\n\nff. Rdn. 2; Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 45). Daß der einzige Gläubiger ei-\n\nnes Schuldners seine Forderung auch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung\n\nbefriedigen kann und insoweit durch § 288 StGB geschützt ist, macht die Vor-\n\nschrift des § 283 StGB nicht unanwendbar. Zwar überschneiden sich die An-\n\nwendungsbereiche der §§ 283, 288 StGB; jedoch haben sie einen unterschied-\n\nlichen Regelungsgehalt. So setzt § 283 Abs. 2 StGB u.a. voraus, daß die Bank-\n\nrotthandlung zur Zahlungsunfähigkeit führt. Der Tatbestand des § 288 StGB,\n\nder lediglich das Recht des einzelnen Gläubigers auf Befriedigung schützt und\n\ndie Einzelvollstreckung in bestimmte Sachen und Rechte betrifft (vgl. BGHSt\n\n16, 330, 334), ist dagegen auch dann erfüllt, wenn der Schuldner auch nach\n\nder Vereitelungshandlung noch zahlungsfähig ist.\n\n2. Als Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das\n\nLandgericht zutreffend die Übertragung der bei ihnen am 16. Juli 1993 noch\n\nvorhandenen Vermögenswerte durch die Angeklagten Max Frank N. und\n\nIngrid Emma M. an ihre Ehepartner gewertet. Auch die Annahme, die Ange-\n\nklagten hätten dadurch, “wie von ihnen gewollt,” ihre Zahlungsunfähigkeit her-\n\nbeigeführt, wird von den Feststellungen getragen.\n\nNach dem zur Tatzeit geltenden Konkursrecht (zur Anwendbarkeit ana-\n\nlog § 2 StGB vgl. Bieneck StV 1999, 43), ist unter Zahlungsfähigkeit das nach\n\naußen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhen-\n\nde, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Schuldners zu verstehen, seine\n\nsofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen\n\n(BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2; Tröndle/Fischer aaO\n\nVor § 283 Rdn. 8 m.N.). Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine\n\nstichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Ver-\n\nbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden\n\nMittel festzustellen (BGH aaO; Krause aaO S.165). Eine solche Gegenüber-\n\nstellung enthält das Urteil zwar nicht. Bei der Höhe der Forderung des Frei-\n\nstaates Sachsen gegen die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma\n\nM. läßt sich den zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffe-\n\nnen Feststellungen jedoch ohne weiteres entnehmen, daß das Beiseiteschaf-\n\nfen der Vermögenswerte, nämlich ihres gesamten liquiden Vermögens, späte-\n\nstens zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Freistaat Sachsen zur\n\nZahlungsunfähigkeit geführt hatte.\n\nBereits am 16. Juli 1993 stand dem Freistaat Sachsen nach Art. 233\n\n§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ein fälliger auf Geldzahlung gerichteter Anspruch\n\nzu und nicht lediglich, wie die Revisionen meinen, ein noch auszuübendes\n\nWahlrecht zwischen den in Art. 233 § 11 Abs. 3 geregelten Ansprüchen. Die\n\nvon den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. hinsichtlich der\n\nBodenreformgrundstücke vorgenommenen Verfügungen sind nach Art. 233\n\n§ 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB seit dem Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsän-\n\nderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 wirksam. Infolgedessen war der sich aus\n\nArt. 233 § 11 EGBGB für den Freistaat Sachsen ergebende Anspruch nicht\n\nzunächst auf unentgeltliche Auflassung, ersatzweise auf Zahlung des Ver-\n\nkehrswertes gerichtet, sondern sogleich auf Zahlung eines auf die Höhe des\n\nerzielten Veräußerungserlöses beschränkten Betrages (vgl. BGH VIZ 1998,\n\n150; 1999,176, 177 und 616; 2000, 613). Dieser Anspruch war gemäß § 271\n\nAbs. 1 BGB sofort fällig.\n\nSoweit ferner für die Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten bei der\n\nFeststellung der Zahlungsunfähigkeit nach dem zur Tatzeit geltenden Rechts-\n\nzustand erforderlich war, daß sie ernsthaft geltend gemacht werden, war dies\n\nnach den Feststellungen jedenfalls seit dem Scheitern der Vergleichsverhand-\n\nlungen der Fall; nach § 17 Abs. 2 InSO kommt es nunmehr darauf nicht mehr\n\nan (Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 9 a. E.).\n\nDie Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. waren infolge\n\nder Übertragung der Vermögenswerte auf ihre Ehepartner nicht mehr in der\n\nLage, die gegen sie bestehenden Zahlungsforderungen im wesentlichen zu\n\nerfüllen. Bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit müssen die von ihnen bei-\n\nseite geschafften Vermögenswerte außer Betracht bleiben. Insoweit kann da-\n\nhinstehen, ob dies bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Falle des\n\n§ 283 Abs. 2 StGB auch dann gilt, wenn der Zugriff der Gläubiger durch Bei-\n\nseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten lediglich erschwert ist\n\n(OLG Frankfurt NStZ 1997, 551; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirt-\n\nschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 76 Rdn. 43; a.A Krause NStZ 1999, 161). Die Ange-\n\nklagten haben ihre Vermögenswerte nämlich nicht nur faktisch entzogen. Viel-\n\nmehr waren die Vermögensübertragungen, mit denen die Schenkungsabreden\n\ndinglich vollzogen wurden (§§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wirksam.\n\nZwar bestand die Möglichkeit der Anfechtung dieser Rechtsgeschäfte nach § 3\n\nAbs. 1 Satz 1 AnfG durch den Gläubiger oder durch den Konkursverwalter\n\nnach dem zur Tatzeit geltenden § 31 Nr. 1 KO. Die Gläubigerbenachteiligungs-\n\nabsicht, die mit den dinglichen Vollzugsgeschäften verfolgt wurde, hatte aber\n\nunter den hier gegebenen Umständen nicht auch deren Unwirksamkeit nach\n\n§§ 134, 138 BGB zur Folge. Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen nämlich\n\ndie Anfechtungstatbestände grundsätzlich vor (vgl. BGHZ 56, 339, 355; 130,\n\n314, 330 f.; BGH ZIP 1996, 1475; Huber AnfG 9. Aufl. § 1 Rdn. 66; Jae-\n\nger/Henckel KO 9. Aufl. § 29 Rdn. 200 ff., jew. m.w.N.).\n\nDaher standen den Angeklagten die beiseite geschafften Vermögens-\n\nwerte, wie beabsichtigt, nicht mehr als liquide Mittel zur Erfüllung ihrer Ver-\n\nbindlichkeiten zur Verfügung und sind deshalb bei Aufstellung eines Liquidi-\n\ntätsstatus nicht zu berücksichtigen.\n\nSchließlich belegen die Feststellungen auch hinreichend die als objekti-\n\nve Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB erforderliche Zahlungs-\n\neinstellung, die spätestens mit dem Scheitern der ersten Vollstreckungsversu-\n\nche für den Freistaat Sachsen - und damit jedenfalls einem Gläubiger, was\n\nausreicht (BGH NJW 1991, 980, 981) - erkennbar geworden ist. Auch der in-\n\nsoweit erforderliche äußere Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und\n\nZahlungseinstellung (BGHSt 28, 231, 234; Tröndle/Fischer aaO Vor § 283\n\nRdn. 17 m.N.) ist gegeben; denn die Forderung des Freistaates Sachsen be-\n\nstand bereits vor den Bankrotthandlungen und auch noch zum Zeitpunkt der\n\nZahlungseinstellung (vgl. BGHSt 1, 186, 191; BGH GA 1953, 73; BGH bei\n\nHoltz MDR 1981, 454).\n\nV.\n\nDie Überprüfung der Strafaussprüche hat keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten ergeben.\n\nInsbesondere weist die Erwägung des Landgerichts, die “Verschleie-\n\nrungsmaßnahmen” der Angeklagten nach dem 16. Juli 1993 müßten sich “in\n\nerheblichem Maße strafschärfend” auswirken, einen Rechtsfehler, namentlich\n\neinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, nicht auf. Zwar haben die Angeklagten\n\nden Tatbestand des § 283 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Beisei-\n\nteschaffen der Vermögensgegenstände verwirklicht, wobei die Tathandlungen\n\nder Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. lediglich als Beihilfe hierzu\n\nstrafbar sind. Dies steht aber der Wertung des Landgerichts nicht entgegen,\n\ndie “hartnäckigen Verschleierungshandlungen”, nämlich die nach dem 16. Juli\n\n1993 im Anschluß an das Beiseiteschaffen der Vermögenswerte durchgeführ-\n\nten Vermögensverschiebungen, verdeutlichten “eine grobe und verfestigte\n\nrechtsfeindliche Gesinnung.” Vielmehr hat das Landgericht damit lediglich den\n\nbei der Tat aufgewendeten Willen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB), namentlich die\n\nverbrecherische Energie und die Handlungsintensität, strafschärfend berück-\n\nsichtigt. Dies ist rechtlich unbedenklich (vgl. BGH NStZ 1996, 398, 399).\n\nDie Verfahrensbeschränkung, die der Senat bei den Angeklagten Max\n\nFrank N. und Ingrid Emma M. vorgenommen hat, hat im Ergebnis keine\n\nAuswirkungen auf die gegen sie wegen Bankrotts verhängten Einzelstrafen.\n\nZwar entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvoll-\n\nstreckung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer belegen die Fest-\n\nstellungen aber, daß die Angeklagten durch die Bankrotthandlungen zugleich\n\nauch den Tatbestand des § 288 Abs. 1 StGB verwirklicht haben. Insbesondere\n\ndrohte ihnen bereits am 16. Juli 1993 die Zwangsvollstreckung, denn die nach-\n\nhaltigen Bemühungen des Freistaates Sachsen, die Eigentumsumschreibung\n\nzu verhindern, ließen auf die Absicht schließen, nach deren Scheitern wegen\n\nder Zahlungsforderung die Vollstreckung zu betreiben (vgl. BGH bei Holtz MDR\n\n1977, 638; Tröndle/Fischer aaO § 288 Rdn. 4). Eine wegen Fehlens eines\n\nrechtzeitig gestellten Strafantrages - wie möglicherweise hier – nicht verfolgba-\n\nre Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, berücksich-\n\ntigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9, 12). Der Senat\n\nschließt aus, daß das Landgericht wegen des Bankrotts jeweils mildere Strafen\n\nverhängt hätte, wenn es vom Fehlen eines wirksamen Strafantrages ausge-\n\ngangen wäre, zumal es die Verwirklichung des § 288 StGB nicht ausdrücklich\n\nstrafschärfend gewertet hat.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:4)(cid:27)(cid:6)(cid:28)(cid:8)(cid:29)(cid:10)(cid:30)(cid:11)(cid:25)(cid:13)(cid:31) (cid:26)\"!(cid:18)#(cid:19)(cid:29)(cid:10)(cid:26)(cid:21)$(cid:22)(cid:28)(cid:24)%\n\n&(’)(cid:29)(cid:10)*(cid:19)+,#-(cid:29)(cid:22)(cid:29)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/4-str-421-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/4-str-421-00","retrieved":"2026-07-10 11:50:43.516088+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-22/4-str-421-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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