{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"4 StR 411/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 411/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober\n\n2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Münster vom 12. Mai 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n12. September 2000 bemerkt der Senat:\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen fehlt es\n\nfür deren Zulässigkeit an dem vollständigen Sachvortrag\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird die Ablehnung eines Be-\n\nweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigen-\n\ngutachtens mit der Behauptung beanstandet, der gehörte\n\nSachverständige habe wesentliche Anknüpfungstatsachen und\n\nUnterlagen unberücksichtigt gelassen, so bedarf es deren voll-\n\nständiger Mitteilung, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu\n\nermöglichen, ob die Einwände gegen die Sachkunde des ge-\n\nhörten Sachverständigen begründet sind. Daran fehlt es. So\n\nwerden das Blutentnahmeprotokoll und der die Haftfähigkeit\n\ndes Beschwerdeführers betreffende Vermerk der Kriminalpoli-\n\nzei vom 14. März 2000 (SA Bl. 27) nur auszugsweise mitgeteilt.\n\nDer für die Beurteilung der Entzugserscheinungen bedeutsame\n\nArztbericht des Landeskrankenhauses L. und der Inhalt\n\nder Krankenakte werden nur mitgeteilt, soweit sie Eingang in\n\ndas schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. L. gefun-\n\nden haben (\"Aus der Gesundheitsakte ...\"; dort Seite 11). Des-\n\ngleichen unterläßt es die Revision, den genauen Inhalt der\n\n\"Krankengeschichte des stationären Krankenhausaufenthalts\n\n1997 im St. Josef Hospital in C. ... und weitere Arztun-\n\nterlagen aus Anlaß des Vorfalls vom 23.03.1997\" (RB S. 12)\n\nmitzuteilen. Die fehlende vollständige Mitteilung der den Zu-\n\nstand des Angeklagten nach der Festnahme bis hin zur Vorfüh-\n\nrung beim Haftrichter betreffenden Unterlagen macht auch die\n\nweiter erhobene Aufklärungsrüge unzulässig. Zudem hätte es\n\ninsoweit auch des Vortrags des Protokolls der richterlichen\n\nVernehmung bedurft.\n\nDavon abgesehen sind die Verfahrensbeschwerden auch un-\n\nbegründet. Die Beurteilung der Sachkunde des Gutachters\n\nsteht im pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters (BGHR\n\nStPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1). Der Sachverständige\n\nhat dabei in eigener Verantwortung über die Heranziehung von\n\nUnterlagen und den Umfang seiner Erhebung zu entscheiden\n\n(st. Rspr.; BGHSt 44, 26, 33; BGH NStZ 1999, 630, 632). Das\n\nLandgericht mußte sich auch nicht zu weiterer Sachaufklärung\n\ngedrängt sehen. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen\n\ndie Auffassung des Generalbundesanwalts, die auf der nach\n\nder Tat zunächst unterbliebenen Methadonbehandlung beru-\n\nhende Haftunfähigkeit sei für die Frage der Schuldfähigkeit zur\n\nTatzeit ohne Bedeutung. Das gilt hier umso mehr, als seit der\n\nTatbegehung mehr als acht Stunden vergingen, bevor (\"gegen\n\n12.40 Uhr\"; Bl. 27 d.A.) die Kriminalpolizei über Entzugser-\n\nscheinungen bei dem festgenommenen Beschwerdeführer un-\n\nterrichtet wurde. Zwar kann bei der Beschaffungskriminalität\n\neines Heroinabhängigen die Angst vor nahe bevorstehenden\n\nkörperlichen Entzugserscheinungen, die er schon \"grausamst\"\n\nerlitten hat, die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung\n\nder Steuerungsfähigkeit begründen (BGHR StGB § 21 BtM-\n\nAuswirkungen 7, 9, 11). Entscheidend kommt es dabei aber\n\ndarauf an, ob die Tatbegehung maßgeblich von der Angst vor\n\nEntzugserscheinungen bestimmt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 19. September 2000 - 1 StR 310/00). Nach den rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen war das beherrschende\n\nMotiv des Angeklagten für den Überfall jedoch die Sorge, we-\n\ngen rückständiger Mietzahlungen seine Wohnung räumen zu\n\nmüssen. Wenn das Landgericht hiernach die von ihm nach\n\nnormativen Maßstäben zu beantwortende Rechtsfrage, ob eine\n\n\"erhebliche\" Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tat-\n\nzeit vorgelegen hat (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 mit\n\nRechtsprechungsnachweisen), verneint hat, \n\nist dies aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Strafbemessung ist frei von durchgreifenden Rechts-\n\nfehlern. Zwar weckt die Erwägung, die festgesetzte Strafe sei\n\n\"auch zur Abschreckung anderer unbedingt erforderlich\" (UA\n\n17), für sich genommen Bedenken, das Landgericht könne ge-\n\nneralpräventive Gesichtspunkte in unzulässiger Weise straf-\n\nschärfend berücksichtigt haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1\n\nGeneralprävention 1 f.). Jedoch ergibt der Zusammenhang, in\n\ndem dieser Gesichtspunkt hier im Anschluß an die Festsetzung\n\nder Strafhöhe neben den weiteren Gesichtspunkten der\n\n\"schuldangemessene(n) Sühne\" sowie der \"nachhaltigen Be-\n\neindruckung des Angeklagten\" aufgeführt ist, daß das Landge-\n\nricht lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die Höhe der\n\nStrafe werde allen anerkannten Strafzwecken gerecht.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:17)(cid:18)(cid:11)(cid:19)(cid:1)(cid:20)(cid:12)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:7)(cid:26)(cid:12)(cid:26)(cid:27)(cid:28)(cid:5)(cid:30)(cid:29)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/4-str-411-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/4-str-411-00","retrieved":"2026-07-10 11:33:54.135612+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-19/4-str-411-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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