{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_398-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-07","aktenzeichen":"4 StR 398/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 398/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1999 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei\n\nFällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit Nötigung und Freiheitsberau-\n\nbung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-\n\nner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDie Revision hat mit der Verfahrensrüge zu § 63 StPO Erfolg.\n\nDie Zeugin C. , eine Schwester des Angeklagten, wurde in den\n\nHauptverhandlungsterminen vom 18. November 1999 und vom 17. Dezember\n\n1999 vernommen. In der Hauptverhandlung vom 18. November 1999 ist sie als\n\nZeugin vereidigt worden, ohne zuvor über ihr Recht belehrt worden zu sein, als\n\nAngehörige des Angeklagten die Beeidigung zu verweigern (§§ 52 Abs. 1\n\nNr. 3, 63 StPO). Bei der zweiten Vernehmung im Termin vom 17. Dezember\n\n1999 blieb sie gemäß § 61 Nr. 5 StPO unbeeidigt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß ge-\n\ngen § 63 StPO beruht. Die Verurteilung des Angeklagten gründet sich im we-\n\nsentlichen auf die Angaben der Geschädigten und einzigen Tatzeugin Elizete\n\nK. . Das Landgericht stützt seine Überzeugung in Bezug auf die Glaubwür-\n\ndigkeit dieser Zeugin maßgeblich (auch) auf die Angaben der Zeugin C. (UA\n\n29/30, 32/33, 38). Es kann daher unter den hier gegebenen Umständen nicht\n\nausgeschlossen werden, daß es die Glaubwürdigkeit der Zeugin C. und\n\ndamit auch die der Geschädigten anders beurteilt hätte, wenn die Zeugin C. \n\nnach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage\n\nnicht beschwören (vgl. BGHR StPO § 63 Belehrung, fehlende 1; BGH StV\n\n1987, 513; 1991, 498). Dies gilt umso mehr, als das Landgericht von der Verei-\n\ndigung der Zeugin C. nach § 61 Nr. 2 StPO hätte absehen können. Das Be-\n\nruhen des Urteils auf der unterbliebenen Belehrung wird auch nicht dadurch\n\nausgeschlossen, daß die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung sowohl\n\neidlich als auch nicht eidlich vernommen worden ist (vgl. BGH StV 1991, 498).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_398-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/4-str-398-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_398-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_398-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-07/4-str-398-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_398-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:41:07.497799+00:00"}}