{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_381-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-10-10","aktenzeichen":"4 StR 381/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 381/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 8. Mai 2000 im Maßre-\n\ngelausspruch über die Anordnung einer Sperrfrist für die\n\nErteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Aus-\n\nspruch entfällt.\n\n2.\n\nDie weiter gehende Revision wird \n\nverworfen.\n\n3.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Ko-\n\nsten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-\n\nteinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer\n\nJugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es be-\n\nstimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von vier Jahren keine\n\nFahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.\n\n1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und\n\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nund Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-\n\nben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach §§ 69\n\nAbs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.\n\na) Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte mit bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz einen zuvor bereitgelegten 33 kg schweren Schieferstein von ei-\n\nner ca. 6 m hohen, über einem Tunnel gelegenen Brüstung auf einen aus dem\n\nTunnel herausfahrenden PKW. Der Stein schlug im vorderen linken Dachbe-\n\nreich des Fahrzeugs auf; beide Fahrzeuginsassen blieben unverletzt. Weder\n\nfür den Weg zum Tatort noch zurück hatte der Angeklagte ein Kraftfahrzeug\n\nbenutzt.\n\nb) Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel damit begründet,\n\nder Angeklagte habe ”eine schwerwiegende Straftat im Zusammenhang mit\n\ndem Straßenverkehr begangen” (UA 22). Diese Erwägung trägt den Maßre-\n\ngelausspruch nicht. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und\n\ndamit auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1\n\nStGB ist, daß der Täter die Tat ”bei oder im Zusammenhang mit dem Führen\n\neines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-\n\nzeugführers begangen hat” (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusam-\n\nmenhang der dem Angeklagten angelasteten Tat mit dem Führen eines Kraft-\n\nfahrzeugs besteht hier jedoch nicht. Weder der Angeklagte selbst noch ein\n\nTatbeteiligter (vgl. BGHSt 10, 333, 336) haben bei, vor oder nach Begehung\n\nder Tat ein Kraftfahrzeug geführt. Die Tat wurde auch nicht unter Verletzung\n\neiner spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht be-\n\ngangen. Sie war zwar gegen einen (anderen) Kraftfahrzeugführer gerichtet;\n\ndies kann jedoch für sich genommen auch dann nicht die Anordnung von Maß-\n\nregeln nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigen, wenn die Tat angesichts ihrer\n\nSchwere auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters hinweist (vgl.\n\nauch OLG Celle NZV 1998, 170).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_381-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/4-str-381-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_381-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_381-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/4-str-381-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_381-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:17.285901+00:00"}}