{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_377-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"4 StR 377/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 377/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 30. November 1999 im gesam-\n\nten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung und des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung\" schuldig gesprochen.\n\nEs hat ihn unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Halle-Saalkreis vom 20. April 1999 \"zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei (2) Jahren und drei (3) Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von\n\ndrei (3) Jahren verurteilt\".\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Rechtsfol-\n\ngenausspruch Erfolg; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Rechtsfolgenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, weil das\n\nLandgericht - wie die Revision zu Recht beanstandet - die nach den Feststel-\n\nlungen gebotene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat.\n\nNach den Feststellungen begann der Angeklagte, der im Jahre 1991\n\nnach Deutschland gekommen war und Sprach- und Eingewöhnungsschwierig-\n\nkeiten hatte, Alkohol zu trinken, um seinen Problemen zu entfliehen:\n\n \"Sein Tagesablauf bestand überwiegend darin, sich mit Bekannten,\ndie seiner Muttersprache mächtig sind, zu treffen und mit diesen\ngemeinsam Alkohol, vorwiegend Wodka, zu konsumieren. Diese, mit\nstarkem Alkoholkonsum verbundene, Lebensweise dauerte bis zu\nseiner Verhaftung an\".\n\n Seit 1994 wurde der Angeklagte mehrfach u.a. wegen Eigentumsdelik-\n\nten zu Geldstrafen verurteilt, wobei sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten,\n\nob der Angeklagte auch diese Taten unter Alkoholeinfluß beging. Am\n\n24. Oktober 1996 wurde er durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis u.a. wegen\n\nVollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich der hier ab-\n\ngeurteilten beiden Taten ist das sachverständig beratene Landgericht mit\n\nRücksicht auf den vorangegangenen Alkoholgenuß (BAK im Fall II 1 der Ur-\n\nteilsgründe: max. 4,12 g ‰) jeweils von einer erheblichen Verminderung der\n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen.\n\nBei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar,\n\ndaß sich das Landgericht nicht mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im\n\nSinne des § 64 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat. Zwar muß zwischen dem\n\nin § 64 StGB vorausgesetzten Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß und der\n\nTat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang\n\nbestehen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 231). Ein solcher Zusammenhang kann\n\naber hier nicht schon deshalb in Frage gestellt werden, weil die gefährliche\n\nKörperverletzung (ein \"Fall von Gruppendynamik\") und die Raubtat – wie der\n\nGeneralbundesanwalt meint - “ihre Wurzel (nicht) in übermäßigem Genuß von\n\nAlkohol, sondern in der sozialen Situation des Angeklagten als (einem) der\n\ndeutschen Sprache kaum mächtigen, von Sozialhilfe lebenden Asylbewerber\"\n\ngehabt haben. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den begange-\n\nnen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und dem Hang zum\n\nübermäßigen Alkoholgenuß andererseits ist nämlich auch dann zu bejahen,\n\nwenn der Hang zum Alkoholgenuß neben anderen Umständen mit dazu beige-\n\ntragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat\n\nund dies bei unverändertem Suchtverhalten für die Zukunft zu besorgen ist\n\n(vgl. BGH aaO; BGH NStZ 2000, 25; BGHR StGB § 64 Zusammenhang, sym-\n\nptomatischer 1). Die bisherigen Feststellungen, insbesondere die lückenhaften\n\nMitteilungen zu den Vorstrafen und den diesen zugrundeliegenden Taten, bil-\n\nden keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die sich hier aufdrängende\n\nBeurteilung, ob der evident gewordene Hang des Angeklagten zu übermäßi-\n\ngem Alkoholgenuß nicht wenigstens Einfluß auf die Art der bisher begangenen\n\nStraftaten hatte und ob ihm ein solcher Einfluß auch auf künftig zu befürchten-\n\nde Straftaten zukommen kann. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnom-\n\nmen werden, daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht ei-\n\nnes Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch des gesamten\n\nStrafausspruchs, da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß die\n\nStrafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre (vgl.\n\nBGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7).\n\n2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:\n\na) Da hier mit Rücksicht auf die Zäsurwirkung der Verurteilung des An-\n\ngeklagten durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis vom 20. April 1999 die Bil-\n\ndung einer Gesamtstrafe aus den beiden wegen der abzuurteilenden Taten zu\n\nverhängenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, wird ein sich dadurch für den\n\nAngeklagten möglicherweise ergebender Nachteil infolge eines zu hohen Ge-\n\nsamtstrafübels gegebenenfalls auszugleichen und dazu die nicht in die Ge-\n\nsamtstrafe einbeziehbare Einzelstrafe herabzusetzen sein, um eine insgesamt\n\ngerechte Bestrafung des Angeklagten zu erreichen (vgl. BGHSt 41, 310, 313;\n\nBGH NStZ-RR 1996, 344).\n\nb) Ist neben einer Gesamtstrafe eine weitere Strafe zu verhängen, ist die\n\nUrteilsformel so zu fassen, daß sie erkennen läßt, welcher der Taten die jewei-\n\nlige Rechtsfolge zuzuordnen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 260 Rdn. 31).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n \n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_377-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/4-str-377-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_377-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_377-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/4-str-377-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_377-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:50.702750+00:00"}}