{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"4 StR 375/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 375/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n14. Dezember 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken\n\nvom 18. April 2000 werden verworfen.\n\nII.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die\n\nhierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die\n\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Mordes in drei Fällen in\n\nTateinheit mit unerlaubter Einfuhr, Besitzes und Führens einer Schußwaffe\" zu\n\nlebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die Tatwaffe ein-\n\ngezogen. Dieses Urteil greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung\n\nsachlichen Rechts gestützten Revision nur insoweit an, als das Landgericht\n\neine besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint\n\nhat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts geltend macht, gegen das Urteil insgesamt.\n\nEr beanstandet insbesondere die Annahme von Mord aus niedrigen Beweg-\n\ngründen und greift im übrigen die Schuldfähigkeitsbeurteilung an. Beide\n\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n II.\n\nDer Angeklagte erschoß in der Nacht zum Montag, den 5. Juli 1999, ge-\n\ngen 3.00 Uhr mit seiner Pump-Action-Schrotflinte zunächst seinen früheren\n\nSchwiegervater, den 50jährigen W. Z. , in der zum Anwesen seiner frü-\n\nheren Schwiegereltern in W. gehörenden Garage. Anschließend ver-\n\nschaffte sich der Angeklagte Zutritt zum Haus und erschoß dabei seine frühere\n\nSchwiegermutter, die 48jährige C. Z. . Sodann verfolgte er seine ge-\n\nschiedene Ehefrau, die 31jährige H. Z. , und erschoß sie in dem Abstell-\n\nraum neben dem Bad, in das sie sich geflüchtet hatte. Dem Tatgeschehen vor-\n\nausgegangenen war eine jahrelange Auseinandersetzung des Angeklagten mit\n\nseiner geschiedenen Ehefrau und deren Eltern, nachdem sich seine frühere\n\nEhefrau im Frühjahr 1994 \"unter dem Vorwurf der Eifersucht und der zuneh-\n\nmenden Einengung durch den Angeklagten\" von ihm getrennt hatte und die\n\nEhe schließlich im September 1995 geschieden worden war. \"Sein Frust ver-\n\nwandelte sich nach und nach in Wut, Haß und Rachsucht”, als im Rahmen ei-\n\nner von dem Angeklagten 1997 angestrengten Vaterschaftsklage festgestellt\n\nworden war, daß er nicht der leibliche Vater der etwa sechs Monate nach der\n\nEheschließung Ende April 1992 geborenen Tochter J. war, was ihn\n\ntief verletzte. Der Angeklagte hatte aber bereits seit der Trennung begonnen,\n\nseine Ehefrau und ihre Familie zu \"terrorisieren\". Mehrfach drohte er an, \"alle\n\nzu töten\", und äußerte dabei, \"er bringe alle um, 'bis die ganze Brut und alles\n\ndrumherum ausgelöscht ist' \". Im September 1995 hatte der Angeklagte eine\n\n\"scharfe\" Pistole erworben, die er mit Munition in seinem Pkw verwahrte. Am\n\n17. September 1995 suchte er mit der Waffe das Anwesen seines Schwieger-\n\nvaters auf. Zum Gebrauch der Waffe kam es jedoch nicht, weil dieser die Waffe\n\nan sich nehmen konnte. Wegen des Waffendelikts wurde der Angeklagte am\n\n6. Februar 1996 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von\n\nsechs Monaten verurteilt. Gleichwohl fuhr er noch im Frühjahr desselben Jah-\n\nres nach Frankreich und erwarb dort die spätere Tatwaffe, die er in der Folge-\n\nzeit stets in seinem Pkw mit sich führte. Darüber hinaus legte er im Zusam-\n\nmenhang mit den Gewaltphantasien, die ihn beschäftigten, in seinem Pkw auch\n\nFesselungswerkzeug und einen Baseballschläger bereit. Am Vorabend der Tat\n\nund in der Nacht fuhr der Angeklagte, der nicht alkoholisiert war, mit seinem\n\nPkw zu verschiedenen Zeiten dreimal an dem Haus seiner früheren Schwie-\n\ngereltern vorbei. Beim vierten Mal - inzwischen war es etwa 2.30 Uhr - stellte er\n\n\"seinen Pkw in der Nähe des Anwesens Z. ab und beobachtete das Haus\".\n\nGegen 3.00 Uhr sah er seinen früheren Schwiegervater, der zur Arbeit fahren\n\nwollte, das Haus verlassen. Als dieser den Angeklagten erkannte und auf ihn\n\nzuging, nahm der Angeklagte die Schrotflinte. \"Spätestens jetzt (faßte er) den\n\nEntschluß, aus Verärgerung und Wut wegen der ständigen Streitereien in der\n\nVergangenheit, des Verhaltens seiner geschiedenen Ehefrau, der Kränkung\n\nwegen des 'untergeschobenen' Kindes ... und aus Rachsucht gegenüber seiner\n\nfrüheren Familie, alle erwachsenen Mitglieder der Familie Z. zu töten\", wie\n\nes dann geschah.\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\n1. Die auf eine Verletzung von § 261 StPO gestützte Verfahrensbe-\n\nschwerde ist unbegründet. Mit ihr wendet sich der Beschwerdeführer im Ergeb-\n\nnis allein gegen die Würdigung der zur Schuldfähigkeit erstatteten Gutachten\n\ndurch das Schwurgericht. Einen Verfahrensfehler zeigt die Revision insoweit\n\nnicht auf. Das Vorbringen ist deshalb nur im Rahmen der Sachrüge zu beach-\n\nten.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (in drei Fällen) hält\n\nrechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\n\nhabe aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt,\n\nbegegnet im Ergebnis weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat \"niedrig\" sind, al-\n\nso nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich\n\nweiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb\n\nals besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdi-\n\ngung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeb-\n\nlichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996,\n\n211, 212). Das Landgericht sieht die niedrigen Beweggründe darin, daß der\n\nAngeklagte \"seine geschiedene Frau hin(richtete), weil sie - so seine Worte -\n\n'sein Leben versaut hatte', wobei seine Verärgerung und seine Haßgefühle sich\n\nauch auf die Schwiegereltern ('die ganze Brut') bezog\". Es meint, \"auch wenn\n\nman ein Motivbündel bei dem Angeklagten ... aus selbstsüchtigem Wollen,\n\nVerärgerung über erfahrene Kränkungen, Frust, als (Zahl-)vater ausgenutzt\n\nworden zu sein\", annehme, stünden \"das Hauptmotiv bzw. die vorherrschenden\n\nMotive, welche der Tat ihr Gepräge geben - Wut, Haß, Verärgerung, Frust ... -\",\n\nnach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe.\n\nGefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Haß und Rachsucht kommen\n\nnach der Rechtsprechung allerdings nur dann als niedrige Beweggründe in\n\nBetracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (Lack-\n\nner/Kühl StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 5a m.N.). Hierbei war zu bedenken, daß\n\nnicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der Intimpartner vom Täter abwen-\n\nden will oder abgewandt hat, deshalb zwangsläufig schon auf niedrigen Be-\n\nweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und\n\ntatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung, der inneren Ausweglosigkeit\n\nund erlittenen Unrechts sein, die eine Bewertung als “niedrig” im Sinne der\n\nMordqualifikation zumal dann als fraglich erscheinen lassen können (BGHR\n\nStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 18, 32), wenn – wie hier – die Tren-\n\nnung von dem Tatopfer ausgegangen war und sich der Angeklagte nicht nur in\n\nseiner Lebensplanung enttäuscht, sondern er sich durch seine frühere Ehefrau\n\n– namentlich wegen des “untergeschobenen” Kindes – getäuscht und “betro-\n\ngen\" fühlte.\n\nGleichwohl ist die Wertung des Schwurgerichts im Ergebnis nicht zu be-\n\nanstanden. Das nachvollziehbare Gefühl der Demütigung und Kränkung beim\n\nAngeklagten betraf zwar unmittelbar nur das Verhältnis zu seiner früheren\n\nEhefrau und könnte die Annahme niedriger Beweggründe in objektiver Hinsicht\n\nin bezug auf deren Tötung entfallen lassen. Doch wurde hier dieses Gefühl der\n\nDemütigung und Kränkung überlagert von dem Entschluß des Angeklagten,\n\nsich an der “ganzen Brut” zu rächen und sie – wie er es zuvor mehrere Male\n\nangekündigt hatte – “auszulöschen”. Eine solche “Sippenhaft”, in die der Ange-\n\nklagte die von ihm Getöteten unterschiedslos genommen hat, rechtfertigt die\n\nEinstufung als niedriger Beweggrund durch das Schwurgericht (vgl. BGHR\n\nStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6).\n\nb) Das Schwurgericht hat auch die subjektive Tatseite des mordqualifie-\n\nrenden Merkmals ausreichend dargetan. Spielen bei der Tat – wie hier – ge-\n\nfühlsmäßige Regungen eine Rolle, so muß sich der Tatrichter mit der Frage\n\nauseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu be-\n\nherrschen und willensmäßig zu steuern (BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2; Lackner/Kühl aaO § 211 Rdn. 5b\n\nm.w.N.). Nach dem normativen Maßstab der Rechtsprechung sind die Anforde-\n\nrungen für die Annahme, der Täter habe seine Antriebe zur Tat nicht mehr ge-\n\ndanklich beherrschen und gewollt steuern können, regelmäßig umso höher, je\n\nschwerwiegender die Tötungstat nach ihren – vom Vorsatz des Täters umfaß-\n\nten und ihm vorwerfbaren – konkreten Umständen und Folgen ist (BGH NJW\n\n1993, 3210, 3211 = StV 1994, 372 m. krit. Anm. Fabricius). Das Landgericht\n\nhat ohne Rechtsfehler festgestellt, der Angeklagte habe \"die tatsächlichen Um-\n\nstände, die seinem Motiv zugrundelagen\", gekannt. Unter den hier gegebenen\n\nUmständen war eine nähere Erörterung zur subjektiven Tatseite nicht geboten\n\n(vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15), zumal sich das\n\nLandgericht eingehend mit der affektiven inneren Verfassung des Angeklagten\n\nauseinandergesetzt und – sachverständig beraten – eine erhebliche Beein-\n\nträchtigung des Angeklagten durch seinen Zustand im Sinne des § 21 StGB\n\nausgeschlossen hat (dazu unter 3.).\n\n3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entge-\n\ngen den Einwendungen des Beschwerdeführers hat das Schwurgericht ohne\n\nRechtsfehler eine affektbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit\n\nverneint.\n\nFür die Tatbegehung selbst hat das Landgericht - insoweit dem psych-\n\niatrischen Sachverständigen Dr. R. folgend - einen rechtlich relevanten Affekt\n\nim Sinne einer \"tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\" verneint. Dabei hat es im\n\nwesentlichen auf die \"gedankliche Vorwegnahme\" der Tat (der Angeklagte\n\nhatte “bereits lange vor dem eigentlichen Tatgeschehen die Tötung der Familie\n\nZ. angekündigt\"), die \"tatvorbereitenden Handlungen mit Bereitlegen einer\n\nSchußwaffe”, den \"Tatablauf selbst\", das \"geordnete Nachtatverhalten\" und\n\nseine \"detailreichen Schilderungen ... zum Tathergang\" abgestellt. Danach la-\n\ngen in der Tatsituation selbst – was die Revision auch nicht in Frage stellt –\n\nwesentliche Merkmale vor, die in Psychiatrie und Rechtsprechung als mögliche\n\nIndizien gegen einen rechtlich relevanten affektiven Ausnahmezustand gewer-\n\ntet werden (vgl. hierzu BGH StV 1990, 493; 1993, 637; zusammenfassend Sal-\n\nger in Festschrift für Tröndle 1989, 201 f.; Ziegert in Saß <Hrsg.>, Affektdelikte,\n\n1993, S. 43, 46 ff; krit. gegenüber dem Kriterienkatalog u.a. Rasch, Forensi-\n\nsche Psychiatrie 2. Aufl., 1999, S. 251 ff., 256).\n\nRechtliche Bedenken gegen die Wertung des Landgerichts ergeben sich\n\naber auch nicht mit Blick auf die Tatvorgeschichte, der im Rahmen der not-\n\nwendigen Gesamtwürdigung zum Bewußtseinszustand des Täters neben dem\n\nTatzeitzustand Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung nimmt an, daß eine\n\nschon längere Zeit vor der Tat bestehende ambivalente Täter-Opfer-Beziehung\n\nmit chronischen Affektspannungen auch die Annahme begründen kann, daß\n\ndas Persönlichkeitsgefüge des Täters bei der Tatausführung schwer erschüt-\n\ntert war (BGHR StGB § 21 Affekt 6; BGH StV 1993, 637; zu den einzelnen\n\nPhasen Glatzel StV 1993, 220, 223 ff.; ferner u.a. Foerster/Venzlaff in Venz-\n\nlaff/Foerster <Hrsg.> Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl., 2000, S. 181, 185\n\nf.; Theune NStZ 1999, 273, 275 f.). Unter solchen Umständen einer für eine\n\nPartnertötung im Affekt typischen Konfliktentwicklung, deren Opfer im Einzelfall\n\nauch Dritte werden können (vgl. BGH NStZ 1988, 268; BGHR StGB § 211 Abs.\n\n2 niedrige Beweggründe 19), können auch sogenannte \"Vorgestalten\" der Tat\n\nin der Phantasie (dazu eingehend Hoff in Saß aaO S. 95 ff; ferner u.a. Glatzel\n\naaO S. 222; Saß in Saß aaO S. 11), mit einem tatauslösenden affektiven\n\nDurchbruch als einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne des § 21\n\nStGB vereinbar sein (BGH, Urteil vom 13. August 1997 - 3 StR 189/97; Theune\n\naaO S. 276); das erfaßt auch die Ankündigung der Tat bis hin zu Vorberei-\n\ntungshandlungen - mithin Umstände, die üblicherweise gegen einen rechtlich\n\nrelevanten Affekt gewertet werden.\n\nDas Landgericht hat das aber nicht verkannt; vielmehr billigt es dem An-\n\ngeklagten \"aufgrund der erfahrenen Demütigungen und Kränkungen\" einen\n\n\"chronischen Affektzustand\" für die Tatvorlaufphase zu. Es übersieht auch\n\nnicht, daß es bei dem Angeklagten \"im Vorfeld der Tat über einen Zeitraum von\n\nmehreren Jahren zu einer gewissen Einengung des Interessenspektrums\" ge-\n\nkommen und sich \"eine affektive Einengung seines Denkens durch eine affekti-\n\nve Bestimmtheit, in der sich Zorn, Ärger, erlittene Demütigung und Verzweif-\n\nlung mischen\", entwickelt habe. Es mißt dem aber keine rechtliche Bedeutung\n\nzu, weil es - mit dem Sachverständigen Dr. R. - eine \"pathologische Entwick-\n\nlung im Sinne der Manifestation überwertiger Ideen\" verneint und auch ein ei-\n\nnen Affektdurchbruch begründendes Moment nicht zu erkennen vermag (zur\n\nBedeutung dieses Umstands vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1995 - 1 StR\n\n495/95; Theune aaO).\n\nDas angefochtene Urteil läßt – entgegen dem Einwand der Revision –\n\nnicht besorgen, das Schwurgericht habe sich, indem es dem Sachverständigen\n\nDr. R. gefolgt ist, dabei davon leiten lassen, daß der als weiterer Sachverstän-\n\ndiger gehörte Prof. Dr. G. die Frage, “ob die Affektspannung zu einer Beein-\n\nträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt hat”, mit Hinweis dar-\n\nauf offengelassen hat, daß “die Erregung sich einer Quantifizierung unter fo-\n\nrensisch psychiatrischem Aspekt entziehe”. Daran ist nämlich richtig, daß es\n\nsich bei der Frage, ob eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des\n\n§ 21 StGB \"erheblich\" ist, um eine nach normativen Maßstäben und deshalb\n\nvom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beant-\n\nwortende Rechtsfrage handelt (BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 1999, 395; NStZ\n\n2000, 24). Es ist auch nicht Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen,\n\nsich zu der rechtlichen Einordnung der von ihm erhobenen Befunde zu äußern\n\n(vgl. Glatzel, Forensische Psychiatrie S. 32, 34 f.; Maatz StV 1998, 279, 280\n\nm.w.N.). Schweigt der Sachverständige dazu, so bedeutet dies zwar nicht, daß\n\nes deshalb an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme einer “erhebli-\n\nchen” Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit fehlt. Allerdings gebietet es\n\nder hohe Rang des durch §§ 211, 212 StGB geschützten Rechtsguts, die An-\n\nforderungen an die schuldmindernde Bewertung der auf die tatauslösende Si-\n\ntuation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer\n\nnicht gering anzusetzen (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211; BGHR StGB § 213\n\n1. Alt. Beleidigung 6 und 8), zumal grundsätzlich zu verlangen ist, daß der gei-\n\nstig gesunde Mensch seine Affekte und sich beherrscht (vgl. BGHR StGB § 20\n\nUrsachen, mehrere 4; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 55). An diesem\n\nMaßstab gemessen, hat das Schwurgericht für die Tatbegehung einen rechtlich\n\nrelevanten psychischen Ausnahmezustand im Sinne des § 21 StGB beim An-\n\ngeklagten mit Blick auf seine gedankliche Vorbefassung mit dem Tötungsge-\n\nschehen, den Umstand, daß er \"der Situation trotz Erkennens der Gefahr und\n\nder aufgrund seiner intellektuellen Gegebenheiten bestehenden Möglichkeit\n\nder Selbstzügelung nichts entgegensetzte\", die Tatvorbereitung und die Ge-\n\nstaltung der Tatsituation selbst ohne Rechtsfehler ausgeschlossen.\n\nIV. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht \"eine besondere Schuldschwe-\n\nre i.S.d. § 57 a StGB\" verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es ob-\n\nliegt dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die\n\nSchuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a StGB zu gewichten; das Revisi-\n\nonsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters\n\nsetzen, sondern hat nur zu prüfen, ob dieser alle maßgeblichen Umstände be-\n\ndacht hat (st. Rspr.; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew.\n\nm.w.N.). Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab weist die tatrichterli-\n\nche Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht hat alle für die Beurteilung der besonderen Schuld-\n\nschwere maßgeblichen Umstände in die Gesamtwürdigung einbezogen. Dies\n\ngilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch in bezug auf die Tat\n\nzum Nachteil der früheren Schwiegermutter des Angeklagten. Insoweit kann\n\nein Umstand von Gewicht noch nicht darin gesehen werden, daß sie, anders\n\nals die beiden anderen Tatopfer, dem Angeklagten \"nicht in vergleichbar nen-\n\nnenswerter Weise ... (eine) tatsächliche Grundlage für seinen Zorn, Wut und\n\nHaß geliefert\" hatte (RB 2/3, 5). Soweit die Beschwerdeführerin und der Gene-\n\nralbundesanwalt darüber hinaus zur Motivlage die straferschwerende Berück-\n\nsichtigung vermissen, daß der Angeklagte \"die ganze Brut\" treffen wollte und\n\nohne Rücksicht auf die Empfindungen des das Tatgeschehen miterlebenden\n\n7jährigen Kindes vorging, dienen diese Umstände bereits zur Begründung der\n\nAnnahme des Vorliegens niedriger Beweggründe; sie stehen deshalb für die\n\nBerücksichtigung im Rahmen der Schuldschwerebeurteilung nicht, jedenfalls\n\nnicht mit ihrem vollen Gewicht, zur Verfügung (zur Reichweite des Doppelver-\n\nwertungsverbots vgl. BGHSt 42, 226).\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis auch berücksichtigt, daß bei der Ver-\n\nhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe - wie hier - als Gesamtstrafe § 57 b\n\nStGB eine zusammenfassende Würdigung aller die Gesamtstrafe begründen-\n\nden Straftaten vorschreibt (vgl. BGHR StGB § 57 b Schuldschwere 2; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 49. Aufl. § 57 b Rdn. 2 m.w.N.). Zwar erwähnt das angefochte-\n\nne Urteil § 57 b StGB nicht ausdrücklich. Daß das Landgericht die gebotene\n\nzusammenfassende Würdigung der drei - vom Landgericht zutreffend als je-\n\nweils selbständige Handlungen gewerteten - Mordtaten und der sie prägenden\n\nUmstände vorgenommen hat, ergibt sich aber aus dem Hinweis im Urteil, ent-\n\ngegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei \"nicht ... die 'Quantität' ent-\n\nscheidend, wenngleich zu beklagen ist, daß der Angeklagte drei Menschen\n\ngetötet hat\", und die im Anschluß daran zur inneren Tatseite aufgeführten Be-\n\nsonderheiten. Wenn das Schwurgericht hiernach eine besondere Schuld-\n\nschwere verneint hat, so hält sich dies – zumal angesichts des engen zeitli-\n\nchen, örtlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhangs der Straftaten\n\n(vgl. BGHSt 39, 121, 126; BGHSt-GS- 40, 360, 370) – noch im Rahmen des\n\ndem Tatrichter eingeräumten Bewertungsspielraums.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n (cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)\"!(cid:20)#$(cid:26)&%’(cid:27)(cid:16)((cid:18))*!(cid:10)(cid:27)(cid:10)+(cid:22)(cid:31)(cid:24),\n\n-(cid:2)./!(cid:20)0*12)*!3!","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/4-str-375-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/4-str-375-00","retrieved":"2026-07-10 11:43:46.505721+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-12-14/4-str-375-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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