{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_369-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-10-10","aktenzeichen":"4 StR 369/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 369/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Paderborn vom 15. Juni 2000, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu\n\neiner Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und\n\n Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-\n\nteinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fäl-\n\nlen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen\n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allge-\n\nmein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer\n\nÄnderung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Während das Landge-\n\nricht gegen den Angeklagten nach dem Urteilstenor eine Jugendstrafe von drei\n\nJahren und neun Monaten verhängt hat, wird in den Urteilsgründen eine Ju-\n\ngendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als \"erforderlich\" genannt\n\n(UA 15). Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen\n\nFassungsversehens nicht aufgelöst werden (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n10. Februar 1993 - 3 StR 576/92).\n\nUnter den hier gegebenen Umständen nötigt dieser Rechtsfehler nicht\n\nzur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land-\n\ngericht. Vielmehr kann der Senat, auch um das im Jugendstrafverfahren in be-\n\nsonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 12. September 2000 - 4 StR 358/00), in entsprechender An-\n\nwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\n\ndie niedrigere der beiden genannten Strafen als die dem Angeklagten\n\ngünstigste Rechtsfolge (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 Rdn. 10, 20\n\nm.w.Nachw.) festsetzen. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen\n\nbeschwert. Denn nach den im übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungser-\n\nwägungen kam eine noch niedrigere als die nunmehr festgesetzte Jugend-\n\nstrafe nicht in Betracht.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_369-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/4-str-369-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_369-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_369-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/4-str-369-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_369-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:27.513274+00:00"}}