{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_361-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"4 StR 361/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 361/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2000\n\na)\n\nin den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die\n\nAngeklagten jeweils statt des Bandendiebstahls\n\ndes Diebstahls schuldig sind;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben,\n\naa)\n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II 2\n\n(1) bis (10) der Urteilsgründe verhängten Ein-\n\nzelstrafen und die Gesamtstrafen;\n\nbb) soweit die Anordnung der Unterbringung des\n\nAngeklagten K. in einer Entziehungsanstalt\n\nunterblieben ist.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Bandendiebstahls in\n\nzehn Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit\n\nvorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen Bandendiebstahls in zehn\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ver-\n\nurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit de-\n\nnen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben den\n\naus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen sind sie unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Während die Verurteilung des Angeklagten K. im Falle II 1 der Ur-\n\nteilsgründe (auch) wegen Körperverletzung nach Bejahung des besonderen\n\nöffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen (vgl. hierzu\n\nTröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 230 Rdn. 5) keinen Rechtsfehler aufweist, hält\n\ndie Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten in den Fällen II 2 (1)\n\nbis (10) bandenmäßig gehandelt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand:\n\na) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen kamen die beiden Ange-\n\nklagten, nachdem der Angeklagte S. aus der Justizvollzugsanstalt Saarlouis\n\nentwichen war und beim Angeklagten K. und dessen Familie Unterschlupf\n\ngefunden hatte, überein, \"gemeinsam Einbrüche zu begehen\"; \"dadurch sollte\n\nder Angeklagte S. zu seinem und zum Lebensunterhalt der Familie K. bei-\n\ntragen\" (UA 12). In Ausführung dieses Vorhabens begingen die Angeklagten\n\ngemeinschaftlich die verfahrensgegenständlichen zehn Diebstähle.\n\nb) Das Landgericht geht davon aus, daß die Angeklagten bandenmäßig\n\nim Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB [folgerichtig wäre, da die Diebstähle un-\n\nter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen\n\nwurden: des § 244 a Abs. 1 StGB] gehandelt haben, weil sie \"übereingekom-\n\nmen waren, daß sich S. , um seine Verköstigung der Familie K. [?] und sei-\n\nne sonstigen Kosten zu finanzieren, an Einbrüchen des K. beteiligen sollte\"\n\n(UA 22). Das genügt zur Begründung bandenmäßigen Handelns jedoch nicht,\n\nund zwar unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bil-\n\nden können (verneinend BGH StV 2000, 315 [Anfragebeschluß]; BGH, Be-\n\nschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00; Engländer JZ 2000, 630 f.; Otto StV\n\n2000, 313, 314 f.). Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt vielmehr -\n\nüber eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln mit gefe-\n\nstigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996, 339, 340),\n\nwobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegen-\n\nden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen \"Gesamtwillen\"\n\nkennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Interesse der\n\nbandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW 1998,\n\n2913; StV 1998, 599; BGH, Beschluß vom 25. Juli 2000 - 4 StR 255/00;\n\nTröndle/Fischer aaO § 244 Rdn. 13). Einen solchen \"gefestigten Bandenwillen\"\n\nhat die Strafkammer nicht festgestellt. Auch dem Gesamtzusammenhang der\n\nUrteilsgründe ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten bei ihren Taten -\n\nüber ihr individuelles Interesse am Erlangen von Beute und das einseitige In-\n\nteresse des Angeklagten S. , sich weiterhin der Strafvollstreckung zu entzie-\n\nhen, hinaus - ein übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt haben.\n\nc) Da weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Bege-\n\nhung tragen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind,\n\nändert der Senat die Schuldsprüche dahin ab, daß die Angeklagten jeweils le-\n\ndiglich des Diebstahls schuldig sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,\n\nweil die Angeklagten sich gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksa-\n\nmer als geschehen hätten verteidigen können und mit dem Fortfall bandenmä-\n\nßiger Begehung lediglich ein erschwerender Umstand wegfällt.\n\nd) Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der in den Fäl-\n\nlen II 2 (1) bis (10) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Ge-\n\nsamtstrafen, weil nicht sicher auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei zu-\n\ntreffender rechtlicher Bewertung niedrigere Strafen verhängt hätte. Die Einzel-\n\nstrafe im Fall II 1 kann bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht\n\nbetroffen ist.\n\n2. Auch die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der\n\nUnterbringung des Angeklagten K. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)\n\nabgelehnt hat, hält - wie die Revision zu Recht beanstandet - rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen nimmt der Angeklagte K. seit Jahren Alkohol\n\nund Betäubungsmittel zu sich. Der Drogenkonsum führte bereits zu einer kör-\n\nperlichen Abhängigkeit (UA 4/5, 23). Sämtliche hier abgeurteilten Taten hat der\n\nAngeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB)\n\nbegangen. Die Erwägung des Landgerichts, seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt \"(komme) nicht in Betracht\", weil \"zwischen den Anlaßtaten\n\nund der Abhängigkeit des Angeklagten K. nur eine schwache Verbindung (be-\n\nstehe)\" (UA 28), läßt besorgen, daß die Strafkammer die Maßregelanordnung\n\nvon zu engen Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Zwar ist richtig, daß\n\nzwischen dem in § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang und den begange-\n\nnen Taten sowie der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters ein symptomati-\n\nscher Zusammenhang bestehen muß; dieser ist aber auch dann zu bejahen,\n\nwenn – was beim Angeklagten K. naheliegt (s. UA 4/5, 12, 23/24, 26/27) - der\n\nHang zum Rauschmittelgenuß neben anderen Umständen mit dazu beigetra-\n\ngen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und\n\ndies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu befürchten ist\n\n(vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 = NStZ 2000, 25\n\nf.).\n\nDie Frage der Maßregelanordnung bedarf daher ebenfalls neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_361-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/4-str-361-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_361-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_361-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/4-str-361-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_361-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:32:14.012416+00:00"}}