{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_358-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"4 StR 358/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 358/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 16. Mai 2000 im Strafaus-\n\nspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbe-\n\nziehung des Urteils des Amtsgerichts Minden vom\n\n27. August 1998 - 14 Ds 55 Js 994/98 - 191/98 Hw - zu\n\neiner Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt wird.\n\n2.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Juni 1999\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit\n\nAussetzung und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des auf\n\nsieben Monate Jugendstrafe lautenden Urteils des Amtsgerichts Minden vom\n\n27. August 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf\n\ndie Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom\n\n9. November 1999 - 4 StR 521/99 - (BA 2000, 185) im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück.\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat den Angeklagten nun-\n\nmehr zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat die siebenmonatige Jugendstrafe aus dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Minden vom 27. August 1998 nicht einbezogen. Diese Strafe\n\nhat der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Erlaß des\n\nersten in dieser Sache ergangenen Urteils in der Zeit vom 30. März bis zum 27.\n\nOktober 1999 vollständig verbüßt (UA 7). Das Landgericht hat gemeint, eine\n\nEinbeziehung komme deswegen \"nicht mehr in Betracht” (UA 14/15). Das ist\n\nrechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsju-\n\ngendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen\n\nUrteils vor, so ist § 31 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden, wenn die früher\n\nverhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbezie-\n\nhung 6).\n\n2. Unter den hier gegebenen Umständen nötigt dieser Rechtsfehler nicht\n\nzur Aufhebung des Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Landgericht. Vielmehr kann der Senat, auch um das im Jugendstrafverfah-\n\nren in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren, die\n\nEinbeziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aus-\n\nnahmsweise selbst vornehmen. Daß die Jugendkammer ungeachtet der An-\n\nwendbarkeit des § 31 Abs. 2 JGG von einer Einbeziehung aus erzieherischen\n\nGründen nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift abgesehen hätte (vgl. dazu BGH\n\nNStZ 2000, 263 mit Anm. Eisenberg NStZ 2000, 484), kann mit Blick darauf\n\nausgeschlossen werden, daß sich die Jugendkammer ersichtlich nur aus\n\nRechtsgründen an einer Einbeziehung gehindert gesehen hat. Die unterbliebe-\n\nne Einbeziehung holt der Senat deshalb nach. Damit hat es bei der Höhe der\n\nfestgesetzten Jugendstrafe sein Bewenden. Der Angeklagte ist hierdurch unter\n\nkeinen Umständen beschwert. Ihm kommt nunmehr die volle Anrechnung der\n\nDauer der vollstreckten Strafe aus dem einbezogenen Urteil zugute. Daß das\n\nLandgericht bei erneuter Einbeziehung auf eine niedrigere als die verhängte\n\nStrafe erkannt hätte, ist auszuschließen.\n\n3. Im übrigen weisen die Erwägungen zur Strafzumessung keinen den\n\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere kann die Revisi-\n\non nicht damit gehört werden, das Landgericht habe bei der Strafzumessung\n\nder dem Angeklagten im Gegensatz zu dem ersten in dieser Sache ergange-\n\nnen Urteil zugebilligten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21\n\nStGB) \"faktisch keine Bedeutung beigemessen\" (RB S. 2). Die Revision unter-\n\nnimmt hiermit nur den unzulässigen Versuch, der tatrichterlichen Bewertung\n\neine eigene Bewertung entgegenzusetzen.\n\nAllerdings hat das Landgericht rechtsfehlerhaft der Berechnung der Tat-\n\nzeit-Alkoholisierung die Trinkmengenangaben des Angeklagten, wie sie in dem\n\nvom Senat aufgehobenen Urteil (dort UA 24) festgehalten worden sind, zu-\n\ngrundegelegt (UA 10). Dabei hat das Landgericht nicht beachtet, daß sich die\n\nauf den seinerzeit angenommenen Ausschluß einer erheblichen Verminderung\n\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellungen die Straffra-\n\nge betreffen und deshalb durch die Revisionsentscheidung des Senats vom\n\n9. November 1999 mit aufgehoben sind (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 237; Kuck-\n\nein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 30 m.w.N.). Das Landgericht hätte mithin zu den\n\nTrinkmengen in prozeßordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen\n\nmüssen. Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert; denn im Hinblick\n\nauf den rechtskräftigen Schuldspruch war die Annahme der Voraussetzungen\n\ndes § 20 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 119). Von einer erheblich ver-\n\nminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB ist das Landgericht aber aus-\n\ngegangen.\n\n4. Der im Verhältnis zur Höhe der im angefochtenen Urteil verhängten\n\nJugendstrafe vergleichsweise geringfügige Erfolg gibt dem Senat keinen An-\n\nlaß, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen teilweise von den Kosten seines\n\nRechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-12/4-str-358-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-12/4-str-358-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_358-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:56.565780+00:00"}}