{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_354-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-11-21","aktenzeichen":"4 StR 354/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"§§ 275, 338 Nr. 7 StPO 1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil macht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück der Urschrift entspricht. 2. Ein solcher Mangel des Urteils ist nur auf eine Verfahrensbeschwerde, nicht aber auf Sachrüge zu beachten.","text_plain":"BGHR: ja\n\nBGHSt: ja\n\n§§ 275, 338 Nr. 7 StPO\n\n1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil\n\nmacht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück\n\nder Urschrift entspricht.\n\n2. Ein solcher Mangel des Urteils ist nur auf eine Verfahrensbeschwerde, nicht\n\naber auf Sachrüge zu beachten.\n\nBGH, Beschluß vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00 - LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 354/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2000 gemäß\n\n§§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nEssen vom 20. März 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete\n\nUrteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\ndes versuchten Totschlags in Tateinheit mit zwei rechtlich\n\nzusammentreffenden Fällen der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung schuldig ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung\n\nund seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall der\n\ngefährlichen Körperverletzung\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugend-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des\n\nSchuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-\n\nfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein\n\nVerteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der Versäumung der Frist kein (Mit-)\n\nVerschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). Die Frist ist versäumt worden, denn sie\n\nlief am 16. Juni 2000 ab, da das Urteil am 16. Mai 2000 zugestellt worden ist\n\n(§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Zustellung war wirksam. Dem steht nicht ent-\n\ngegen, daß die Unterschrift der zweiten richterlichen Beisitzerin oder ein ent-\n\nsprechender (zweiter) Verhinderungsvermerk unter dem Urteil fehlt (vgl. RG\n\nJW 1923, 934 [obiter dictum]; a.A. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.\n\n§ 345 Rdn. 6; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 36).\n\nZwar hat die große Jugendkammer nach dem Hauptverhandlungsprotokoll und\n\ndem Rubrum in der in § 33 b Abs. 2 JGG bestimmten Besetzung mit drei Rich-\n\ntern und zwei Jugendschöffen entschieden. Der demnach gegebene Verstoß\n\ngegen § 275 Abs. 2 StPO hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht;\n\ninsoweit besteht kein Unterschied zu den Folgen anderer Auslassungen im\n\nschriftlichen Urteil (vgl. etwa BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. [Rubrum\n\nlückenhaft]; NJW 1999, 800 [Tenor unvollständig]). In derartigen Fällen handelt\n\nes sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Feh-\n\nler des Urteils selbst; ein solcher kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung\n\nnicht berühren. Entscheidend ist vielmehr allein, daß dem Empfänger eine mit\n\nder Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung oder beglaubigte Ab-\n\nschrift zugestellt worden ist (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 6; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 37 Rdn. 2), woran zu zweifeln der Senat\n\nim gegebenen Fall keinen Anlaß hat. Dem Beschwerdeführer war daher ohne\n\nweiteres erkennbar, daß er die für seine Rechtsmittelbegründung maßgebliche\n\nFassung in Händen hielt (vgl. BayObLGSt 1996, 155, 156). Die (erneute) Zu-\n\nstellung mit allen erforderlichen Unterschriften bzw. Verhinderungsvermerken\n\nkam im übrigen schon deswegen nicht in Betracht, weil nach Ablauf der in\n\n§ 275 StPO bestimmten Frist der Mangel ohnehin nicht mehr behoben werden\n\nkann (BGH NStZ-RR 2000, 237; BGHR § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 3 bis\n\n5). Das Fehlen einer Unterschrift bzw. eines Verhinderungsvermerks unter dem\n\nUrteil ist daher zwar gemäß § 338 Nr. 7 StPO ein absoluter Revisionsgrund,\n\nnicht jedoch ein Hindernis für das weitere Revisionsverfahren.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde führt le-\n\ndiglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht das Konkur-\n\nrenzverhältnis unrichtig beurteilt hat.\n\na) Das Urteil unterliegt hier nicht deshalb der Aufhebung, weil die Unter-\n\nschrift der zweiten beisitzenden Richterin bzw. ein entsprechender Verhinde-\n\nrungsvermerk fehlt. Entgegen dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW\n\n1967, 1578; GA 1981, 475; JR 1983, 261 mit abl. Anm. Foth; bei Rüth DAR\n\n1983, 253; ebenso Hanack aaO § 338 Rdn. 115, 116; Gollwitzer in Festschrift\n\nfür Kleinknecht 1985 S. 147, 168) ist dies nicht auf Sachrüge zu beachten, es\n\nhätte vielmehr mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden müssen; eine sol-\n\nche Rüge ist indes nicht erhoben worden.\n\nDie Unterzeichnung des Urteils durch die mitwirkenden Berufsrichter ist\n\nausschließlich in einer Norm des Verfahrensrechts (§ 275 Abs. 2 StPO) vorge-\n\nsehen; Rechtsfehler müssen daher mit der Verfahrensbeschwerde (§ 338 Nr. 7\n\nStPO) geltend gemacht werden. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß\n\nein Urteil, welches nicht von allen Richtern unterschrieben worden ist, über-\n\nhaupt keine - endgültig fertiggestellten - Entscheidungsgründe enthalten\n\nkönnte. Auf Sachrüge darf ein solcher Mangel nur beachtet werden, wenn die\n\nGründe völlig fehlen (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; Kuckein\n\naaO § 338 Rdn. 94; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 52); nicht an-\n\nders wird es sich verhalten, wenn das Urteil überhaupt keine Unterschriften\n\nträgt. Eine revisionsrechtliche Prüfung, ob es sich bei an sich vorhandenen\n\nschriftlichen Gründen - sowie einzelnen Unterschriften - lediglich um einen Ur-\n\nteilsentwurf handelt, kann der Revisionsführer hingegen nur mit einer ord-\n\nnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge erreichen, weil diese Frage nicht\n\nohne Kenntnis der zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen beurteilt werden\n\nkann (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 4\n\nund 5; s. auch BayObLG JR 1983, 261, 262); die aus der Urteilsurkunde allein\n\nersichtliche Zahl der Unterschriften genügt hierfür nicht (vgl. BGHSt 27, 334 f.).\n\nHinzu kommt, daß selbst dann, wenn die erforderlichen richterlichen Unter-\n\nschriften geleistet worden sind, ein bloßer Entwurf vorliegen kann (so aus-\n\ndrücklich BGH NStZ 1993, 200; ebenso OLG Köln NJW 1980, 1405; OLG\n\nZweibrücken DAR 1978, 194).\n\nIm Blick auf diese Differenzierung zwischen Verfahrens- und Sachrüge\n\nerstreckt das Revisionsgericht deshalb auch die Urteilsaufhebung gemäß\n\n§ 357 StPO auf Nichtrevidenten nur bei völligem Fehlen der Gründe (BGHR\n\nStPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2; OLG Celle NJW 1959, 1647), nicht\n\naber bei bloßem Fehlen einer Unterschrift (BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1\n\nUnterschrift 3).\n\nb) Der Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil die vom Landge-\n\nricht nicht weiter begründete Annahme von Tatmehrheit zwischen den zum\n\nNachteil der Geschädigten K. einerseits und O. andererseits began-\n\ngenen Straftaten rechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach den Feststellungen\n\nstach der Angeklagte - in ungeklärter Abfolge - mehrfach mit dem \"Schlagmes-\n\nser\" auf seine beiden in einem Pkw sitzenden Opfer ein, um sie davon abzu-\n\nbringen, ihrem Bekannten Ka. zu helfen. Da somit eine äußerlich erkennba-\n\nre Zäsur oder ein Weiterhandeln aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses\n\nersichtlich ausscheidet, stellt sich das Vorgehen des Angeklagten insgesamt\n\nals eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Handlung im Rechts-\n\nsinne dar. So verhält es sich ausnahmsweise auch dann, wenn es um die Be-\n\neinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht.\n\nDie Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann\n\ngerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außerge-\n\nwöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und ge-\n\nkünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit -\n\n Entschluß, einheitlicher 1 und 9; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2000 -\n\n5 StR 323/00). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, da der Angeklagte\n\ninnerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur mehrfach mit einem\n\nMesser auf zwei Personen eingestochen hat (BGHR vor § 1/natürliche Hand-\n\nlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 2 und 5).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\n\nnicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-\n\nhen hätte verteidigen können.\n\n3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus,\n\ndaß das Landgericht unter Berücksichtigung der tateinheitlichen Begehung der\n\nStraftaten auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte; es hat nämlich eine Ju-\n\ngendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für erforderlich gehalten, \"um\n\ndie notwendige erzieherische Wirkung zu erzielen\". Der Schuldgehalt der Tat\n\n(vgl. BGH StV 1994, 598, 599; NStZ-RR 1996, 120) wird von der geänderten\n\nrechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses ohnehin nicht berührt.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17) (cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_354-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/4-str-354-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33b","ref_norm":"33b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_354-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_354-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-21/4-str-354-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_354-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:53.361636+00:00"}}