{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_346-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"4 StR 346/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 346/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 23. Februar 2000\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte des Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist,\n\nb)\n\nim Maßregelausspruch dahin klargestellt, daß dem\n\nAngeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraft-\n\nfahrzeugen entzogen wird und ihm vor Ablauf von\n\nzwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt wer-\n\nden darf.\n\n2.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nFerner hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a, 69 b StGB dahingehend\n\nangeordnet, daß \"dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-\n\nzeugen verboten\" wird und “vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrer-\n\nlaubnis erteilt werden (darf)”. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der\n\nAngeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Än-\n\nderung des Schuldspruchs und zur Klarstellung des Maßregelausspruchs; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und Antanas O. \n\nin Litauen überein, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, um hier\n\ngemeinsam Kraftfahrzeuge aufzubrechen und durch den Verkauf von aus den\n\nFahrzeugen entwendeten Elektronikgeräten ihr Einkommen “aufzubessern”. In\n\nder Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum 10. November 1999 führten sie dieses\n\nVorhaben aus, erbrachen nach einem feststehenden “Tatmuster” in fünf Näch-\n\nten jeweils mehrere im näheren Umkreis geparkte Fahrzeuge und entwendeten\n\ndaraus insbesondere Autoradios und sonstige Elektronikartikel.\n\n2. Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls kann keinen\n\nBestand haben; denn die – nicht näher begründete – Annahme des Landge-\n\nrichts, der Angeklagte habe als Mitglied einer Bande gehandelt, wird von den\n\nFeststellungen nicht getragen.\n\na) Unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bil-\n\nden können (verneinend BGH StV 2000, 315 ff. [Anfragebeschluß]; BGH, Be-\n\nschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00), rechtfertigt das festgestellte Verhalten\n\ndes Angeklagten und seines Komplizen nicht die Annahme bandenmäßiger\n\nBegehung. Diese setzt - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus -\n\nein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH\n\nNStZ 1996, 339, 340), wobei für den der gemeinschaftlich begangenen Tat zu-\n\ngrunde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen \"Ge-\n\nsamtwillen\" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten\n\nInteresse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443;\n\nNJW 1998, 2913; StV 1998, 599; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 244\n\nRdn. 13). Ob die Voraussetzungen bandenmäßiger Tatbegehung erfüllt sind,\n\nbedarf regelmäßig näherer Darlegung. Für bandenmäßiges Handeln können\n\ninsbesondere das Eingebundensein des Täters in eine(r) bandenmäßigen Or-\n\nganisation, eine \"geschäftsmäßige Auftragsverwaltung\", eine genaue gemein-\n\nsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von\n\nAkquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige\n\nKontrolle und gegenseitiger Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse\n\noder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlu-\n\nsten Anzeichen sein (vgl. BGH NJW 1998, 2913; StV 1998, 599). Die Straf-\n\nkammer hat jedoch keines dieser Merkmale festgestellt. Auch dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte\n\nund Antanas O. bei ihren Taten - über ihr individuelles Interesse am Er-\n\nlangen von Beute hinaus - ein übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt ha-\n\nben.\n\nb) Da weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Bege-\n\nhung tragen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind,\n\nändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte lediglich des\n\nDiebstahls in fünf Fällen schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,\n\nweil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer\n\nals geschehen hätte verteidigen können und mit dem Fortfall bandenmäßiger\n\nBegehung lediglich ein erschwerender Umstand wegfällt.\n\n3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten\n\nkönnen die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bestehen bleiben:\n\nDie Strafkammer hat die Strafen jeweils dem Strafrahmen für minder schwere\n\nFälle (§ 244 a Abs. 2 StGB) entnommen. Da sie sich in dessen unterem Be-\n\nreich bewegen (ein Jahr bis ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe), kann aus-\n\ngeschlossen werden, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewer-\n\ntung für die jeweils mehrere Autoaufbrüche umfassenden (Einzel-) Taten noch\n\nniedrigere Strafen verhängt hätte. Auch die Gesamtstrafenbildung weist keinen\n\nden Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.\n\n4. Entsprechend den Urteilsausführungen (UA 18) stellt der Senat den\n\nmißverständlichen Maßregelausspruch dahin klar, daß dem Angeklagten die\n\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird und ihm vor Ablauf\n\nvon zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\n5. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-\n\nschwerdeführer (teilweise) von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Ko-\n\nsten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 473 Rdn. 25 ff.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Athing","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/4-str-346-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/4-str-346-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_346-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:45.061564+00:00"}}