{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_327-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"4 StR 327/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1998 § 226 Abs. 2 1. § 226 Abs. 2 StGB ist nicht Strafzumessungsvorschrift, sondern Qualifika- tions-tatbestand. 2. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 226 Abs. 2 StGB reicht es aus, daß der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Han- delns voraus- sieht. Die Vorschrift ist – etwa nach strafbefreiendem Rück- tritt vom Tötungsversuch - auch bei direktem Tötungsvorsatz anwendbar; die entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1997, 233, 234) ist überholt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 327/00\n\nUrteil\n\nvom\n\n14. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 6. April 2000 mit den Feststel-\n\nlungen - mit Ausnahme derjenigen zur \"Vorgeschichte\"\n\nund zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n Von Rechts wegen\n\n Gründe:\n\n Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverlet-\n\nzung (§ 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen\n\neiner (halbautomatischen) Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von\n\nneun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit\n\nihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, mit der sie\n\nrügt, daß der Angeklagte nicht nach § 226 Abs. 2 StGB verurteilt wurde und\n\ndaß das Landgericht davon ausgegangen ist, die vom Angeklagten verursachte\n\n90 %ige Sehbehinderung auf einem Auge sei nicht dem Verlust des Sehver-\n\nmögens (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gleichzustellen.\n\nDas Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.\n\n1. Die Revision ist zulässig.\n\nAllerdings kann die Nebenklägerin das Urteil nicht (allein) mit dem Ziel\n\nanfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 400 Abs. 1 1. Halb-\n\nsatz StPO). Das wäre der Fall, wenn es der Nebenklägerin darauf ankäme\n\n- wegen der Nichtanwendung des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB - einen der Verur-\n\nteilung zugrunde gelegten zu geringen Schuldumfang zu beanstanden (vgl.\n\nBGHSt 41, 140, 144; BGH NStZ–RR 1997, 371 [weiteres Mordmerkmal]; BGHR\n\nStPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Kurth in HK-StPO 2. Aufl. § 400 Rdn. 8, 9).\n\nZiel des Rechtsmittels der Nebenklägerin ist jedoch ersichtlich in erster Linie,\n\neine Verurteilung nach dem Nebenklagedelikt (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO)\n\n§ 226 Abs. 2 StGB zu erreichen. Dieses Rechtsmittelziel ist zulässig, weil\n\n§ 226 Abs. 2 StGB nicht Strafzumessungsvorschrift, sondern Qualifikationstat-\n\nbestand ist:\n\n§ 226 StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts\n\nvom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) ersetzt sowohl den bisherigen § 224 StGB\n\n(schwere Körperverletzung) als auch den durch das Verbrechensbekämp-\n\nfungsgesetz (VerbrBekG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 3186) neu gefaßten\n\nQualifikationstatbestand \n\n(BTDrucks. \n\n12/6853 \n\nS. 26; \n\nMau-\n\nrach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband 1 8. Aufl. [1995] § 9 Rdn. 27)\n\n§ 225 StGB (besonders schwere Körperverletzung) und faßt beide Strafvor-\n\nschriften zusammen (s. BTDrucks. 13/8587 S. 37). § 225 Abs. 2 StGB i.d.F.\n\ndes VerbrBekG wurde - mit erhöhter Strafdrohung - § 226 Abs. 2 StGB n.F.\n\nIm Gesetzgebungsverfahren zum 6. Strafrechtsreformgesetz wurde der\n\nTatbestand des § 226 Abs. 2 StGB n.F. mehrfach angesprochen und es wurde\n\nbetont, daß er der \"Schwerkriminalität\" zuzurechnen sei (BTDrucks. 13/8587\n\nS. 37, 61). Da sich die Deliktsnatur der Bestimmung (vgl. hierzu BGHSt 32,\n\n332 ff.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT 29. Aufl. Rdn. 18 ff., 107 ff.) durch die\n\nNeufassung des Gesetzes nicht geändert hat, ist sie Qualifikationstatbestand\n\n(absichtlich bzw. wissentlich verursachte schwere Körperverletzung) – mit ge-\n\ngenüber § 226 Abs. 1 StGB anderen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen\n\n- geblieben (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 22 [8.]; Joecks, StGB-Studienkom-\n\nmentar 2. Aufl. § 226 Rdn. 2; Schumacher in Schlüchter (Hrsg.), Bochumer Er-\n\nläuterungen zum 6. StrRG (1998) § 226 Rdn. 9; Wessels/Hettinger, Strafrecht\n\nBT/1 23. Aufl. Rdn. 248, 285; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 226 Rdn. 18).\n\n2. Die Revision hat auch im wesentlichen Erfolg.\n\na) Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte am späten\n\nAbend des 27. Oktober 1999, die 21jährige \"Nebenfrau\" seines Bruders M. -\n\ndie Nebenklägerin K. C. - , die er für den Streit in seiner Familie als ver-\n\nantwortlich ansah, mit dem Revolver seines Bruders zu töten. In Ausführung\n\nseines Vorhabens schoß er aus einer Entfernung von etwa einem Meter\n\n\"wortlos aus der Hüfte auf K. 's Rumpf ... in der Erwartung,\ndaß nun Blut spritzte und sie sterbend zusammenbrach. Sie\nblieb indes stehen, sah ihn erstaunt an. Als er erkannte, daß\n... der Schuß nicht die erwarteten Folgen hatte, trat er zu ihr,\nergriff ihre Haare, zog ihren Kopf seitlich nach hinten, setzte\nseine Waffe zwischen dem rechten Augenrand und der\nSchläfe auf, sah K. in die Augen und feuerte. K. stürzte\nschwer verletzt, sofort halbseitig gelähmt, zu Boden\"\n(UA 9/10).\n\nDanach meldete der Angeklagte der Polizei, daß er \"auf jemanden ge-\n\nschossen\" habe. Er wußte, daß Frau C. noch lebte und wollte durch den An-\n\nruf Rettungsmaßnahmen veranlassen; ihr Leben konnte gerettet werden, durch\n\ndie Schüsse wurde sie jedoch schwer verletzt. Der erste Schuß hatte zu einer\n\nstarken inneren Blutung geführt, der zweite \"war in der Nähe des rechten Au-\n\ngenrandes in den Schädel eingedrungen und knapp rechts neben der Mittelli-\n\nnie neben dem Scheitel wieder ausgetreten\". Dadurch war \"das Hirngewebe im\n\nBereich des rechten Stirnhirnes im vorderen Bereich des Scheitels mit wichti-\n\ngen zentralen Schaltfunktionen zerrissen worden, wodurch eine große Blutung\n\nentstand\". Diese Verletzung hatte eine sofortige linksseitige Lähmung zur Fol-\n\nge. Die Lähmung ist inzwischen leicht zurückgegangen. Die Nebenklägerin\n\nkann mittlerweile das linke Bein bei noch gelähmtem Fuß etwas bewegen, ihr\n\nlinker Arm ist jedoch vollständig gelähmt. Auf dem linken Auge ist lediglich eine\n\nSehkraft von 10 % erhalten geblieben. Durch die Notoperation ist eine \"quer\n\nüber den Leib verlaufende Narbe\" verblieben. Die Nebenklägerin kann sich nur\n\nim Rollstuhl fortbewegen und ist auf fremde Hilfe angewiesen; eine \"komplette\n\nRestitution der körperlichen Funktionen ist ... eher unwahrscheinlich\" (UA 11).\n\nb) Das Landgericht hat das Geschehen - soweit es Nebenklagedelikte\n\nbetrifft - dahingehend rechtlich gewürdigt, daß der Angeklagte wegen der von\n\nihm eingeleiteten Rettungsmaßnahmen von dem mit direktem Vorsatz began-\n\ngenen Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sei. Er ha-\n\nbe sich daher (nur) der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nrn. 2\n\nund 3 StGB schuldig gemacht. § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB liege nicht vor, weil die\n\ngeminderte Sehkraft auf einem Auge nicht dem Verlust dieses Organs gleich-\n\nzustellen sei; ein \"besonders schwerer Fall\" der schweren Körperverletzung\n\n[§ 226 Abs. 2 StGB] sei nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden könne,\n\ndaß die schweren Folgen absichtlich herbeigeführt worden seien und der Tö-\n\ntungsvorsatz als Durchgangsstadium nur eine Körperverletzung enthalte, nicht\n\naber schwere Schädigungen eines noch lebenden Menschen (UA 18).\n\nc) Diese Würdigung weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf, soweit\n\ndas Landgericht davon ausgeht, der Angeklagte habe mit \"unbedingtem Tö-\n\ntungswillen\" (UA 15) gehandelt, er sei aber vom Tötungsversuch strafbefreiend\n\nzurückgetreten (vgl. BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH StV 1999, 594 f.). Die Erwä-\n\ngung, mit der § 226 Abs. 2 StGB verneint wird, hält jedoch rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand:\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß der Tötungsvorsatz stets mit\n\ndem Körperverletzungsvorsatz verbunden ist (st. Rspr., s. nur BGHSt 16, 122,\n\n123; 44, 196, 199). Aus diesem Grunde war zu § 225 Abs. 1 StGB a.F. in der\n\nRechtsprechung anerkannt, daß ein versuchtes Tötungsdelikt, begangen mit\n\nbedingtem Vorsatz, in Tateinheit mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung\n\nstehen konnte (vgl. BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1, 2; offengelassen in\n\nBGHSt 22, 248, 249 f.). Bei direktem Tötungsvorsatz - wie hier - war zu § 225\n\nStGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes,\n\nnach dem mit erhöhter Freiheitsstrafe bedroht wurde, wenn eine der schweren\n\nFolgen \"beabsichtigt und eingetreten\" war, Tateinheit (nur) dann für möglich\n\ngehalten worden, wenn sich ein direkter - alternativer - Vorsatz sowohl auf den\n\nTod des Opfers als auch für den Fall, daß dieser “Erfolg” nicht eintreten sollte,\n\nauf eine dann ernsthaft in Betracht gezogene schwere Körperverletzungsfolge\n\nim Sinne des § 224 StGB a.F. gerichtet hat (vgl. BGHR StGB § 225 Konkurren-\n\nzen 3 = NStZ 1997, 233, 234). Zur Begründung wurde angeführt, daß § 224\n\nStGB a.F. Qualifikationen - wie etwa den Verfall in Geisteskrankheit oder\n\nSiechtum - enthalte, die schon begrifflich ein Weiterleben des Opfers voraus-\n\nsetzen, und die für § 225 StGB a.F. erforderliche Absicht, die sich auf den Ein-\n\ntritt einer schweren Folge der Körperverletzung beziehen mußte, daher regel-\n\nmäßig mit einem direkten Tötungsvorsatz nicht zu vereinbaren war.\n\nMit der Änderung des § 225 StGB durch das Verbrechensbekämpfungs-\n\ngesetz, durch die die absichtliche <dolus directus 1. Grades> oder wissentliche\n\n<dolus directus 2. Grades> Verursachung der schweren Folge unter eine er-\n\nhöhte Strafdrohung gestellt wurde (vgl. BTDrucks. 12/6853 S. 27), und die\n\nÜbernahme dieser Regelung in § 226 Abs. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG ist diese\n\nRechtsprechung überholt. Nunmehr reicht es zur Tatbestandserfüllung aus,\n\ndaß der Täter – alternativ zur beabsichtigten Tötung - die schwere Folge als\n\nsichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht (vgl. Horn in SK-StGB 7. Aufl.\n\n§ 226 Rdn. 24; Tröndle/Fischer aaO § 226 Rdn. 19; s. auch BGH, Urteil vom\n\n14. Februar 1996 - 3 StR 445/95 S. 4, insoweit in BGHSt 42, 43 nicht abge-\n\ndruckt, und zur Vorsatzform “wissentlich” BGHSt 45, 97, 100; BGHR StPO § 60\n\nNr. 2 Tatbeteiligung 5).\n\nNach dem festgestellten Geschehensablauf liegt dies hier nahe; Fest-\n\nstellungen zur inneren Tatseite insoweit fehlen jedoch.\n\n3. Die Sache bedarf daher auf die Revision der Nebenklägerin neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung. Der Senat verweist die Sache an eine allge-\n\nmeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil das Verfahren nicht mehr\n\neinen in § 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Straftatbestand betrifft (vgl. BGH NJW\n\n1994, 3304, 3305 m.w.N.). Der neue Tatrichter wird wiederum zu prüfen haben,\n\nob neben den in § 226 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bezeichneten schweren Fol-\n\ngen bei der Nebenklägerin auch ein Verlust des Sehvermögens auf einem Au-\n\nge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingetreten ist. Ob (nur) eine schwere Beein-\n\nträchtigung oder der Verlust des Sehvermögens vorliegt, ist in erster Linie vom\n\nTatrichter zu entscheiden (vgl. RGSt 71, 119, 120). Liegt ein faktischer Verlust\n\nder Sehkraft (vgl. hierzu RGSt 58, 173; 63, 423, 424; 71, 119, 120; 72, 321 f.;\n\nOLG Hamm GA 1976, 304, 306; Horn aaO Rdn. 6; Hirsch in LK 10. Aufl. § 224\n\nRdn. 14 ) nicht vor, so scheidet § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.\n\nDer Senat hält die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellun-\n\ngen zur \"Vorgeschichte\" (UA 5 bis 7) und zum auf UA 8 bis 10 dargestellten\n\näußeren Tatgeschehen aufrecht. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die\n\nden bisherigen nicht widersprechen, nicht aus.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStGB 1998 § 226 Abs. 2\n\n 1. § 226 Abs. 2 StGB ist nicht Strafzumessungsvorschrift, sondern Qualifika-\n\ntions-tatbestand.\n\n 2. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 226 Abs. 2 StGB reicht es aus, daß\n\nder Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Han-\n\ndelns voraus- sieht. Die Vorschrift ist – etwa nach strafbefreiendem Rück-\n\ntritt vom Tötungsversuch - auch bei direktem Tötungsvorsatz anwendbar;\n\ndie entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1997, 233,\n\n234) ist überholt.\n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 4 StR 327/00 – LG Essen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_327-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/4-str-327-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_327-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_327-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/4-str-327-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_327-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:45:21.022681+00:00"}}