{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_314-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-09-14","aktenzeichen":"4 StR 314/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 314/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Essen vom 3. April 2000 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Januar 1999 wegen\n\nMordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu \"le-\n\nbenslanger Gesamtfreiheitsstrafe\" verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld\n\nbesonders schwer wiegt. Außerdem hatte es die Unterbringung des Angeklag-\n\nten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet\n\nund bestimmt, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Strafe\n\nund vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit\n\nseiner Revision gegen dieses Urteil hat der Angeklagte u.a. beanstandet, daß\n\nseine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehlerhaft erfolgt sei.\n\nMit Beschluß vom 21. September 1999 - 4 StR 248/99 - hat der Senat\n\ndas Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor-\n\nden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat nunmehr von einer Unter-\n\nbringung des Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen. Die auf die Verletzung\n\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist\n\nunzulässig.\n\nGegenstand des nach der Zurückverweisung durch den Senatsbeschluß\n\nvom 21. September 1999 ergangenen, jetzt angegriffenen Urteils ist allein die\n\nFrage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unter-\n\ngebracht werden muß. Das Landgericht hat entschieden, daß die Maßregel\n\nnicht angeordnet wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, so daß die Revision\n\nbereits aus diesem Grunde unzulässig wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330 ff.; 37, 5,\n\n7; 38, 4, 7; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 1 StR 794/94). Ob dieser\n\nRechtsprechung weiter zu folgen ist oder ob einem Angeklagten möglicherwei-\n\nse ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer solchen Entscheidung\n\nzugebilligt werden muß, wie dies im Schrifttum angenommen wird (vgl. Tolks-\n\ndorf in FS für Stree und Wessels [1993] S. 753 ff.; Hanack in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66), kann offen bleiben (ebenso BGH NStZ-RR\n\n2000, 43); denn die Revision des Angeklagten erweist sich hier als mißbräuch-\n\nliche und damit als unzulässige Rechtsausübung.\n\nDas Landgericht hat so entschieden, wie es der Angeklagte im ersten\n\nVerfahren vor dem Landgericht und im ersten Revisionsverfahren begehrt hat.\n\nMit seiner Rüge, daß dies nicht hätte geschehen dürfen, setzt sich der Ange-\n\nklagte zu seinem eigenen Prozeßverhalten in Widerspruch, ohne daß er eine\n\nnachvollziehbare Erklärung dafür gibt, warum - im Gegensatz zum ersten Ver-\n\nfahren – nunmehr die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt vorliegen sollen. Widersprüchliches Verhalten verdient keinen\n\nRechtsschutz (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 514/99); die\n\nRevision des Angeklagten ist daher unzulässig. Im übrigen bliebe das Rechts-\n\nmittel auch erfolglos, weil es - wie der Generalbundesanwalt in seinem nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO gestellten Antrag ausgeführt hat - offensichtlich unbegrün-\n\ndet ist.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_314-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-14/4-str-314-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_314-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_314-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-14/4-str-314-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_314-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:29:47.837673+00:00"}}