{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"4 StR 311/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 311/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 9. November 1999\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte des Totschlags schuldig ist,\n\nb)\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 4. Februar 1998 wegen\n\nMordes (Mordmerkmal: \"niedrige Beweggründe\") zu lebenslanger Freiheits-\n\nstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Auf\n\ndie Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluß vom\n\n22. September 1998 (4 StR 376/98) mit den Feststellungen - mit Ausnahme\n\nderjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben und die Sache im Um-\n\nfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nMit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten\n\nerneut wegen Mordes verurteilt und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt, hat wiederum im wesentlichen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen wollte sich die langjährige Lebensgefährtin\n\ndes Angeklagten, Maria S. , von dem Angeklagten trennen. Als es dem - zur\n\nTatzeit alkoholisierten - Angeklagten bei einer Aussprache mit ihr nicht gelang,\n\nsie \"dazu zu bewegen, die Beziehung mit ihm fortzusetzen\", nahm er seinen\n\nTrommelrevolver und zwang sie mit vorgehaltener Waffe, sich zu entkleiden. Er\n\nhielt sodann den geladenen Revolver an ihre rechte Schläfe, spannte den\n\nHahn der Waffe und drohte ihr, sie zu erschießen, wenn sie nicht bei ihm blei-\n\nbe. Als die Drohung nicht die gewünschte Wirkung zeigte und Frau S. sinn-\n\ngemäß sagte, \"dann drück´ doch ab\", tat er dies. Maria S. starb binnen we-\n\nniger Minuten an den Folgen des Kopfsteckschusses.\n\na) Zur inneren Tatseite hat das Landgericht nunmehr festgestellt, daß\n\nder Angeklagte \"aufgrund eines vorgefaßten Tatplans bewußt und gewollt\" ge-\n\nschossen hat, weil Frau S. \"auf seinen Wunsch, die Lebensgemeinschaft\n\nfortzusetzen, nicht einging\"; er habe die Trennung nicht akzeptiert, weil er\n\nfürchtete, \"dadurch die [gemeinsame] Tochter Nicole zu verlieren\" (UA 23/ 24).\n\n b) Das Landgericht würdigt das Geschehen wiederum als Tötung \"aus\n\nniedrigen Beweggründen\" und begründet dies wie folgt (UA 27):\n\n\"Er [der Angeklagte] hat Frau S. vorsätzlich getötet, um\nsich den weiteren Umgang mit der Tochter Nicole zu sichern.\nEr wollte nicht akzeptieren, daß seine langjährige Lebensge-\nfährtin ihn verläßt, da er fürchtete, daß ihm seine Tochter da-\ndurch entfremdet würde. Er ging davon aus, daß er Frau S. \nim Fall der Trennung sowieso verlieren würde. Der Ange-\nklagte hatte deshalb eine \"Güterabwägung\" getroffen, wonach\ner Frau S. , sollte sie ihre Entscheidung nicht rückgängig\nmachen, das Lebensrecht absprechen wollte, um ohne ihren\nEinfluß mit der Tochter verkehren zu können. Der Angeklagte\nhat seinen Plan, nachdem Frau S. ein weiteres Zusam-\nmenleben mit ihm ablehnte, bewußt und zielstrebig durch de-\nren Tötung realisiert. Seine Motive waren zutiefst verach-\ntenswert, sein Handeln stand auf sittlich niedrigster Stufe.\"\n\n2. Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß nicht alle von der Straf-\n\nkammer im Urteil als \"in Rechtskraft erwachsen\" bezeichneten Feststellungen\n\nvon der Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 22. September 1998\n\nerfaßt sind. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler; denn die\n\nStrafkammer hat selbst eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und\n\nbetont, daß sich die \"bindenden Feststellungen ... auch in der Beweisaufnahme\n\nvor der Kammer bestätigt haben\" (UA 26).\n\n3. Erfolg hat die Revision aber mit der Rüge, das Mordmerkmal Tötung\n\n\"aus niedrigen Beweggründen\" sei nicht festgestellt.\n\nWie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 1998 unter\n\nHinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt\n\nhat, hat die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat \"niedrig\" sind, also\n\nnach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich\n\nweiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb\n\nals besonders verachtenswert erscheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigung\n\naller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen\n\nFaktoren zu erfolgen. Dem wird die Würdigung des Landgerichts auch in dem\n\nnunmehr angefochtenen Urteil nicht gerecht. Denn wenn - wovon das Landge-\n\nricht auszugehen scheint (s. UA 12, 16, 24/25), was jedenfalls zu Gunsten des\n\nAngeklagten angenommen werden muß - der Angeklagte (auch) zum Wohle\n\ndes Kindes handeln wollte und er begründeten Anlaß zu der Befürchtung hatte,\n\nseine Tochter, die an ihm hing (UA 12, 25) und zu der er \"eine besonders star-\n\nke Bindung\" hatte (UA 24), werde ihm bei einer Trennung \"entfremdet\", so\n\nhandelte er objektiv nicht aus einer Gesinnung heraus, die wertungsmäßig auf\n\nsittlich tiefster Stufe steht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es dem\n\nAngeklagten ”allenfalls am Rande” um das Kindeswohl ging (vgl. BGH StV\n\n1984, 72; s. auch BGH NJW 1958, 189), kann dahinstehen; denn das ist nicht\n\nfestgestellt. Im übrigen belegen die Feststellungen auch nicht, daß beim Ange-\n\nklagten die subjektiven Erfordernisse des angenommenen Mordmerkmals vor-\n\nlagen (s. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 13, 15, 26, 32;\n\nLackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 5 b).\n\n4. Da sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, daß\n\nder Angeklagte Frau S. vorsätzlich getötet hat und nach zweimaliger Urteils-\n\naufhebung durch den Senat weitere Feststellungen, die eine Verurteilung we-\n\ngen Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den\n\nSchuldspruch dahingehend ab, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig\n\nist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte wurde bereits\n\ndarauf hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kom-\n\nmen kann (Bl. 504 d.A.). Außerdem hätte er sich gegen den geänderten\n\nSchuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.\n\n5. Die Strafe muß neu festgesetzt werden. Der nunmehr entscheidende\n\nTatrichter wird hierbei insbesondere mildernd zu berücksichtigen haben, daß\n\ndie neue Verhandlung bereits die sechste Hauptverhandlung in dieser Sache\n\nfür den Angeklagten ist und die Tat schon fünf Jahre zurückliegt.\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 1\n\n2. Alt. StPO) - wie von der Revision angeregt - kommt nicht in Betracht, weil es\n\nim Saarland nur ein Landgericht (das Landgericht Saarbrücken) gibt.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Athing","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/4-str-311-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/4-str-311-00","retrieved":"2026-07-10 11:28:35.372283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-19/4-str-311-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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