{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_306-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"4 StR 306/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB §§ 56, 69, 69a StPO § 318 Satz 1 Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu- gleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellungen wendet oder die Bewährungsent- scheidung mit der Maßregel-anordnung eng verbunden ist, so daß die entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 306/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässigen Vollrauschs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing und die Richterin\n\nam Bundesgerichtshof \n\nssen:\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:10)(cid:27)(cid:22)(cid:28)(cid:30)(cid:29) (cid:31)!(cid:3)(cid:24)(cid:1)\n\nWurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB an-\n\ngeordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die Frage\n\nder Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der Be-\n\nschwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellun-\n\ngen wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der Maßre-\n\ngelanordnung eng verbunden ist, so daß die entstehende Ge-\n\nsamtentscheidung möglicherweise nicht frei von inneren Wi-\n\ndersprüchen bleiben würde.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässigen Voll-\n\nrauschs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr (ohne Bewährung) verurteilt und angeordnet, daß ihm\n\nvor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Ange-\n\nklagte hat seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung auf den Rechtsfol-\n\ngenausspruch, und hier auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, be-\n\nschränkt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel verworfen. In seinem Urteil hat\n\nes sich nur mit der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt; mit der angeord-\n\nneten Maßregel hat es sich nicht auseinandergesetzt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\n\nder er (allgemein) die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Schleswig-\n\nHolsteinische Oberlandesgericht hält die Berufungsbeschränkung für wirksam\n\nund möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Es sieht sich hieran je-\n\ndoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Septem-\n\nber 1999 - 2 b Ss 229/99 - 89/99 I (NZV 2000, 51 = VRS 98, 36) gehindert. In\n\ndieser Entscheidung wird die Rechtsauffassung vertreten, daß zwischen der\n\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung und der Anordnung einer Sperrfrist\n\nwegen charakterlicher Ungeeignetheit - wie hier – in der Regel ein unlösbarer\n\nZusammenhang bestehe, so daß ein Urteil, das von einer rechtswirksamen\n\nBeschränkung der Berufung des Angeklagten auf die Frage der Strafausset-\n\nzung ausgegangen sei, auch dann aufgehoben werden müsse, wenn sich mit\n\nder Verwerfung der Berufung ein Widerspruch zu der angeordneten Maßregel\n\nnicht ergeben habe.\n\nDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache\n\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über fol-\n\ngende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Ist bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Straf-\n\nausspruch die weitere Beschränkung der Berufung auf die\n\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung wirksam, wenn ne-\n\nben der Ablehnung der Strafaussetzung zugleich eine iso-\n\nlierte Sperre gemäß §§ 69 a Abs. 1 Satz 3, 69 StGB angeord-\n\nnet worden ist ?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden:\n\n\"Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung zugleich eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB an-\n\ngeordnet, dann hängt die Wirksamkeit der Beschränkung des\n\nRechtsmittels allein auf die Frage der Strafaussetzung zur\n\nBewährung von der Beurteilung des Einzelfalles ab.\"\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n1. Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das Schles-\n\nwig-Holsteinische Oberlandesgericht kann die Revision nicht wie beabsichtigt\n\nals unbegründet verwerfen, ohne von tragenden Gründen der Entscheidung\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf abzuweichen. Nach Auffassung dieses Ge-\n\nrichts wäre die Berufungsbeschränkung unwirksam.\n\n2. Die Streitfrage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf die Frage der Straf-\n\naussetzung zur Bewährung beschränkt werden kann, wenn neben der - ohne\n\nStrafaussetzung - verhängten Strafe zugleich eine Maßregel nach den §§ 69,\n\n69 a StGB angeordnet worden ist, wurde vom Bundesgerichtshof bisher noch\n\nnicht so eindeutig entschieden, daß das vorlegende Gericht ohne Verstoß ge-\n\ngen seine Vorlagepflicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf hätte abweichen\n\nkönnen. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 7. Februar 1961 (1 StR 598/60 =\n\nBGHSt 15, 316), auf das sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Begrün-\n\ndung seiner Rechtsauffassung beruft, betraf die Frage einer wirksamen\n\nRechtsmittelbeschränkung, wenn - bei Verhängung einer Freiheitsstrafe mit\n\nBewährung – allein die Anordnung der Maßregel angegriffen wird. Die Ent-\n\nscheidung, in der die Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung\n\nnicht erörtert wird, geht zwar davon aus, daß ein unlösbarer Zusammenhang\n\nzwischen beiden Rechtsfolgen nicht bestehe (vgl. auch BGH VRS 18, 347,\n\n348, 350); da jedoch zwischen den Oberlandesgerichten Zweifel über die\n\nReichweite der Entscheidung bestehen, verbleibt es bei der Vorlagepflicht (vgl.\n\nBGHSt 34, 90, 92; 34, 94, 97; 45, 140, 142).\n\n3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu eng gefaßt. Sie betrifft nämlich\n\nnicht nur die Anordnung einer isolierten Sperre, sondern stellt sich in gleicher\n\nWeise bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit gleichzeitiger Bestimmung\n\neiner Sperrfrist. Der Senat dehnt sie daher hierauf aus, um eine umfassende\n\nEntscheidung zu treffen (vgl. BGHSt 43, 277, 282; Hannich in KK 4. Aufl. § 121\n\nGVG Rdn. 46 m.w.N.).\n\nIII.\n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel\n\nersichtlich.\n\n1. Umstritten ist zwischen den Oberlandesgerichten lediglich das Regel-\n\nAusnahme-Verhältnis der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die\n\nStrafaussetzungsfrage, wenn neben der Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu-\n\ngleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet wurde und\n\nGrundlage für diese Anordnung Charaktermängel des Angeklagten sind. Un-\n\nstreitig ist, daß eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafausset-\n\nzung zur Bewährung grundsätzlich möglich ist (s. §§ 318 Satz 1, 344 Abs. 1\n\nStPO; BGHSt 24, 164, 165; BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624; StV\n\n1992, 230; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 318 Rdn. 20 m.w.N.).\n\nAllerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschrän-\n\nkung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils\n\nlosgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstän-\n\ndig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß eine Überprüfung der Ent-\n\nscheidung im übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel\n\nstufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen\n\nbleibt (st. Rspr., s. nur BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363,\n\n364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359).\n\n2. Danach wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der\n\nStrafaussetzung unzulässig, wenn zwischen der Aussetzungsfrage und der\n\nVerhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB (wegen charakterlicher\n\nMängel) eine untrennbare Wechselbeziehung bestünde oder wenn beiden Ent-\n\nscheidungen im wesentlichen inhaltsgleiche Erwägungen zugrunde lägen und\n\ndeshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbständige Prüfung allein\n\ndes angefochtenen Teils nicht möglich wäre (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH\n\nNStZ 1994, 449; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1; OLG Düsseldorf\n\nNZV 2000, 214; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383).\n\nDas ist aber regelmäßig nicht der Fall:\n\na) Voraussetzung für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung ist die begründete Erwartung, daß der Täter sich schon die Verurteilung\n\nzur Warnung dienen läßt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvoll-\n\nzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei der zu\n\ntreffenden Prognoseentscheidung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei\n\nder namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände\n\nseiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wir-\n\nkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwar-\n\nten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Art der begangenen Straftat ist für die\n\nFrage der Strafaussetzung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 6, 298,\n\n299 f.; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 56 Rdn. 9).\n\nDie Anordnung einer Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB setzt voraus,\n\ndaß der Täter eine rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Füh-\n\nren eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-\n\nzeugführers begangen hat und sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Ungeeignetheit\n\nmuß noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehen, und vom Täter müs-\n\nsen weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sein (s. BGHSt\n\n7, 165, 175 ff.; 15, 316, 319; BGH StV 1994, 314, 315; 1995, 301; 1999, 18;\n\n1999, 18, 19). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf es in Fällen in denen\n\n- wie im Vorlegungsfall - der Täter in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführte Verkehrs-\n\ndelikte begangen hat, regelmäßig keiner (eingehenden) Begründung der cha-\n\nrakterlichen Ungeeignetheit (BGH StV 1995, 301).\n\nb) Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die\n\nStrafaussetzung zur Bewährung einerseits – eine positive Sozialprognose -\n\nund die Anordnung einer Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB andererseits –\n\nein (gegenwärtiger) Eignungsmangel und (für die Sperrfrist) eine Eignungspro-\n\ngnose - wird deutlich, daß auch die Entscheidungen unterschiedlich ausfallen\n\nkönnen (vgl. hierzu Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 60, 240). Es entspricht\n\ndaher gefestigter Rechtsprechung, daß sich die Bewilligung von Strafausset-\n\nzung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln nach den §§ 69, 69 a\n\nStGB - auch wegen charakterlicher Ungeeignetheit - nicht gegenseitig aus-\n\nschließen (vgl. BGHSt 15, 316, 318 f. [”scheinbarer Gegensatz”]; s. auch BGH\n\nVRS 25, 426, 428; 28, 420, 423; 29, 14, 15; OLG Celle MDR 1956, 693; OLG\n\nDüsseldorf NStZ 1997, 495; OLG Hamburg NJW 1963, 459, 460; OLG Hamm\n\nDAR 1955, 254, 255; OLG Köln NJW 1956, 113; OLG Stuttgart NJW 1956,\n\n1119 f.; aus der Literatur s. etwa Grethlein DAR 1957, 253, 256; Hentschel,\n\nTrunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdn. 648; Stree\n\nin Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 12, § 69 Rdn. 21; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 2, § 69 Rdn. 5; Lackner/Kühl aaO § 56\n\nRdn. 7, § 69 Rdn. 4).\n\nDies wird auch aus dem der Vorlegung zugrunde liegenden Fall deutlich:\n\nDort wird – sowohl im Urteil des Amtsgerichts als auch in dem des Be-\n\nrufungsgerichts - die Nichtbewilligung der Strafaussetzung zwar auch mit den\n\n(unstreitig vorliegenden) Vorstrafen des Angeklagten, maßgeblich und im ein-\n\nzelnen aber damit begründet, daß die \"gegenwärtigen Lebensumstände\" des\n\nAngeklagten eine positive Prognose nicht zuließen. Zur Begründung der (iso-\n\nlierten) Sperre wird in dem Urteil des Amtsgerichts ausgeführt, daß diese we-\n\ngen der Anlaßtaten (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StGB) anzuordnen sei; lediglich\n\ndie Dauer der Sperrfrist wird mit den (einschlägigen) Vorverurteilungen be-\n\ngründet. Ein ”unlösbarer Zusammenhang” zwischen den Erwägungen zur Fra-\n\nge der Strafaussetzung und denjenigen zur Anordnung der Sperre ist dem Ur-\n\nteil nicht zu entnehmen.\n\n3. Wenn somit (materiell-rechtlich) eine Trennbarkeit zwischen der\n\nStrafaussetzung und der Anordnung der Maßregel besteht, so liegt kein Grund\n\nvor, (regelmäßig) eine getrennte Anfechtbarkeit nicht anzuerkennen; denn die\n\ndem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungs-\n\nmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklä-\n\nrungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich\n\nMöglichen zu respektieren (s. BGHSt 14, 30, 36; 29, 359, 364). Das Rechts-\n\nmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile\n\nnicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24,\n\n185, 188; 29, 359, 364; 38, 362, 364).\n\n4. Der Grundsatz der im Normalfall zulässigen Berufungsbeschränkung\n\nauf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gilt jedoch nicht uneinge-\n\nschränkt:\n\na) Soweit bestimmte Feststellungen doppelrelevant sind (im Vorle-\n\ngungsfall: die zu den Vorstrafen), ist die Beschränkung des Rechtsmittels dann\n\nunwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und\n\nZiel seines Rechtsmittels gegen diese Feststellungen wendet (s. BGHSt 29,\n\n359, 368; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 309; OLG Stuttgart MDR 1997, 382,\n\n383). Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn die Bewährungsent-\n\nscheidung mit der Maßregelanordnung \"eng verzahnt\" ist (vgl. OLG Stuttgart\n\nMDR 1997, 382, 383; s. auch BGHSt 38, 362, 363: ”untrennbare Wechselwir-\n\nkung”), so daß deshalb die Gefahr besteht, daß die (stufenweise) entstehende\n\nGesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl.\n\nBGHSt 10, 379, 382 f.).\n\nb) Ob die Beschränkung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, hat das\n\nRechtsmittelgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wo-\n\nbei die Beurteilung endgültig erst aus der Sicht des Beratungsergebnisses bei\n\nErlaß des Berufungsurteils vorzunehmen ist (s. BGHSt 27, 70, 72; Gollwitzer in\n\nLöwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 4 m.w.N.). Da die Gefahr wider-\n\nsprüchlicher Entscheidungen regelmäßig ausgeschlossen sein wird, wenn das\n\n(mit nachvollziehbaren Gründen) von einer zulässigen Beschränkung ausge-\n\nhende Berufungsgericht hierbei zu der Überzeugung gelangt, das auf die Fra-\n\nge der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Rechtsmittel sei zu ver-\n\nwerfen, ist die Beschränkung wirksam, selbst wenn eine andere Auffassung zur\n\nFrage der Beschränkbarkeit vertretbar ist (vgl. BayObLG VRS 97, 359, 360:\n\nBeurteilungsspielraum des Berufungsrichters; sowie OLG Hamburg VRS 60,\n\n209, 210; Geppert aaO Rdn. 240).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing \"(cid:2)#%$’&(cid:8)((cid:10))(cid:11)\"(cid:13)*+#-,(cid:18).(cid:19)((cid:21)#(cid:21)/(cid:22)&(cid:24)0\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 56, 69, 69a\n\nStPO § 318 Satz 1\n\nWurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu-\n\ngleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet, so ist\n\ndie Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung\n\nnur dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer gegen insoweit\n\ndoppelrelevante Feststellungen wendet oder die Bewährungsent-\n\nscheidung mit der Maßregel-anordnung eng verbunden ist, so daß\n\ndie entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von\n\ninneren Widersprüchen bleiben würde.\n\nBGH, Beschluß vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00 – Schleswig-Holsteinisches\n Oberlandesgericht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/4-str-306-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/4-str-306-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_306-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:50.021209+00:00"}}