{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_304-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-08-10","aktenzeichen":"4 StR 304/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 304/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2000\n\ngemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der\n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom\n\n28. März 2000 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie wegen eines weite-\n\nren Falles der schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und acht Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses in seiner Anwesenheit am 28. März 2000 verkündete Ur-\n\nteil hat der Angeklagte mit einem am 25. April 2000 eingegangenen Schreiben\n\nvom 17. April 2000 Revision eingelegt; ferner hat er beantragt, ihm wegen Ver-\n\nsäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, sein Pflichtverteidiger\n\nhabe ihm bei einem Gespräch am Tag vor Ablauf der Frist erklärt, die Einle-\n\ngung des Rechtsmittels sei \"unsinnig\". Weiter führt der Angeklagte aus: \"Da-\n\nmals vertraute ich ihm und ließ mich von ihm überreden, nicht in Revision zu\n\ngehen\". Nunmehr sei er jedoch der Meinung, daß Revisionsgründe vorlägen.\n\nDie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Ange-\n\nklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht ver-\n\nsäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Ge-\n\nbrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO \"verhindert, eine Frist\n\neinzuhalten\" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober\n\n1992 - 2 StR 487/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5\n\nm.w.N.). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen\n\nVerteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch\n\neinschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00; OLG Düs-\n\nseldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30).\n\nDa die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie\n\nmit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349\n\nAbs. 1 StPO).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-10/4-str-304-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-10/4-str-304-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_304-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:24:15.803136+00:00"}}