{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_300-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"4 StR 300/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 300/00\n\nUrteil\n\nvom\n\n26. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Hagen vom 9. März 2000 wird ver-\n\nworfen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung\n\nund mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt ”über gemäß § 37\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG verbotene Gegenstände” (gemeint sind: Brandfla-\n\nschen) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der\n\nStrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts; sie beanstandet die Verneinung eines – sei es auch nur be-\n\ndingten - Tötungsvorsatzes durch das Landgericht.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,\n\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, ein ”bekennender Kur-\n\nde”, zur Nachtzeit vier unbekannt gebliebene Personen, welche in einer Tüte\n\nBrandflaschen mit sich führten, mit seinem Pkw in die Nähe eines im Erdge-\n\nschoß eines Wohnhauses gelegenen türkischen Einzelhandelsgeschäfts mit\n\nReisebüro. Bereits bei Antritt der Fahrt, deren genaues Ziel er zu diesem Zeit-\n\npunkt noch nicht kannte, war ihm klar, daß die Brandsätze an Gebäuden mit\n\ntürkischen Einrichtungen zum Einsatz kommen sollten. Als er sah, daß das\n\nObjekt sich in einem Wohnhaus befand, ”erkundigte er sich ... bei seinen Tat-\n\ngenossen, ob sichergestellt sei, daß Menschen nicht gefährdet werden, was\n\ndie Mitinsassen für ihn überzeugend versicherten” (UA 15). Während der An-\n\ngeklagte in seinem Fahrzeug bei laufendem Motor sitzen blieb, stiegen die vier\n\nMitfahrer aus und warfen zunächst eine Brandflasche gegen eines der Schau-\n\nfenster; diese zündete aber nicht und fiel auf den Gehweg zurück. Sodann\n\nschleuderten sie einen Stein gegen das zweite Schaufenster und in Richtung\n\nauf das durch den Stein verursachte Loch zwei weitere Brandsätze, durch die\n\ndie Auslage des Schaufensters in Brand geriet. Anschließend liefen sie zu dem\n\nFahrzeug des Angeklagten zurück und flüchteten mit diesem. Das Feuer ver-\n\nringerte sich schnell von selbst; auf Gebäudeteile oder auf die hinter dem\n\nSchaufenster gelegene Präsentationsfläche griff es nicht über. Eine konkrete\n\nGefährdung der zur Tatzeit anwesenden insgesamt 15 Bewohner der oberen\n\nStockwerke, die von einem Nachbarn auf die Flammen aufmerksam gemacht\n\nworden waren, trat nicht ein.\n\n2. a) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Brandanschlägen auf ein\n\nWohngebäude unter Einsatz von Brandflaschen die Frage, ob der Täter mit\n\n(bedingtem) Tötungsvorsatz handelt, aufgrund einer Gesamtwürdigung der je-\n\nweiligen objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen\n\n(BGH StV 1994, 659; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39). Von\n\nBedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des Gebäudes im Hin-\n\nblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten\n\nMaterialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner\n\nzur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie die\n\nkonkrete Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters und\n\nseine Motivation bei der Tatbegehung in die Beweiswürdigung einzubeziehen\n\n(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39; BGH, Urteil vom 17.11.1994\n\n– 4 StR 552/94).\n\nb) Diesen Grundsätzen hat das Landgericht Rechnung getragen. Es ist\n\nnach sorgsamer Abwägung der maßgebenden Umstände zu der Überzeugung\n\ngelangt, daß dem Angeklagten ein bedingter Tötungsvorsatz nicht nachgewie-\n\nsen werden kann. Dabei hat es auf die Beschaffenheit des in Massivbauweise\n\naus Stein errichteten Hauses, auf den für die Hausbewohner bestehenden\n\nFluchtweg über das vom Brandort entfernte, zu den Wohnungen führende\n\nTreppenhaus und auf die Art und Weise des ausschließlich auf die beiden\n\nSchaufenster geführten Angriffs abgestellt. Ferner hat das Landgericht eben-\n\nfalls berücksichtigt, daß bei dem Angeklagten ein Motiv für die Tötung oder\n\nGefährdung von Menschen nicht festgestellt werden konnte. Dies läßt Rechts-\n\nfehler nicht erkennen. Auch die Einzeleinwendungen der Beschwerdeführerin\n\nvermögen solche nicht aufzudecken, wie der Generalbundesanwalt in seiner\n\nÜbersendungsschrift zutreffend ausgeführt hat.\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen den Ange-\n\nklagten begünstigenden oder ihn benachteiligenden (vgl. § 301 StPO) Rechts-\n\nfehler ergeben.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)\"!(cid:20)#$(cid:26)&%’(cid:27)(cid:16)((cid:18))*!(cid:10)(cid:27)(cid:10)+(cid:22)(cid:31)(cid:24),\n\n-(cid:2)./!(cid:20)0(cid:19)12)*!(cid:22)!","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/4-str-300-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/4-str-300-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_300-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:20.641525+00:00"}}