{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_284-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"4 StR 284/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1 Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 284/00\n\nUrteil\n\nvom\n\n21. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Septem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte Klaus-Dieter G. in Person,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Detmold vom 3. April 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gewerbsmäßiger Fäl-\n\nschung von Zahlungskarten in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemein-\n\nschaftlichem Betrug\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\n\nund eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision\n\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Den auf Verstöße gegen § 267 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrü-\n\ngen, mit denen der Angeklagte die Strafzumessung des Landgerichts bean-\n\nstandet, kommt neben der erhobenen Sachrüge keine weiter gehende Bedeu-\n\ntung zu.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\na) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, um sich eine laufende\n\nEinnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, den Entschluß ge-\n\nfaßt, eine ec-Karte zu fälschen und sich mit dem Falsifikat eine Variante des\n\nbargeldlosen Zahlungsverkehrs zunutze zu machen, bei der der Karteninhaber\n\nohne Angabe der persönlichen Geheimnummer (PIN) die ec-Karte vorlegt und\n\neine Lastschriftermächtigung erteilt. Wird die Bankleitzahl auf der ec-Karte\n\nverändert, kann die Lastschrift nicht eingelöst und selbst bei unveränderter\n\nKontonummer nicht nachvollzogen werden, wem die Karte gehört. Um an Bar-\n\ngeld zu kommen, plante der Angeklagte, mit Hilfe einer derart manipulierten\n\nKarte Waren zu kaufen und diese am folgenden Tag, bevor die Nichteinlösung\n\nder Lastschrift bekannt sein konnte, zurückzugeben. Weil er beim Umtausch\n\nnicht auffallen wollte, schaltete er den früheren Mitangeklagten F. ein, mit\n\ndem er die Teilung der Beute - nach Abzug der Unkosten für seinen bei den\n\nTaten eingesetzten und in der Mehrzahl der Fälle von ihm gefahrenen Pkw -\n\nvereinbarte.\n\nDer Angeklagte verschaffte sich im Zusammenhang mit der Eröffnung\n\neines neuen Kontos eine ec-Karte der Postbank H. auf den Namen \"L. \",\n\nindem er der Bank einen alten Personalausweis, bei dem das \"G\" des Nach-\n\nnamens nicht mehr lesbar war, vorlegte. Mit Hilfe eines Magnetkartenlesege-\n\nräts, eines Computers, des Programms \"Win Data\" und weiterer Hinweise aus\n\ndem Internet konnte er sodann die in der zweiten und dritten Spur des Magnet-\n\nstreifens auf der ec-Karte gespeicherte Bankleitzahl und die Kontonummer\n\nverändern; zu diesem Zweck hatte er sich Bankleitzahlen anderer Banken aus\n\ndem Internet ausgedruckt. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind zehn\n\nVeränderungen der Bankleitzahl und - in den meisten Fällen - der Kontonum-\n\nmer, die der Angeklagte in der Zeit von \"kurz vor dem 23. Juli\" 1999 bis Anfang\n\nSeptember 1999 vornahm. Nach jeder Fälschung benutzte er die Karte zum\n\nWareneinkauf, und zwar - abgesehen vom ersten Fall - stets in mehreren Fi-\n\nlialen verschiedener Handelsunternehmen; das vom früheren Mitangeklagten\n\nF. beim Umtausch erlangte Bargeld teilten sie absprachegemäß unter sich\n\nauf.\n\nb) Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht gemäß\n\n§ 152 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB wegen (gewerbsmäßiger) Fälschung von\n\nZahlungskarten in zehn Fällen verurteilt; denn der Angeklagte hat eine inländi-\n\nsche Zahlungskarte jeweils gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr\n\nverfälscht bzw. nachgemacht.\n\naa) Die ec-Karte ist eine Zahlungskarte i.S.d. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.\n\nAbs. 4 StGB, weil sie es ermöglicht, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu ei-\n\nner garantierten Zahlung zu veranlassen (vgl. Begr. zum Entwurf eines Sech-\n\nsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [6. StrRG] BTDrucks. 13/8587 S. 29,\n\n30; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 2 i.V.m. § 266 b Rdn. 3; s. auch\n\nZiff. I der Bedingungen für ec-Karten, abgedr. in WM 1996, 2356). Ausreichend\n\nist die generelle Art der Verwendung im Rechtsverkehr. Daher steht nicht ent-\n\ngegen, daß der Angeklagte die Karte hier ausschließlich im Rahmen elektroni-\n\nscher Lastschriftverfahren einsetzen wollte. Allerdings übernimmt die karten-\n\nausgebende Bank \n\n- anders als \n\nim herkömmlichen eurocheque-\n\nGarantieverfahren (BGHSt 24, 386) - hierbei keine Garantie für die Zahlung;\n\nvielmehr erstellt das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen an einer au-\n\ntomatisierten Kasse mittels der im Magnetstreifen der ec-Karte gespeicherten\n\nDaten eine Lastschrift, auf welcher der Karteninhaber durch seine Unterschrift\n\neine Einzugsermächtigung erteilt (vgl. Altenhain JZ 1997, 752, 759 mit Hinwei-\n\nsen zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des Verfahrens in Fn. 86; Rossa CR\n\n1997, 219, 223, 226; Gößmann WM 1998, 1264, 1271; Sprau in Palandt BGB\n\n59. Aufl. § 676 f Rdn. 23, 29 f.; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch Bd. I § 63 Rdn. 4 und die im Anhang 7 zu §§ 67, 68 ab-\n\ngedruckten Ziff. 1 und 5 der Bedingungen für die Teilnahme am POZ-System\n\n[Händlerbedingungen]). Zwar ist die Garantiefunktion (zum Begriff vgl. BGHSt\n\n38, 281, 283 f.), wie der an \"sonstige Karten\" angeschlossene Relativsatz in\n\n§ 152 a Abs. 4 Nr. 1 StGB belegt, Merkmal aller Zahlungskarten (vgl. etwa\n\nKreß NJW 1998, 633, 641; Hefendehl NStZ 2000, 348, 349); an die Garantie\n\ndes Kartenausstellers hat der Gesetzgeber des 6. StrRG bewußt angeknüpft\n\n(BTDrucks. aaO). Daraus folgt aber keine Einschränkung des Tatbestands;\n\n§ 152 a StGB setzt nämlich nicht voraus, daß der Täter beabsichtigt, die fal-\n\nsche Zahlungskarte gerade im Rahmen des (vorgeblichen) Garantieverspre-\n\nchens der kartenausgebenden Bank - etwa als Euroscheckkarte nebst Scheck -\n\neinzusetzen.\n\nDies wird durch die Materialien zum 6. StrRG bestätigt: Der Gesetzgeber\n\nwollte Zahlungskarten \"allgemein\" einbeziehen, weil er davon ausging, diese\n\nKarten seien gerade wegen ihrer \"universelle(n)\" - das heißt also nicht auf\n\nHerbeiführung einer Garantiehaftung beschränkten - \"Verwendbarkeit im Zah-\n\nlungsverkehr besonders schutzwürdig\" (BTDrucks. aaO S. 29 f.). Hinzu kommt,\n\ndaß die Ausweitung des Tatbestands gegenüber der ursprünglichen Fassung\n\nmit dem Hinweis auf das \"Point of sale-Verfahren\" (POS-System; vgl. hierzu\n\nGößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 68 Rdn. 1 f.)\n\nbegründet wurde, der Gesetzentwurf dabei jedoch die zivilrechtliche Konstruk-\n\ntion bewußt offen ließ (BTDrucks. aaO S. 29).\n\nEntscheidend ist schließlich, daß es zum wirksamen Schutz des Rechts-\n\nguts des § 152 a StGB erforderlich ist, die Fälschung von Zahlungskarten un-\n\nabhängig von den Vorstellungen des Täters über die Art der von ihm zu nut-\n\nzenden (vorgeblichen) Funktion des Falsifikats nach § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nzu bestrafen; denn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen\n\nZahlungsverkehrs ist auch im elektronischen Lastschriftverfahren berührt, weil\n\ndieses Verfahren nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise eine\n\nForm der bargeldlosen Zahlung ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs zu den Bedingun-\n\ngen für ec-Karten: Bargeldloses Bezahlen ohne Zahlungsgarantie an automati-\n\nsierten Kassen mittels Lastschrift [POZ-System], abgedruckt in WM 1996,\n\n2358). Zudem bringt der Rechtsverkehr gerade der Euroscheckkarte unabhän-\n\ngig von der Art ihrer Nutzung generell besonderes Vertrauen entgegen, weil ihr\n\nauch eine Garantiefunktion zukommen kann und sie von den Kreditinstituten\n\nnur nach entsprechender Bonitätsprüfung ausgehändigt wird. Auch ist der\n\nGeldgläubiger (Händler) im elektronischen Lastschriftverfahren besonders\n\nschutzwürdig, weil er das Risiko der Nichteinlösung der Lastschrift trägt (Göß-\n\nmann WM 1998, 1264, 1271; Müller/Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftskriminalität\n\n4. Aufl. 4. Kap. Rdn. 57) und ihm bei einer Vorgehensweise wie der des Ange-\n\nklagten eine etwa erklärte Einwilligung in die Bekanntgabe von Name und An-\n\nschrift des Kontoinhabers nichts nützt.\n\nbb) Einer Anwendung des - durch das 2. WiKG eingefügten und durch\n\ndas 6. StrRG neu gefaßten - § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen,\n\ndaß der Angeklagte nur eine ec-Karte manipuliert hat. Zwar verwendet der Tat-\n\nbestand für das Tatobjekt den Plural. Entgegen einer in der Literatur vertrete-\n\nnen Auffassung (Ruß in LK 11. Aufl. § 152 a Rdn. 4: \"auf den ersten Blick ver-\n\nwunderlich\"; Rudolphi in SK-StGB § 152 a Rdn. 6; Puppe in NK § 152 a\n\nRdn. 14 zur a.F.) ist der Tatbestand aber bereits dann erfüllt, wenn sich die\n\nTathandlungen auf eine Zahlungskarte beziehen (so auch Tröndle/Fischer\n\nStGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\n\n§ 152 a Rdn. 5 zur a.F.). Der Wortlaut der Vorschrift gestattet eine solche\n\nAuslegung: Hierfür spricht bereits, daß das Gesetz mit dem Plural \"Zahlungs-\n\nkarten\" in Absatz 1 allein sprachlich an die Legaldefinition in Absatz 4 an-\n\nknüpft, in der eine Mehrzahl von Karten als \"Zahlungskarten im Sinne des Ab-\n\nsatzes 1\" genannt wird. Darüber hinaus ist der Sprachgebrauch des Gesetzes\n\nim Blick auf die Bezeichnung von Personen, Tatgegenständen, Tatmitteln und\n\nHandlungsarten nicht in dem Sinne eindeutig, daß allein aus der Verwendung\n\ndes Plurals verbindlich gefolgert werden könnte, auch begrifflich sei aus-\n\nschließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil belegen z.B. §§ 174 ff. StGB\n\n(sexuelle Handlungen), § 184 StGB (pornographische Schriften), § 132 a StGB\n\n(Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.) sowie § 133 StGB (Schriftstücke oder\n\nandere bewegliche Sachen); nichts anderes gilt für den Sprachgebrauch des 6.\n\nStrRG etwa in § 168 Abs. 1 StGB (Teile des Körpers), §§ 306, 306 f Abs. 1 und\n\n2 StGB (Brandstiftungsobjekte, vgl. Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 2) sowie\n\n§ 314 Abs. 1 StGB (Quellen, Brunnen usw.). Lediglich vereinzelt ist der Plural\n\nder alten Fassung durch den Singular ersetzt worden, ohne daß damit eine\n\nsachliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre (§ 225 Abs. 1 StGB n.F.,\n\n§ 223 b Abs. 1 StGB a.F.; s. Bericht des Rechtsausschusses des BT,\n\nBTDrucks. 13/9064 S. 16). Die Rechtsprechung hat es daher wiederholt abge-\n\nlehnt, aus der Verwendung des Plurals begriffliche Folgerungen zu ziehen\n\n(RGSt 55, 101, 102 und BGHSt 23, 46, 53 sowie OLG Düsseldorf NJW 1993,\n\n869 zu § 125 Abs. 1 StGB [Menschen, Sachen]; BGH NJW 1995, 1686 zu\n\n§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB [diese]).\n\nDem wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152 a StGB - die Sicher-\n\nheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (BTDrucks.\n\n13/8587 S. 29; BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - 2 StR 69/00, zum Abdruck in\n\nBGHSt bestimmt = NJW 2000, 2597, 2598; Ruß aaO § 152 a Rdn. 2; Mau-\n\nrach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, Teilbd. 2 § 67 Rdn. 47; Wes-\n\nsels/Hettinger, Strafrecht BT 1 23. Aufl. Rdn. 946; a.A. Puppe aaO § 152 a\n\nRdn. 3 ff. zur a.F.) - trägt nur eine Auslegung Rechnung, die den Tatbestand\n\nauch auf die Fälschung lediglich einer Zahlungskarte anwendet; denn der bar-\n\ngeldlose Zahlungsverkehr wird bereits durch die Fälschung einer Karte nach-\n\nhaltig gefährdet. Den Materialien zum 2. WiKG und 6. StrRG kann ein Wille\n\ndes Gesetzgebers zu einer Tatbestandseinschränkung dahin, mit § 152 a StGB\n\nsolle (nur) die serienweise Herstellung der Falsifikate und ihre massenhafte\n\nVerwendung bekämpft werden, nicht entnommen werden; allein das von der\n\nhier abgelehnten Ansicht vertretene Erfordernis zweier gefälschter Zahlungs-\n\nkarten würde diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht besser Rechnung tragen\n\n(dies räumt auch Puppe aaO ein). Zudem hat sich der Gesetzgeber bei der\n\nNeufassung des § 152 a StGB eng an § 146 StGB, der ein vergleichbares\n\nRechtsgut schützt, angelehnt (BTDrucks. 13/8587 S. 30); auch dort genügt die\n\nFälschung eines Geldstücks oder -scheins (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15;\n\nRGSt 69, 3 f.; Ruß und Stree, jeweils aaO § 146 Rdn. 10; Puppe aaO § 146\n\nRdn. 19).\n\nDie hohe Strafdrohung gebietet (entgegen Ruß aaO § 152 a Rdn. 4 und\n\nPuppe aaO § 152 a Rdn. 14) keine einschränkende Auslegung; der Gesetzge-\n\nber hat nämlich diesen Gesichtspunkt bedacht, sich jedoch - ohne eine Min-\n\ndeststückzahl zu erwägen - wegen der Gefährlichkeit der Tathandlungen für\n\ndas geschützte Rechtsgut und des Erfordernisses einer besonderen Sicherung\n\ngegen Nachahmung in § 152 a Abs. 4 Nr. 2 StGB für einen Verbrechenstatbe-\n\nstand entschieden (BTDrucks. aaO). Bei geringer Stückzahl ist ohnehin das\n\nVorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen (Tröndle/Fischer aaO\n\n§ 152 a Rdn. 8).\n\ncc) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, der An-\n\ngeklagte habe die ec-Karte in allen zehn Fällen verfälscht. Diese Tathandlung\n\nsetzt nämlich voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert;\n\ndas gilt auch für die in der Karte elektronisch gespeicherten Daten (Ruß aaO;\n\nTröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4; Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 5; Mau-\n\nrach/Schroeder/Maiwald aaO § 67 Rdn. 50). So verhielt es sich indes nur im\n\nFall II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte \"erstmals die Eintragungen\n\nauf der ec-Karte\" (UA 8) veränderte; das Ergebnis dieses Vorgangs war eine\n\nfalsche, d.h. unechte Euroscheckkarte, weil ihr Inhalt nicht mehr vom berech-\n\ntigten, aus der Karte ersichtlichen Aussteller (Postbank) herrührte (vgl. Rudol-\n\nphi aaO § 152 a Rdn. 4 a; Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 3). In den weiteren\n\nFällen liegt daher kein Verfälschen vor. Der Rechtsfehler gefährdet jedoch den\n\nBestand des Schuldspruchs in diesen Fällen nicht, weil der Angeklagte hier\n\njeweils eine Zahlungskarte nachgemacht hat. Zur Auslegung dieses Be-\n\ngriffs kann auf § 146 StGB zurückgegriffen werden, an dem sich, wie ausge-\n\nführt, das 6. StrRG ausdrücklich orientiert hat: Nachmachen ist gleichbedeu-\n\ntend mit Herstellen einer falschen Zahlungskarte (Ruß aaO; Rudolphi aaO\n\n§ 152 a Rdn. 6; Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 23, 229,\n\n232). Hierzu zählt auch die Manipulation an einem durch das (erstmalige) Ver-\n\nfälschen hergestellten Falsifikat (Ruß aaO § 146 Rdn. 6 a [i.V.m. § 152 a\n\nRdn. 4]; Tröndle/Fischer aaO § 146 Rdn. 3 [i.V.m. § 152 a Rdn. 4]; Stree aaO\n\n§ 146 Rdn. 5). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht nicht\n\ngeprüft hat, ob er durch die Vorlage der falschen ec-Karte auch den Tatbe-\n\nstand des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Gebrauchen erfüllt hat.\n\ndd) Der Angeklagte handelte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechts-\n\nverkehr. Er beabsichtigte nämlich, im bargeldlosen Zahlungsverkehr über die\n\nEchtheit der Karte und damit über seine Berechtigung zu täuschen, diese im\n\nRahmen der in ihr angegebenen Bankverbindung als Zahlungsmittel zu ge-\n\nbrauchen; soweit jeweils eine Datenverarbeitungsanlage fälschlich beeinflußt\n\nwerden sollte, folgt dies aus § 270 StGB, der auch im Rahmen des § 152 a\n\nStGB Anwendung findet (vgl. BTDrucks. aaO).\n\nee) Das Landgericht hat zu Recht Tatmehrheit zwischen den zehn Fäl-\n\nlen der Fälschung von Zahlungskarten angenommen. Die jeweiligen tatbe-\n\nstandlichen, § 152 a StGB verletzenden Ausführungshandlungen sind nämlich\n\nnicht in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil\n\nzumindest teilweise identisch (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67); dagegen\n\nvermögen der Umstand, daß der Angeklagte den Entschluß zur Begehung\n\nmehrerer Taten gleichzeitig gefaßt hat, ein einheitliches Ziel oder Motiv, eine\n\nTeilidentität von Vorbereitungshandlungen oder eine Gleichzeitigkeit von Ge-\n\nschehensabläufen Tateinheit nicht zu begründen (vgl. BGHSt 33, 163, 165; 43,\n\n317, 319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 18 ff.). Zwar kommt bei\n\nmehreren Fälschungsvorgängen eine natürliche Handlungseinheit in Betracht\n\n(vgl. Ruß aaO § 146 Rdn. 18); deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht\n\nvor, weil es an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der ein-\n\nzelnen Betätigungsakte fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheit\n\nvoraussetzt (vgl. BGHSt 43, 312, 315; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2000\n\n- 3 StR 486/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2118, 2119;\n\nBGH NJW 1995, 1766; Tröndle/Fischer aaO vor § 52 Rdn. 2, 2 a, 2 c). Die\n\nGewerbsmäßigkeit begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGHSt 1,\n\n41; Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 57).\n\nc) Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der in den zehn abge-\n\nurteilten Fällen geschädigten Unternehmen gemäß § 263 Abs. 1 StGB weist\n\nebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf; allerdings\n\nwar der Betrug jeweils bereits mit Aushändigung der Ware - und nicht erst des\n\nBargeldes beim Umtausch am nächsten Tag, worauf das Landgericht offenbar\n\nabhebt - vollendet (vgl. auch BGHSt 3, 69, 72). Näherer Ausführungen zum\n\nVorliegen eines Irrtums des Kassenpersonals, das unabhängig von der Benut-\n\nzung automatisierter Kassen selbst - vor Übergabe der Ware - über die Echt-\n\nheit der Karte getäuscht wurde (vgl. OLG München JZ 1977, 408, 409 mit zust.\n\nAnm. Sieber; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 53;\n\nLackner/Kühl aaO § 263 Rdn. 19; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 18 b\n\nm.w.N.), bedurfte es - anders als in der in NStZ 2000, 375 abgedruckten Se-\n\nnatsentscheidung - nicht. Im Blick auf das Risiko des Händlers im elektroni-\n\nschen Lastschriftverfahren verhält es sich hier vielmehr ebenso wie bei der\n\nHingabe eines ungedeckten Schecks (Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck,\n\nWirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 49 Rdn. 64 und 9; Altenhain JZ 1997, 752, 759;\n\nRossa CR 1997, 219, 223); daß der Schaden nicht beim getäuschten Kassen-\n\npersonal, sondern beim Unternehmen eintrat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 24,\n\n386, 389). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch den\n\nmehrfachen Einsatz der jeweiligen Fälschung der ec-Karte nur einen Betrug in\n\nnatürlicher Handlungseinheit begangen, beschwert ihn nicht.\n\nd) § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 263 StGB stehen zueinander im\n\nVerhältnis der Tateinheit. Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 152 a Abs. 1\n\nNr. 1 StGB a.F. bereits entschieden (BGH NJW 2000, 2597, 2598 m.w.N.).\n\nNichts anderes gilt für § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., da die Begründung, die\n\nerforderliche Täuschungsabsicht verbinde die Fälschung von Zahlungskarten\n\nmit ihrer Verwendung zu einer deliktischen Einheit, auch für die neue Fassung\n\nzutrifft (ebenso Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 10; s. auch Ruß aaO § 152 a\n\nRdn. 10; a.A. Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 9).\n\ne) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch gehen\n\nfehl. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb des\n\nStrafrahmens für minder schwere Fälle gemäß § 152 a Abs. 3 Halbs. 2 StGB\n\nkeineswegs nur zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände aufge-\n\nführt, sondern - neben seinen Vorstrafen - rechtsfehlerfrei den jeweils tatein-\n\nheitlich begangenen Betrug strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 24. Juli 1990 - 5 StR 218/90 und 28. April 1992 - 1 StR 148/92; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 46 Rdn. 22, 38 a). Auch die Bemessung der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe hält revisionsrechtlicher Überpüfung stand. Das Landgericht hat sich er-\n\nsichtlich nicht an einer Addition der Einzelstrafen orientiert, sondern die Ge-\n\nsamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der - allerdings\n\nnicht sprachlich hervorgehobenen (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in\n\nStrafsachen 26. Aufl. S. 160) - Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten gebildet. Das sehr straffe Zusammenziehen der Einzelstrafen belegt zu-\n\ndem, daß das Landgericht bei der zusammenfassenden Würdigung der Person\n\ndes Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB\n\nden engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten\n\nnicht übersehen hat (vgl. BGH StV 1993, 302; 2000, 254; NJW 1995, 2234 f.;\n\nNStZ 1996, 187). Bereits aus diesem Grunde vermag auch der Hinweis der\n\nRevision auf die Bemerkung des Großen Senats für Strafsachen, daß der\n\nÜbergang von der bisherigen Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungs-\n\nzusammenhangs zur Anwendung der §§ 53, 54 StGB nicht zur Erhöhung des\n\nallgemeinen Strafenniveaus zu führen brauche (BGHSt 40, 138, 162), ihr nicht\n\nzum Erfolg zu verhelfen.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n (cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#%(cid:27)(cid:16)&(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)*)(cid:22)(cid:30)\n\n+ Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1\n\nZum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nBGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00 - LG Detmold","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/4-str-284-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/4-str-284-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:29:33.061692+00:00"}}