{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_276-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-25","aktenzeichen":"4 StR 276/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 276/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. März 2000 wirk-\n\nsam zurückgenommen worden ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte selbst und sein Pflichtverteidiger haben gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 28. März 2000 Revision eingelegt; so-\n\nwohl der Pflichtverteidiger als auch der nach der Urteilsverkündung beauftragte\n\nWahlverteidiger haben das Rechtsmittel begründet. Mit seinem am 20. Juni\n\n2000 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben vom 18. Juni\n\n2000 hat der Angeklagte erklärt: \"Hiermit nehme ich meine Revision zurück\". In\n\neinem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2000 hat er die Rechtsmittelrücknahme\n\nwiderrufen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Revision am 20. Juni 2000 wirksam zurückge-\n\nnommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wahrt die für die Zurück-\n\nnahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die\n\nRücknahme auf eine unlautere Einwirkung durch Organe der Justiz zurückzu-\n\nführen sein könnte. Der Hinweis des Angeklagten in seinem Schreiben vom\n\n7. Juli 2000 an den Generalbundesanwalt auf \"den Druck von den Beamten\"\n\n(der Justizvollzugsanstalt) ist unsubstantiiert; aus den weiteren Ausführungen\n\nergibt sich zudem, daß der Angeklagte nicht behaupten will, er sei gerade zur\n\nAbgabe der Rücknahmeerklärung gezwungen worden.\n\nDie Zurücknahme eines Rechtsmittels setzt allerdings Verhandlungsfä-\n\nhigkeit des Erklärenden voraus. Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisi-\n\nonsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH NStZ 1983, 280; bei Pfeif-\n\nfer/Miebach NStZ 1985, 207; bei Kusch NStZ 1992, 29; 1997, 378; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 3, 8a). Die Verhandlungsfähigkeit ist\n\nhier indes zu bejahen:\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten im\n\nHinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für sei-\n\nne Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Das Landgericht ist in\n\ndem angefochtenen Urteil vielmehr von der uneingeschränkten strafrechtlichen\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Die Rücknahmeerklärung ist\n\neindeutig; der Angeklagte hat sie in einem Begleitschreiben mit den Worten ”...\n\nich fühle mich schuldig, ich habe meine Strafe verdient” klar und verständlich\n\nbegründet. Hinzu kommt, daß ihm am Eintritt der Rechtskraft sogar gelegen\n\nwar; in weiteren, zeitgleich mit der Rücknahme des Rechtsmittels eingegange-\n\nnen schriftlichen Äußerungen sowie in seinen Schreiben vom 5. und 7. Juli\n\n2000 hat der Angeklagte nämlich wiederholt hervorgehoben, seine Entschei-\n\ndung, die Revision zurückzunehmen, hätte auf seiner Erwartung beruht, so-\n\ndann aus der Untersuchungshaftanstalt in ein anderes Gefängnis verlegt zu\n\nwerden. Unter diesen Umständen vermag seine in den beiden Schreiben vom\n\n5. Juli 2000 aufgestellte Behauptung, er habe bei Abgabe der Rücknahmeer-\n\nklärung Depressionen gehabt, keine Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit\n\nzu begründen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1992 – 4 StR 433/92).\n\nSoweit der Angeklagte in seinen Schreiben vom 23. Juni 2000 sowie vom 5., 7.\n\nund 12. Juli 2000 darüber hinaus geltend macht, er sei damals verzweifelt ge-\n\nwesen und habe \"unter psychischen Störungen und Angstzuständen und seeli-\n\nsche(n) Grausamkeiten\" gelitten, kann der Senat diesen nicht näher substanti-\n\nierten Ausführungen ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ver-\n\nhandlungsunfähigkeit entnehmen. Das allgemein gehaltene Vorbringen des\n\nAngeklagten bietet daher keine Grundlage für weitere freibeweisliche Ermitt-\n\nlungen des Revisionsgerichts.\n\nDie demnach wirksame Rücknahmeerklärung des Angeklagten, die sich\n\nauch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt (vgl. BGH bei\n\nPfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-\n\ntelverzicht 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 4 m.w.N.), hat zum\n\nVerlust des Rechtsmittels geführt (vgl. Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 14).\n\nSie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten\n\nwerden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGHR\n\nStPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten,\n\ninsbesondere der Widerruf im Schreiben vom 23. Juni 2000, vermögen somit\n\nan ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern (vgl. BGH bei Kusch NStZ\n\n1997, 378).\n\n3. Da der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in\n\nZweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_276-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-25/4-str-276-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_276-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_276-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-25/4-str-276-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_276-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:02.889249+00:00"}}