{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_271-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"4 StR 271/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 271/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ulm vom 5. April 2000 in den Aussprüchen über die die\n\nVerurteilung wegen Untreue (Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgrün-\n\nde) betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Untreue in drei Fällen und (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet\n\nund einen gegen den Angeklagten ergangenen Bußgeldbescheid der Stadt\n\nUlm gemäß § 86 Abs. 1 OWiG aufgehoben. Gegen dieses Urteil wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revisionsbegründung läßt unge-\n\nachtet des vorletzten Satzes auf RB 21 nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Re-\n\nvision auf den Strafausspruch beschränkt sein soll. Das vom Senat deshalb als\n\nunbeschränkt behandelte Rechtsmittel (vgl. Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 344\n\nRdn. 3 m.N.) hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg. Im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts in der Antragsschrift vom 26. Juni 2000, denen gegenüber auch die wei-\n\nteren Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Juni 2000 nicht\n\ndurchgreifen. Der mit den auf die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 StPO\n\ngestützten Verfahrensrügen geltend gemachte Widerspruch zwischen den\n\n- was die Revision nicht mitteilt: auf Anregung der Verteidigung (SA Bl. IV,\n\nBl. 847) - verlesenen polizeilichen Aussagen des Zeugen W. und deren Be-\n\nhandlung im Urteil besteht nicht. Anders verhielte es sich, wenn der Zeuge ge-\n\nsehen hätte, daß der Angeklagte nicht angeschnallt war, bevor es zu dem Un-\n\nfall kam. Daß das Landgericht aus den Aussagen nicht den von der Revision\n\ngewünschten Schluß gezogen hat, deckt einen Rechtsfehler nicht auf, zumal\n\nes seine Überzeugung, daß der Angeklagte im Unfallzeitpunkt angeschnallt\n\nwar, auf weitere objektive Umstände gestützt hat. Im übrigen hat das Landge-\n\nricht die \"Selbstmordversion\" des Angeklagten mit einer Vielzahl anderer\n\nGründe widerlegt, die auch von der Revision nicht angegriffen werden.\n\n2. Dagegen können die in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils\n\nwegen Untreue verhängten Einzelfreiheitsstrafen nicht bestehenbleiben.\n\na) Das Landgericht hat in diesen Fällen jeweils das Regelbeispiel eines\n\nbesonders schweren Falles des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4\n\nStGB als erfüllt angesehen und die Einzelstrafen (acht Monate, zehn Monate\n\nund ein Jahr drei Monate) dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten\n\nStrafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen. Dies weist für sich ge-\n\nnommen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere teilt der Senat nicht die auf\n\nStimmen in der Literatur gestützte Auffassung der Revision, die durch das 6.\n\nStRG eingeführte Verweisung in § 266 Abs. 2 StGB auf § 263 Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 4 StGB laufe letztlich auf eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots\n\nhinaus, weil die Stellung als Amtsträger in der Regel überhaupt erst die in\n\n§ 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Täterqualifikation (kraft \"behördlichen Auf-\n\ntrags\") begründe (so Schünemann in LK-StGB 11. Aufl. § 266 Rdn. 176; krit.\n\nauch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 266 Rdn. 31; Lackner/Kühl StGB\n\n23. Aufl. § 266 Rdn. 22). Für eine korrigierende Auslegung, die im Ergebnis die\n\ndas Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB betreffende Verweisung\n\nin § 266 Abs. 2 StGB leerlaufen ließe, sieht der Senat keinen Anlaß. Dahinge-\n\nstellt bleiben kann, ob die Verletzung der die Täterschaft wegen Untreue be-\n\ngründenden Vermögensfürsorgepflicht kraft \"behördlichen Auftrags” in der Re-\n\ngel oder gar stets den Mißbrauch der Befugnisse oder der Stellung \"als Amts-\n\nträger\" (§ 11 Nr. 2 StGB) als tauglichem Täter voraussetzt. Jedenfalls bleibt es\n\n– wie § 28 StGB ausweist – dem Gesetzgeber unter Beachtung des Willkürver-\n\nbots unbenommen, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums besondere per-\n\nsönliche Merkmale sowohl zur Strafbegründung als auch zur Strafschärfung\n\nheranzuziehen. Deshalb hätte die “Amtsträger-Untreue” gegenüber dem “Je-\n\ndermann-Delikt” des § 266 Abs. 1 StGB auch als selbständiger qualifizierter\n\nTatbestand ausgestaltet werden können. Daß der Gesetzgeber statt dessen\n\nden Weg über die Regelbeispielstechnik für besonders schwere Fälle gewählt\n\nhat, macht die gesetzliche Regelung weder widersprüchlich noch aus sonstigen\n\nGründen unbeachtlich.\n\nb) Zur Aufhebung der in den Fällen II 1 bis 3 wegen Untreue verhängten\n\nEinzelstrafen führt indes, daß das Landgericht § 46 a StGB nicht berücksichtigt\n\nhat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte \"aufgrund eines Erbver-\n\nzichtsvertrags ... von seinen Eltern Geld erhalten, was ihn in die Lage versetz-\n\nte, bis auf einen Restbetrag von rund 7.000 DM den zum Nachteil des Landes\n\nBaden-Württemberg entstandenen Schaden wiedergutzumachen\" (UA 11).\n\nDies hat das Landgericht dem Angeklagten auch ausdrücklich strafmildernd\n\nzugute gehalten (UA 20). Auf die Vorschrift des § 46 a StGB ist es dagegen\n\nnicht eingegangen, obwohl hierzu Anlaß bestand. Nach der hier allein in Be-\n\ntracht zu ziehenden Nr. 2 der Vorschrift bildet die Schadenswiedergutmachung,\n\ndie vom Täter \"erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht\"\n\nerfordert und zu einer Entschädigung des Opfers \"ganz oder zum überwiegen-\n\nden Teil\" geführt hat, einen fakultativen \"vertypten\" Strafmilderungsgrund. Zwar\n\ngenügt dafür die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. Viel-\n\nmehr müssen die Bestrebungen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung\n\nsein (st.Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1, 5, jew.m.w.N.). Daß\n\ndiese Voraussetzungen von dem Angeklagten erfüllt sind, liegt angesichts der\n\nvon ihm zur Schadenswiedergutmachung geleisteten Zahlung in Höhe von ca.\n\n100.000 DM und des hierfür von ihm erklärten Erbverzichts nahe. Daß das\n\nOpfer im vorliegenden Fall eine juristische Person, nämlich das Land Baden-\n\nWürttemberg, war, steht der Anwendung des § 46 a StGB nicht entgegen\n\n(BGHR aaO Wiedergutmachung 4).\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen die Einzelstrafaussprüche\n\nin den Fällen II 1 bis 3 auch; denn der Senat kann nicht ausschließen, daß das\n\nLandgericht bei Beachtung des § 46 a StGB auf niedrigere Einzelstrafen er-\n\nkannt hätte.\n\nc) Die dem Strafrahmen für minderschwere Fälle des gefährlichen Ein-\n\ngriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 2. Halbsatz\n\ni.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b StGB im Fall II 4 der Urteilsgründe\n\nentnommene Einzelstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe\n\nweist für sich keinen Rechtsfehler auf; sie wird auch von der Aufhebung der\n\nübrigen Einzelstrafen nicht berührt und bleibt deshalb bestehen.\n\nd) Die Aufhebung der wegen Untreue verhängten Einzelstrafen zieht die\n\nAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\n\ndas Vorliegen \"vertypter\" Strafmilderungsgründe bei der Strafrahmenwahl An-\n\nlaß geben kann, jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmil-\n\nderungsgründen (wenn diese hierfür allein nicht ausreichen) trotz Vorliegens\n\neines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen und die\n\nStrafe dem Regelstrafrahmen zu entnehmen (std. Rspr.; BGHR BtMG § 29\n\nAbs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 43 b m.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_271-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/4-str-271-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_271-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_271-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/4-str-271-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_271-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:50.894403+00:00"}}