{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_255-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-25","aktenzeichen":"4 StR 255/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 255/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision\n\na)\n\ndes Angeklagten Peter L. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Siegen vom 17. November 1999 im\n\nSchuldspruch dahin abgeändert, daß er des\n\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung, des Diebstahls in vier Fällen,\n\ndes versuchten Diebstahls und der Sachbeschädi-\n\ngung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig\n\nist;\n\nb)\n\ndes Angeklagten Sch. wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\n\ner des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung, des Diebstahls in fünf Fäl-\n\nlen und des versuchten Diebstahls schuldig ist;\n\nc)\n\nbeider Angeklagter wird das vorbezeichnete Urteil,\n\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen in den\n\nAussprüchen über die in den Fällen II 4, 5, 7 und 8\n\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die\n\nGesamtstrafen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere - allgemeine - Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Peter L. unter Freisprechung im\n\nübrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, versuchten Diebstahls [im besonders schweren Fall], Bandendiebstahls\n\nin vier Fällen und Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in\n\nzwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten\n\nSch. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung, Diebstahls [im besonders schweren Fall], versuchten Diebstahls [im\n\nbesonders schweren Fall] und Bandendiebstahls in vier Fällen zur Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen beide Ange-\n\nklagte Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil\n\nwenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte Sch. beanstandet dar-\n\nüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge\n\nteilweise Erfolg, im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten in den Fällen\n\nII 4, 5, 7 und 8 der Urteilsgründe bandenmäßig gehandelt, hält einer rechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand:\n\na) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen waren die miteinander\n\nbefreundeten Angeklagten \"irgendwann” im Jahre 1996 übereingekommen, \"in\n\nZukunft miteinander Einbrüche zu begehen\". Sie wollten \"bei sich bietenden\n\nGelegenheiten\", ähnlich wie bei einem im Oktober 1995 gescheiterten Einbruch\n\nin eine Bank (Fall II 2), \"gemeinsam vorgehen\" und die Beute teilen (UA 27). In\n\nAusführung dieses Vorhabens begingen sie in der Nacht zum 2. Dezember\n\n1997 einen Einbruch in ein Firmengebäude (Fall II 4), am 21. Februar 1998\n\neinen Einbruch in einen \"Aldi-Markt\" (Fall II 5), in der Nacht zum 28. März 1998\n\neinen Einbruch in ein Basaltwerk (Fall II 7) und in der Nacht zum 13. Juni 1998\n\neinen Einbruch in ein Firmenbüro (Fall II 8).\n\nb) Das Landgericht geht davon aus, daß die Angeklagten bandenmäßig\n\nim Sinne des § 244 Abs. 1 StGB [folgerichtig wäre: des § 244 a Abs. 1 StGB]\n\ngehandelt haben, weil sie sich \"seit Anfang 1996 zu einer Gruppe von zwei\n\nMitgliedern zusammengeschlossen (hatten), die sich zumindest stillschweigend\n\nzur Verübung fortgesetzter, im einzelnen noch ungewisser Diebestaten ver-\n\nbunden hatte\" (UA 37). Das genügt zur Begründung bandenmäßigen Handelns\n\njedoch nicht und zwar unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen ei-\n\nne Bande bilden können (verneinend BGH StV 2000, 315 [Anfragebeschluß];\n\nBGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00; Engländer JZ 2000, 630 f.;\n\nOtto StV 2000, 313, 314 f.). Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt\n\nvielmehr - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln\n\nmit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996,\n\n339, 340), wobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrun-\n\nde liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen \"Gesamt-\n\nwillen\" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Inter-\n\nesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW\n\n1998, 2913; StV 1998, 599; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 13).\n\nEinen solchen \"gefestigten Bandenwillen\" hat die Strafkammer nicht festge-\n\nstellt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entneh-\n\nmen, daß die Angeklagten bei ihren Taten - über ihr individuelles Interesse am\n\nErlangen von Beute hinaus - ein übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt ha-\n\nben.\n\nc) Da weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Bege-\n\nhung tragen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind,\n\nändert der Senat die Schuldsprüche dahin ab, daß die Angeklagten in den\n\nFällen II 4, 5, 7 und 8 der Urteilsgründe lediglich des Diebstahls [die Worte ”im\n\nbesonders schweren Fall” werden in die Urteilsformel nicht aufgenommen, vgl.\n\nBGHSt 23, 254, 256 f.; 27, 287, 289 f.] schuldig sind. § 265 StPO steht dem\n\nnicht entgegen, weil die Angeklagten sich gegen die geänderten Schuldsprü-\n\nche nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können und mit dem\n\nFortfall bandenmäßiger Begehung lediglich ein erschwerender Umstand weg-\n\nfällt.\n\nd) Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der in den ge-\n\nnannten Fällen festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen, weil nicht\n\nsicher auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher\n\nBewertung niedrigere Strafen verhängt hätte.\n\n2. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten\n\nPeter L. vom Vorwurf der Sachbeschädigung (in Tateinheit mit versuchter\n\nNötigung) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (UA 35), in den Schuld-\n\nspruch aber versehentlich auch diese Tat aufgenommen und eine Einzelstrafe\n\nvon einem Jahr und drei Monaten verhängt (UA 103 f.). Der Schuldspruch ist\n\ndaher auf die Revision des Angeklagten Peter L. dahin abzuändern, daß er\n\nder Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung nur in einem Fall\n\n(Fall II 6 der Urteilsgründe) schuldig ist. Die gegen ihn im Fall II 3 verhängte\n\nEinzelstrafe entfällt. Eines gesonderten Freispruchs bedarf es nicht, weil der\n\nAngeklagte bereits \"im übrigen\" freigesprochen ist.\n\n3. Die weiter festgesetzten Einzelstrafen und die Maßregelanordnungen\n\nkönnen bestehen bleiben; sie werden von den Rechtsfehlern nicht berührt.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\n ist wegen Urlaubs an der\n Unterzeichnung verhindert\n\n Meyer-Goßner\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_255-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-25/4-str-255-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_255-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_255-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-25/4-str-255-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR_255-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:22:55.387549+00:00"}}